Haftung für Schnurgerüst

Diskutiere Haftung für Schnurgerüst im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, bei der Abnahme meines Rohbaus wurde festgestellt, dass der erforderliche Abstand zum Nachbargrundstück um ca. einen halben Meter nicht...

  1. #1 Unregistriert, 18.10.2005
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    Hallo,

    bei der Abnahme meines Rohbaus wurde festgestellt, dass der erforderliche Abstand zum Nachbargrundstück um ca. einen halben Meter nicht eingehalten wurde. Der Grund dafür ist, dass das BU bei der Erstellung des Schnurgerüstes einen falschen Grenzstein verwendet hat. Der "falsche" Grenzstein war gut zu sehen, der "richtige" leicht(!) mit Erde überdeckt. Dass BU zieht sich bei der Haftung nun darauf zurück, dass der Bauherr (ich) "die Pflicht hätte, die Grenzstein freizulegen".

    Alle Grenzsteine sind auf dem Plan klar abzulesen. Ich baue "schlüsselfertig".

    Wie ist denn nun die Rechts-Situation?
    Trifft mich eine Teilschuld oder muss das BU voll haften?

    Danke, ich finde zu dem Thema keine brauchbare Literatur.
     
  2. #2 Baufuchs, 18.10.2005
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Der BU

    hat das Bauwerk nach den genehmigten Plänen mängelfrei zu erstellen. Zu diesen Plänen gehört auch der Lageplan. Die Lage der Grenzsteine ist in diesen Plänen eingezeichnet und kann durch einfaches nachmessen in der Örtlichkeit überprüft werden.
    Mit dem Argument "sie hätten freilegen müssen" kommt der Bu m.E. wohl nicht weg.
    Der BU konnte anhand des Lageplans erkennen, dass 2 Grenzsteine im Abstand von 50cm hätten vorhanden sein müssen. Findet er an dieser Stelle nur einen Grenzstein auf, kann er nicht davon ausgehen, dass ausgerechnet der, den er sehen kann, der Richtige ist. Er muss vielmehr nach dem fehlenden Grenzstein suchen. Findet er diesen nicht, muss er den Bauherrn auffordern einen ÖbVermessungsing. mit der Wiederherstellung des fehlenden Grenzsteins zu beauftragen.
    Fall für Rechtsanwalt....
     
  3. #3 Unregistriert, 18.10.2005
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    Vielen Dank für die Stellungnahme! Sieht also so aus, als ob ich mich auf einen Rechtsstreit einlassen könnte, ohne an den Kosten kleben zu bleiben.

    Gibt es gegenteilige Meinungen?
    Sonst noch ein juristisch bewanderter Mensch im Forum?
     
  4. #4 Baufuchs, 18.10.2005
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Letzten Satz

    richtig deuten:
    Fall für Rechtsanwalt = dem den Sachverhalt schildern/Vertrag vorlegen/evtl. schon gelaufenen Schriftwechsel vorlegen/sich beraten lassen/dann entscheiden.
     
  5. #5 Carden. Mark, 18.10.2005
    Carden. Mark

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    Mal abgesehen von der Fehlplatzierung des Gebäudes auf dem Grundstück. Welcher Schaden ist Ihnen entstanden? Was wollen die Behörden von Ihnen? Welche etwaigen Mehrkosten kommen auf Ihnen zu? Mir fällt es Momentan Schwer zu glauben, dass hier ein Merkantiler Minderwert entstanden ist, oder ist die Fehlplatzierung so deutlich, das hierdurch eine optische Beeinträchtigung entstanden ist?
     
  6. #6 Unregistriert, 19.10.2005
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    Naja, der Ärger mit dem Nachbarn wg. nichteingehaltenen 3m Abstand!?
     
  7. PeMu

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    @Mark: So einfach kommt man dabei nicht weg, da das Baurecht und die Baugenehmigung betroffenen sind. Nun mal klären was das Baurechtsamt will, denn der Grenzabstand ist nicht eingehalten
    -> Baulast auf Nachbargrundstück?
    oder
    Streifen vom Nachbargrundstück kaufen?
    oder
    Nachtragsbaugesuch mit Befreiuung beantragen und bezahlen?

    In dem Rahmen bewegt sich die Wertefrage.
     
