Hilfe, wir wohnen am Hang!

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  1. Mudy

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    Hallo,

    wir wohnen in einem Neubaugebiet mit Bebauungsplan. Dieser besagt u.a., dass die Garten- und Freiflächenoberkante mindestens auf die Höhe der Oberkante Straße zu modelieren sei.

    Das Niveau der Straße, an der unser Grundstück liegt, ist um ca. 80 cm höher als das Niveau der Straße des Nachbarn.

    Bisher sind wir davon ausgegangen, dass wir gemäß Bebauungsplan dazu verpflichtet sind, das Grundstück auf das Niveau unserer Straße aufzuschütten. Bauamt meldet sich nun und spricht von genemigungspflichtig. Wir sind verwirrt und sind für Erfahrungsberichte dankbar. :-)

    Viele Grüße,
    mudy
     
  2. Julius

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    Was nutzt Dir da die Erfahrung anderer? Gar nichts!
    Du mußt schon die genaue rechtliche Situation FÜR DEINEN konkreten Fall klären lassen.

    Was hatte denn der Planer Eures (offenbar schon errichteten) Gebäudes für den Geländeverlauf vorgesehen?
     
  3. #3 Schwarz, 29.05.2013
    Schwarz

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    "Bauamt meldet sich nun und spricht von genemigungspflichtig."

    und wo ist jetzt das problem? "genehmigungspflichtig" bedeutet ja nicht, dass aufschüttung nicht erlaubt ist.

    aufschüttungen gelten als bauliche anlagen und unterliegen in hessen der genehmigungspflicht. unter umständen lösen sie auch abstandsflächen aus. falls ihr schon gebaut habt, müsst ihr in euren genehmigten planunterlagen nachsehen, was für ein geplanter geländeverlauf vorgesehen war. ändert sich dieser ist die änderung der bauaufsicht zu kommunizieren sprich zu beantragen.

    schwarz
     
  4. Mudy

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    Sofern im Bebauungsplan bereits die Aufschüttung als "Auflage" steht, sollte dies auch nicht genehmigungspflichtig sein - ist ja eine "Auflage" ....

    Wir haben nun mal nachgefragt und warten auf Antwort vom Amt.

    Weitere Frage, die sich uns stellt: Auf unserem Grundstück soll ein Zaun erstellt werden. Gibt es hier Vorschriften, wonach die Zaunhöhe vom Niveau des Nachbargrundstücks abhängig ist?

    Beispiel: Höhenunterschied (genehmigt!) zwischen zwei Grundstücken 1,5 m. Zaun dürfte nur 50 cm hoch sein, weil Gesamthöhe von 2 m nicht überschritten werden darf? Wie schaut es dann mit der Absturzsicherung aus? 50 cm werden da ja nicht reichen, oder?!

    Außerdem: Welche Höhe ist bei einem Zaun eigentlich maßgebend: Pfostenhöhe oder die Höhe der Felder/Matten?

    Mudy
     
  5. juwido

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    Missverständnis?

    bedeutet für mich nicht unbedingt zwangsläufig, das komplette Grundstück aufzufüllen...

    juwido
     
  6. PeterB

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    Verstehe ich das richtig, daß das Grundstück auf Straßenniveau aufgefüllt wurde, und nun talseits die Höhendifferenz zum Nachbarn auftritt?
    Dann wurde das Grundstück nicht modelliert, sondern eingeebnet. Zudem, wie sind die 80 cm Höhendifferenz derzeit gesichert?
     
  7. Mudy

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    Wir haben nun einen Zwischenbescheid von Amt:

    Richtig ist, dass wir gemäß gültigem Bebauungsplan das komplette Außengelände auf Straßenniveau (das durchschnittlich ca. 80 cm niedriger liegt/lag als das gewachsene Geländeniveau) auffüllen müssen.

    Gemäß Bauordnung wären aber nur insgesamt 30 qm zulässig. Dies hätte bereits im Bauantrag berücksichtigt werden müssen. Wir haben nach dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gebaut.

    Interessanterweise hatten wir vor ca. zwei Jahren schon mal wegen dieser "Zwangsauffüllung" bei Bauamt nachgefragt. Damals ging es um die Möglichkeit, statt Mauer eine Böschung anzulegen. Von einer Beschränkung auf 30 qm war nie die Rede ....

    Das Bauamt prüft nun, was gültig ist (Bebauungsplan oder HBO). Es bleibt spannend.
     
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