Verzug bei der voraussichtlichen Bezugsfertigkeit

Diskutiere Verzug bei der voraussichtlichen Bezugsfertigkeit im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo in die Runde! Ich sehe da ein Problem auf mich zukommen. Beim Abschluß meines Kaufvertrages für eine Eigentumswohnung wurde im...

  1. #1 Reisender1967, 30.05.2013
    Reisender1967

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    Hallo in die Runde!

    Ich sehe da ein Problem auf mich zukommen.
    Beim Abschluß meines Kaufvertrages für eine Eigentumswohnung wurde im Kaufvertrag folgender Wortlaut verwendet:

    Die Bezugsfertigkeit wird voraussichtlich für den 30.09.2013 gegeben sein


    Durch Verzögerungen die aufgrund eines Grundwasserproblems in den Wintermonaten aufgetreten sind ist dieser Termin nicht mehr zu halten. In der vergangenen Woche habe ich bei einem Anruf von einem Mitarbeiter des Bauträgers erfahren das nun mit Dezember 2013 geplant wird.

    Meine Frage was für finanzielle Möglichkeiten kann ich geltend machen?

    Der für die Wohnung vorgesehene Mieter ab 01.11.2013 hat seine Wohnung gekündigt und will einziehen.

    Ich wäre für hilfreiche Antworten sehr dankbar

    Vielen Grüße der Reisende!
     
  2. #2 wasweissich, 30.05.2013
    wasweissich

    wasweissich Gast

    so weich wie der termin formuliert ist wirst du eher keine chance haben geld zu ziehen .

    und ein unvorsehbares grundwasserproblem wird bei der vorsichtigen formulierung des bezugtermins auch irgendwo durch eine klausel abgesichert sein .
     
  3. Eric

    Eric

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    Siehst Du richtig!

    Hast ein Problem, weil der Fertigstellungstermin nicht fix ( kalendermäßig bestimmt ) ist, da der Bauträger mit " voraussichtlich " nur einen überschlägigen Termin angegeben hat.

    Also kommt der BT nicht schon automatisch mit dem Ablauf des 30.09.2013 in Verzug. Man wird den Ablauf eines weiteren Zeitraums ( wielange ? ) zugeben müssen und den BT dann durch eine zusätlich erforderliche Mahnung in Verzug setzen müssen. Ist der BT dann und erst dann im Verzug, gibt es Schadensersatz, d.h. Ersatz des Mietausfalls und Regreß hinsichtlich etwaiger Kosten, die der Mieter ab 11/2013 von Dir ersetzt haben will ( z.B. Hotelunterbringung usw., es sei denn es gibt hierzu auch eine " Angstklausel " im Mietvertrag ). Problem bei derartig schwammigen Regelungen: Mahnst Du zu früh, kommt er nicht in Verzug.

    Leider wieder Fehler: Offenbar keine anwaltliche Beratung vor Abschluß des Bauträger-Kaufvertrages und des Mietvertrages. Üblicherweise wird ein fester Baufertigstellungstermin festgelegt und dann gibts keine Probleme mit dem Zeitpunkt ( Datum ) des Verzugseintritts und es bedarf auch keiner zusätzlichen Mahnung.
     
  4. Julius

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    Solltest Du einen Mietvertrag ohne entsprechende Vorbehaltsklausel abgeschlossen haben, hast Du dann ein Problem (welches einigermaßen teuer werden kann).

    Man sollte umgehend den Mieter kontaktieren, ob dieser evtl. seinen Altvertrag noch verlängern kann!
     
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