  8. #8 Carden. Mark, 19.10.2005
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    Natürlich hast Du Recht PeMu
    daher auch ua meine Frage
    Nur war von der Nachbarschaftproblematik keine Rede.
    Ich hatte mal den Fall, da wurde wegen einr falschen Zeichnung das Haus 4,0 m über die Baulinie gesetzt. Kosten waren dann nur die Befreiung beim Amt. Der AG wollte 15 Teuros Schadenersatz. Nur wofür??
     
  9. #9 Unregistriert, 19.10.2005
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    Mir geht es ja nur darum, zu erfahren, welche "Sorgfaltspflichten" ich als Bauherr gegebenenfalls verletzt habe.
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 19.10.2005
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    Frage...

    War das Einmessen offizieller Bestandteil des Auftrags an den BU oder hat er´s mitgemacht, weil´s halt nicht anders erledigt wurde (=Verm-Büro)?
    MfG
     
  11. #11 Baufuchs, 19.10.2005
    Baufuchs

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    Es wird so werden,

    dass das Bauamt mit Forderungen -Baulast etc.- an Sie als Bauherren herantreten wird.
    GGf. können Sie dann den Unternehmer in Regreß nehmen.
    Fall für Rechtsanwalt weil:

    Der muss den Bauvertrag prüfen, was dort zur Gebäudeabsteckung Schnurgerüst geschrieben steht. Im übrigen VOB Teil B §3 Satz 2+3:
    "Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen Anlage, ebenso der Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer (BU) zur Verfügung gestellt wird und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen ist Sache des Auftraggebers (Bauherr).

    Die vom Auftraggber (Bauherr) zur Verfügung gestellten Geländeaufnahmen (Lageplan mit Höhen) und Absteckungen und die übrigen für die Ausführung übergebenen Unterlagen sind für den Auftragnehmer (BU) maßgebend. Jedoch hat er sie, soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige Unstimmigkeiten zu überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen."

    Obiges gilt nur, wenn ein Bauvertrag nach VOB vorliegt. Wenn VOB Vertrag, ist VOB jedoch nur dann gültig, wenn der Text der VOB dem Bauherrn vom Auftragnehmer nachweislich vor Vertragsabschluß ausgehändigt wurde.

    Ich rate Ihnen, auf jeden Fall zu einer anwaltlichen Beratung!
     
  12. Eric

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    Darum, ob Sie Sorgfaltspflichten verletzt haben, geht es nicht. Bei der Absteckung haben Sie sich der Hilfe eines Dritten, des BU, bedient. Dessen Sorgfaltspflichtverletzung dürften Sie sich zurechnen lassen, hätten dann aber einen Rückgriffsanspruch gegen den BU.

    Klären Sie, welche Probleme/Nachteile sich aus der falschen Absteckung für Sie ergeben/ergeben können. Also: Was sagt der Nachbar, was sagt das Bauamt?

    Danach gegebenenfalls zum Anwalt.

    Vogel Strauß-Politik wäre mit Sicherheit die falsche Entscheidung.
     
  13. #13 Unregistriert, 19.10.2005
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    Nochmals Danke!

    Es liegt ein Vertrag nach VOB vor.

    In der Leistungsbeschreibung ist als ein Punkt der Roharbeiten die Erstellung eines Schnurgerüstes aufgreführt. Ist aber nicht genauer spezifiziert.
     
  14. PeMu

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    @Mark, @ll: Klar mit dem Nachtragsbaugesuch/Befreiung käme man am günstigsten weg.

    Aber wie Eric anführt: Klären was gefordert ist, und das ist leider Problem des Bauherrn. Dann kommt die Frage wer muß dafür dann mit gerade stehen.
     
  15. #15 Unregistriert, 19.10.2005
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    Ist es nicht so, dass die Frage, wer dafür geradesteht ("Freilegung von Grenzsteinen") generell beantwortbar ist, zumindest ohne zu wissen, ob und was der Nachbar fordert.

    Die Frage ist doch: Hätte ich einen Vermessungsingenieur beauftragen MÜSSEN, der die Haftung voll und ganz trägt, oder reicht die Tatsache, dass

    1. es sich um ein schlüssefertiges Haus handelt,
    2. dass das Schnurgerüst eine Leitung des BU ist.
    3. dass der BU auch der Entwurfsverfasser ist und alle erforderlichen Pläne besitzt.

    Oder andersherum: Trägt der Schnurgerüst-Ersteller (BL) bzw. dessen Chef keine Verantwortung?
     
