Fehler beim Aufmass

Diskutiere Fehler beim Aufmass im Baupreise Forum im Bereich Rund um den Bau; Das Wort "Täuschung" ohne Bezugnahme auf eine dritte Person ist hier völlig unproblematisch. Wir nennen hier im Forum doch keine Namen ;) Die...

  1. #21 CastleInGT, 20.06.2013
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    Das Wort "Täuschung" ohne Bezugnahme auf eine dritte Person ist hier völlig unproblematisch. Wir nennen hier im Forum doch keine Namen ;)

    Die meisten AG Urteile sind öffentlich nicht katalogisiert. §2 Abs. 3 (2) VOB/B ist soweit bekannt und besagt nur die schon besprochene Preisänderungspflicht des ANs.
    Das Gericht wird hier viel früher ansetzen und bei vorliegenden Indizien einer Täuschung den Vertrag komplett für nichtig erklären. Ergo kein Vertrag, kein Leistungsanspruch.

    Darüber hinaus wäre noch das Vertragswerk des ANs zu prüfen, meistens sind hier rechtliche Laien am Werk, die sich keinen Sachverstand eingekauft haben.

    Eine vollständige rechtliche Bewertung ist hier nicht möglich. Ich zeige nur ein paar Ansatzpunkte auf.
     
  2. #22 Ralf Dühlmeyer, 20.06.2013
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    Aber sie haben ein Aktenzeichen, dass beim Suchen in der Regel hilft. Also entweder kennen Sie entsprechende Urteile, dann benennen Sie diese.
    Oder Sie kennen keine, dann unterlassen Sie derart großspurige Aussagen!

    Leider wohl falsche!
     
  3. #23 OLger MD, 20.06.2013
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    Hat er doch gemacht! Seinen eigenen. Hat ihn so viel gekostet, wie 27m² Verputzarbeiten *)

    Ansonsten ist "Sachverstand kaufen" Auslegungssache. Das kann ja auch heißen, die Enkel zu Kaffee und Kuchen einzuladen, oder mit Opa 3x :bierchen:.
    Mathematische Laien tauschen z.B. 1h "Griechische Geschichte aus Samos um 570 v. Chr." gegen 1x Grundlagen Geometrie und Algebra.

    Gruß
    Holger

    *)
    Sowiesokosten, Minderkosten gegenüber einem preiswerteren Angebot, Mehrkosten für Preisvergleiche und mögliche Qualitätsunterschiede in der Ausführung sind nicht berücksichtigt.
     
  4. #24 CastleInGT, 20.06.2013
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    Holger, klaro kann fast jeder die Quadratmeter ausrechnen. Vertrauen ist gut, Kontrolle natürlich besser.

    Herr Dühlmeyer,
    Ob meine Ansatzpunkte durchsetzbar wären, kann nur ein RA mit kompletter Kenntnis des Vertragswerks beurteilen.

    Für den TE:
    Rechnen Sie nochmals die tatsächlichen Massen zusammen. Die Sowieso-Kosten sind nicht ganz von der Hand zu weisen; dennoch hätte bei Auftragsvergabe auch die Möglichkeit eines Pauschalpreises bestanden. Rechtschutzversicherung vorhanden?
     
  5. #25 Gast943916, 20.06.2013
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    steht aber nicht zur Diskussion....

    was soll den der Quatsch?
     
  6. #26 Gast036816, 20.06.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    castle - nicht solche geschütze auffahren, hier wird um einen betrag zwischen 500 und 1.000 € gerungen. die 1. auskunft vom anwalt kostet (fast) genau so viel.
     
  7. Eric

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    Nö, bei 1.000,00 € wären es 147,41 € brutto. Er muß suchen, bis er einen findet, der ihn bis ins Besprechungszimmer vorläßt :bounce:

    Wenn der Anwalt dann das sagen würde:

    wäre er nicht einmal die 147,41 € Wert. Wäre ja noch schöner, wenn man nach Täuschung gar nichts mehr zahlen müßte ( als Strafe oder wie oder was ? ).
     
  8. #28 Steven82, 20.06.2013
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    Mach es dir einfach und Rufe einfach bei der Firma an und frage nach wie die Differenz zustande kommt.
    Du möchtest gerne Zahlen aber 27 qm mehr Aufwand kannst du nicht verstehen.
    Frag auch nach ob er dir beim Preis entgegen kommt.
    Wenn er kein Vorschlag macht, sagst du du zahlst 13,5 qm mehr.

    Das ist das einfachste und schnellste Möglichkeit die Sache vom Tisch zu bekommen.
     
  9. #29 CastleInGT, 20.06.2013
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    Gipser,
    natürlich steht auch ein Pauschalpreis zur Diskussion. Dieser würde bei der Berechnung der Sowieso Kosten einbezogen werden. Wie schon geschrieben, das hier ist ein klarer Vergleichsfall. Im Falle einer vorhandenen Rechtschutzversicherung wird das ein nettes Spiel.