  16. PeMu

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    Sie verstehen ein's noch nicht: Bauherrenpflichten

    1. Wer ist Bauherr?
    Sie , dann haben Sie die Verantwortung gegenüber dem Baurechtsamt als Genehmigungsbehörde, dass richtig gebaut wird.
    Die Baugenehmigung läuft auf Ihren Namen? Also, sonst würden Sie mit einem Bauträger bauen.
    2. Da der Bauherr in der Regel mit dem Bauen unkundig ist, besteht die Verpflichtung einen Bauleiter öffentlich zu benennen. Dieser wird namentlich dem Baurechtsamt per Formblatt (oder manchmal auch formlos) schriftlich mitgeteilt. Der oberste Job dieses Bauleiters ist, dass die Baugenehmigung eingehalten wird. Und auch so nette kleine Dinge wie Baufenster, Grundstücksabstände usw. eingehalten werden.
    Wissen Sie wer dieser Bauleiter ist?
    (Den sollten/müßten) Sie beauftragt haben. Nicht zu verwechseln mit allem was sich sonst noch als Bauleiter tummelt.

    Diese 2 Personen: Bauherr und LBO-Bauleiter sind jetzt erst mal am Zuge.

    Und dann kommt die Frage, wer hatte den Job das Schnurgerüst einzumessen?

    Allerdings Sie als Bauherr stehen dafür gerade (mit Ihrem LBO-Bauleiter), dass es richtig in Auftrag gegeben und ausgeführt wurde.

    Und noch eins: Schnurgerüst liefern und aufstellen vs. einmessen sind 2 verschiedene Punkte. Da kommt es auf den genauen vertraglichen Wortlaut an.
    Im Prinzip müssen Sie nicht unbedingt einen Vermessungsingenieur beauftragen, sie müssen nur alles dafür tun, dass einer beauftragt wird.
     
  17. Eric

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    Sehen Sie es einfach Mal so: Der BU hat es mitbeauftragt bekommen und er hat es gemacht.

    Dann muß er das Schnurgerüst auch richtig anlegen ( siehe hierzu auch bereits Baufuchs ). Ich halte es für abwegig, wenn er sich jetzt damit herauszureden versucht, Sie hätten ihm den zweiten Grenzstein nicht gezeigt bzw. freigelegt. Denn wenn ich es richtig verstanden habe, hat er Ihnen jegliche Tätigkeit abgenommen und Sie auch nie um Mithilfe gebeten, geschweige denn jemals erklärt, er komme nicht allein klar.

    Endgültig klären muß das ein Anwalt.
     
  18. #18 Unregistriert, 20.10.2005
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    Unregistriert Gast

    Es ist so wie Eric schreibt:

    Ich wurde nie um weitere Mithilfe bei Erstellung des schlüsselfertigen Hauses gefragt.

    Erlich gesagt, und das wird Euch wundern:
    Ich habe mit einem kleinen Bauunternehmen gebaut: Der BL = BU = Person, die das Schnurgerüst erstellt hat (zusammen mit seinen Helferlein).
     
  19. #19 Markus Reinartz, 03.11.2005
    Markus Reinartz

    Markus Reinartz Gast

    Freier Sachverständiger für Bauwesen

    Zur Klarstellung:

    Ein Schnurgerüst ist - wie der Name schon sagt - ein Gerüst, welches eine Markierung, die Schnur, und die Nägel der Einmessung tragen kann.

    Dieses hat wohl offensichtlich der Bauunternehmer erstellt.

    Darüberhinaus hat er, wenn ich Sie richtig verstanden habe, auch noch die Vermessungsarbeiten ausgeführt.

    Wenn er sich diese ans Bein holt, obwohl Sie ( als Bauherr ) dafür zuständig sind, trägt er meines Erachtens auch die Verantwortung für die Korrektheit der Einmessung. Hierzu gibt es meiner Meinung nach Urteile.

    Die Meinung, dass ein Bauleiter automatisch dafür zuständig ist eine Vermessung zu überprüfen, teile ich nicht ( Warum gibt es dann Vermesser ). Den Grenzabstand zu überprüfen, gestaltet sich in der Regel als äußerst schwierig, wenn Bewuchs im Wege ist. Nun gut, dies scheint in Ihrem Fall und bei der gegebenen Grundstückssituation nicht so gewesen zu sein, sonst hätte der Bauunternehmer unter umständen gar nicht erst einmessen können.


    Markus Reinartz



    PS. Meine Beiträge im Forum stellen lediglich meine eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keine Haftung übernommen werden. Befragen Sie einen Juristen!
     
  20. #20 Markus Reinartz, 04.11.2005
    Markus Reinartz

    Markus Reinartz Gast

    Ich habe gerade ein Urteil zur Hand. Das welches ich meinte habe ich nicht gefunden.


    Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil v. 27. März 1997
    IM NAMEN DES VOLKES
    In Sachen (...) hat der 13.Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg (...) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.Februar 1997 für Recht erkannt:
    I. Die Berufung der Beklagten gegen das "Grundurteil " der 6. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 18. April 1996 wird zurückgewiesen.
    II. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
    III. Der Wert der Beschwerde für die Beklagten wird auf 710.000,-- DM festgesetzt.
    Beschluß: Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 710.000,-- DM.
    T a t b e s t a n d
    Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadenersatz wegen seiner Behauptung nach schuldhafter Verletzung des zwischen den Parteien am 20. Dezember 1991 (schriftlich). abgeschlossenen Architektenvertrages.
    Gegenstand dieses Architektenvertrages war die "Errichtung einer Betriebsanlage in X", Bauabschnitte I bis V, wobei, nach dem Wortlaut des Architektenvertrages vom 20. Dezember 1991 (§ 2), den Beklagten sämtliche Leistungsphasen (gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 HOAI) übertragen waren. Die Beklagten, bei ihnen insoweit federführend der Beklagte zu 2), erbrachten in der Folgezeit die veranlaßten Architektenleistungen, so etwa die Erstellung eines Lageplanes M 1:100 (Anlage K 2).
    Mit der Ausführung der Bauleistungen als solche wurde vom Kläger ein "Generalunternehmer", die Firma XY, beauftragt. Nach Durchführung der Grobplanie wurde ein Schnurgerüst erstellt, welches (- unstreitig -) von den Beklagten nicht überprüft worden ist. Sodann wurde mit der Errichtung der Gebäudlichkeiten begonnen.
    In der Folgezeit stellte sich heraus, daß der gesamte Gebäudekomplex nicht an der in dem Lageplan (K 2) vorgesehen áewesenen Stelle, sondern um etwa 10 bis 12 Meter seitlich verschoben in Richtung des für eine spätere Errichtung östlich geplanten Verwaltungsgebäudes gegründet worden war. Die tatsächliche Position ist auf einem vom Kläger übergebenen Lageplan (K 4) rot eingezeichnet, die geplant gewesene Gebäudeposition demgegenüber schwarz.
    Der Kläger hat (in erster Instanz) behauptet, die falsche Positionierung des Gebäudes auf dem Grundstück sei durch die unzureicheñde Planung und Bauleitung der Beklagten verursacht worden. Schon Grundlagenermittlung und Vorplanung seien nicht ausreichend gewesen. So habe bereits ein Geländenivellement gefehlt. Deshalb sei der vorhandene Höhenversatz nicht rechtzeitig erkannt worden, was dazu geführt habe, daß der "Fertigungsbereich" nicht so, wie im Lageplan vorgesehen gewesen, in das Gelände habe integriert werden können.
    Nach Durchführung der Grobplanie sei im September 1992 das Schnurgerüst erstellt worden, wobei allerdings unklar sei, wer das in wessen Auftrag getan habe. Die Beklagten hätten dieses Schnurgerüst jedenfalls nicht in Bezug auf die Einmessung im Gesamtgrundstück kontrolliert, so daß, da die Einmessung objektiv falsch war, es zu einer wesentlichen "Verschiebung" des errichteten Gebäudes gekommen sei. Das habe er, der Kläger, erst Ostern 1993 festgestellt.
    Durch die veränderte Positionierung sei ihm, dem Kläger, ein erheblicher Schaden entstanden. So könnten hierdurch die weiteren Bauabschnitte nicht mehr in dem vorgesehen gewesenen Umfange realisiert werden. Es entfielen Lagerflächen, Stellplätze und Einfahrtmöglichkeiten. .
    Die ursprünglich geplant gewesene Positioñierung lasse sich nurmehr verwirklichen, wenn das schon erstellte Objekt abgerissen und an der richtigen Stelle neu errichtet werde, wobei auch die fehlerhafte Nivellierung (- um 1,545 Meter höher als geplant gewesen -) berücksichtigt werden müßte. Dieser Teilabriß werde (Mehr-) Kosten in Höhe von ca. 5 Millionen DM verursachen.

    Markus Reinartz

    Ps. Meine Beiträge im Forum stellen lediglich meine eigene Meinung und somit keine Beratung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung übernommen werden.
     
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