    Täuschung kann Vertragsnichtigkeit rechtfertigen. Da spielt es dann keine Rolle ob Einheitspreisvertrag etc. Wir reden hier ja nicht von einem Rohbau mit hunderten Leistungspositionen.

    Ganz einfach, je mehr Vertragsfehler vorhanden desto vergleichsfähiger wird der AN.
     
  10. #30 CastleInGT, 20.06.2013
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    Rolf, ok ich gebe mich geschlagen. :konfusius Mein Vorschlag würde wohl übers Ziel hinausschießen.

    Entsprechend schließe ich mich Steven82 an und fordere einen Vergleich auf "freundschaftlicher Basis". Auch ein Geschäftsmann sollte zu den Fehlern stehen...
     
  11. Eric

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    Ich gebe mal den Link zur Auflösung:

    http://secure2.e-consult-ag.de/merten/modul1e3.asp?spr=1&InhaltID=1844

    Alles streitig und noch nicht vom BGH entschieden. Weitere Ansicht: Kostenvoranschlag + Toleranzgrenze von 25 - 30 % sind zu zahlen. Ich tendiere zum LG Köln. Bei der Entscheidung des OLG Ffm würde mir nicht hinreichend zum Ausdruck kommen, dass die Überschreitung des Kostenvoranschlags auf den Mehrmassen beruht und der TE schon ziemlich blauäugig gewesen sein muß, wenn er dem AN die tatsächlich vorhandenen 70 m² als 40 m² abgenommen hat. Wenn überhaupt, dann liegt der Fehler darin, dass der AN vielleicht einen überhöhten EP für die 70 m² erhält. Denn die Baustelleinrichtungskosten verteilen sich jetzt auf 70 m² und die Produktivität wird vielleicht höher. Das könnte man auch durch Analogie zu § 2 Nr.3 VOB/B lösen, wobei dem AN aufgegeben werden müßte, seine Urkalkulation offenzulegen.

    Das alles aber nur dann, wenn dem AN seinerseit auch alle zu verputzenden Flächen gezeigt worden sind und nichts nachträglich hinzugekommen ist.
     
  12. #32 Bauen2011, 20.06.2013
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    Wie ändere ich die Berufsangabe?
    @Eric:
    in dem link ist von einer Werklohnvergütung, also einem Werkvertrag die Rede.
    Hier handelt es sich aber um einen Einheitspreisvertrag.
     
  13. #33 ManfredH, 20.06.2013
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    ManfredH Gast

    @Bauen2011: Was ist denn der Unterschied zwischen einem Werkvertrag und einem Einheitspreisvertrag? Kannst du mir als Unternehmensberater sicher gut erklären...
     
  14. #34 Nutzername, 20.06.2013
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    @ Manfred:
    Ich nehme mal an, er will darauf hinaus, dass bei einem Werkvertrag der AN die Pflicht zur Anzeige der Mehrmengen hat (§650, siehe Erics link). In den beiden Urteilen ist die unterlassene Anzeige jeweils der Ansatzpunkt, dem AN daraus einen Strick zu drehen (Versagen der Vergütung, bzw. Schadenersatzpflicht).

    Nach VOB wäre es eine simple Mengenmehrung nach §2.3. Die VOB gibt aber für den Fall einer Mengenmehrung (solange sie nicht auf geänderte oder zusätzliche Leistung zurückzuführen ist, was dann nämlich §2.5 bzw. §2.6 wäre) keine Anzeigepflicht vor. Einen entsprechenden thread gibt es auch hier im Forum.
     
  15. Eric

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    Ein EP-Vertrag ist ein Werkvertrag, bei dem sich die Höhe der Vergütung nach dem vereinbarten Preis pro Einheit ( hier m² verputzte Wand ) und den tatsächlich ausgeführten Massen gemäß Aufmaß nach Fertigstellung bemißt. Anders ausgedrückt: Mit dem Rechtsbegriff wird schlagwortartig die Art der Vergütung für den Werkvertrag umrissen und zwar in Abgrenzung zu anderen Vergütungstypen, wie z.B. Stundelohnvertrag, Pauschalvertrag usw.
     
  16. #36 ManfredH, 20.06.2013
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    ManfredH Gast

    Schon klar, nur hatte ich Bauen2011s Beitrag so gelesen, als wäre für ihn der EP-Vertrag kein Werkvertrag. War vielleicht auch zlöschnur unglücklich formuliert.
     
  17. Eric

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    Leider auch streitig. Bei § 2 Nr. 3 VOB/B können die fehlerhaft ermittelten Massen vom AG ( hat LV mit überschlägigen Massen selbst erstellt und vom AN nur die EP´s angefragt ) oder vom AN ( hat Massen überschlägig ermittelt und EP´s angegeben ) herrühren. Der zweite Fall wäre mit dem hiesigen Fall identisch. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, sagt, dass auch hierauf im Falle eines Kostenvoranschlags § 650 BGB zum Nachteil des AN anzuwenden ist. § 2 Nr. 3 VOB/B würde also nur zugunsten des die Massen fehlerhaft kalkulierenden AG gelten???
     
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