Fugenband zwischen Kellerwänden

Diskutiere Fugenband zwischen Kellerwänden im Abdichtungen im Kellerbereich Forum im Bereich Neubau; Hallo, auf beiliegendem Foto 1 sind die Kelleraußenwände von Haus A und von Haus B im Bereich der Betonierfuge dargestellt: - Haus A (vorne im...

  1. #1 tombenz, 02.07.2013
    tombenz

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    Hallo,

    auf beiliegendem Foto 1 sind die Kelleraußenwände von Haus A und von Haus B im Bereich der Betonierfuge dargestellt:
    - Haus A (vorne im Foto mit Verschalung und flüssigem Beton) liegt 50 cm tiefer als Haus B (hinten im Foto mit erhärtetem Beton)
    - Es ist kein Fugenband zwischen den beiden Kellerwänden erkennbar.

    Das Foto 2 zeigt die gegenüberliegende Wand mit deutlich hervorstehendem Fugenband.

    a) Der Bauleiter schreibt, dass ein Fugenband an beiden Wänden/Fugen eingebaut wurde. Das angenommen, wie ist die richtige Länge des Fugenbandes? Muss es überstehen/herausragen? Welchen Weg sollte ich einschlagen?

    b) Habe ich nach Fertigstellung des Stahlbeton-WU-Kellers und aller Stahlbeton-Geschossdecken das Recht auf eine Bescheinigung des Nachweisberechtigten?

    Danke Tom
    1.jpg 2.gif
     
  2. #2 ultra79, 02.07.2013
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    Was hast du gekauft? "Keller aus WU Beton" oder "Weisse Wanne gemäß Richtlinie..."?
     
  3. #3 tombenz, 02.07.2013
    tombenz

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    Bb.: "Bodenplatte sowie Decken, aussteifende Wände und Ringanker aus Stahlbeton. ... Die durchgehenden Kellergeschossaußenwände und die durchgehende Bodenplatte werden aus Stahlbeton aus wasserundurchlässigem Beton für die Nutzungsklasse A des Bauwerkes nach der WU-Richtlinie des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton hergestellt. ..."
     
  4. #4 tombenz, 02.07.2013
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    Ergänzung zu Frage b) es handelt sich beim Notarvertrag um einen Bauträgervertrag mit Absicherung über BGB-Werksvertragsrecht.
     
  5. Eric

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    Anschlußfrage: Welche Art Abdichtung ist für den Betonkeller nach dem eingeholten Bodengutachten und der dort ermittelten Bodenbeschaffenheit sowie der Wasserbelastung ( Lastfall ) erforderlich?

    Denn der ausführende Unternehmer ( BT ? ) könnte ja etwas geplant und " verkauft " haben, was nach dem am Keller anstehenden Lastfall nicht funktioniert oder zwar vielleicht funktioniert, aber den aRdT widerspricht. Haben wir doch laufend, wenn hier im Forum völlig " farblos " nach einem " WU-Keller " und Abdichtung gefragt wird.

    Klar, der Fall wäre klar, wenn im Vertrag stehen sollte, dass eine WW nach WU-RiLi geschuldet ( gebaut ) wird. Was aber, wenn es dort nicht steht und sich auch bei Auslegung des Vertrags nicht dafür ergibt?

    Dann kommt es nicht darauf an, was " gekauft " worden ist. Denn der Werkunternehmer schuldet über das Angebotene und Geschriebene hinaus den Erfolg = funktionieren des Kellers nach den aRdT. Das gilt selbst dann, wenn er Mist geplant, angeboten und " verkauft " hat, es sei denn er hat sich nach § 4 Nr.3 VOB/B gegenüber dem Auftraggeber freigezeichnet.
     
  6. Eric

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    OK, erste Frage war ausnahmsweise bereits zielführend: Der BT erstellt den Keller nicht in der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit und damit mangelhaft. Den Mist kann er gleich wieder abreißen und von vorne beginnen.

    Wenn Du ihm das sagst, wirst Du feststellen, was es heißt, mit einem Bautrüger zu bauen. Erste Rate hat er und die Kerle bauen dann einfach weiter. Ausnahmen bestätigen die Regel.

    Du brachst jetzt viel Stehvermögen und einen versierten Bauanwalt.

    Grottenfalsch ist Deine Frage b). Wenn der Keller erst einmal steht, bescheinigen Dir die Brüder auch, dass Du Jesus bist. Baustopp und Sachverständigen hinzuziehen. In der Zwischenzeit Fotos bis zum Abwinken anfertigen.
     
  7. #7 ultra79, 02.07.2013
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    So es denn wirklich ein Bauträger ist der da baut: kann der Kunde (der dann ja nicht Bauherr ist) überhaupt einen Baustopp aussprechen?
     
  8. #8 tombenz, 02.07.2013
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    Zum Baufortschritt: Rohbau Keller, 1. OG und 2. OG incl. Stahlbetondecken sind fertig.

    Zum Verständnis: Worin besteht der Mangel genau? Ich nummerier mal zu einfacheren Beantwortung:
    1- Wenn kein Band eingebaut wurde ist mir der Mangel klar.
    2- Wenn ein Band eingebaut wurde, muss es dann zwingend herausschauen und wie weit?
    3- Ich habe gehört, der Abstand zwischen Oberkante des vorhandenen Dichtungsbandes und der endgültigen Erdanschüttung muss >30 cm betragen. Ist das korrekt?
     
  9. Eric

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    Waum soll der TE nicht können? Wenn das rechtliche Dürfen gemeint sein sollte: Darf der TE an sich nicht. Wenn er dem BT aber sagt, dass er den Mist nicht abnimmt und dafür keine Rate mehr zahlen wird, dann wird sich der BT überlegen müssen, ob er noch Dürfen will. Im Übrigen: Wenn der BT weiter baut, erschwert er sich die Beweisführung für den ihm obliegenden Beweis eines mangelfreien Keller bei Anfordeerung der nächsten Rate. Er wäre also blöd, wenn er einfach weiterbauen würde.
     
  10. Eric

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    Da ging aber fix mit dem Bauen. Um 15.11 Uhr schien es nach der Sachverhaltsschilderung noch so zu sein, dass mit dem Keller erst begonnen wurde. Und jetzt ist bereits der Rohbau fertig.

    Und jetzt? Was soll die zu späte und kleckerweise Fragerei.

    Vergiß es. Dein Problem bekommst Du im Leben nicht mehr vertragskonform gelöst: Glücklich ist, wer vergißt, was nicht mehr zu ändern ist.
     
  11. #11 tombenz, 02.07.2013
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    Danke Eric und sorry, ich gelobe Besserung.
    Zur Erklärung: das Bild entstand am 22.5., dann war ich 2 Wochen nicht im Land, hab den Käse auf den Fotos bemerkt und direkt am 15.6. dem Bauleiter per Mail angezeigt. Dort keine Klärung bekommen, Vorgehen mit Nachbarhausherr abgesprochen und Unsicherheiten hier im Forum gepostet. Leider sind die Stahlbetondecken schon alle draufgeknallt worden.
     
  12. #12 tombenz, 02.07.2013
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    Bei BGB-Verträgen habe ich vor der Abnahme kein Mängelbeseitigungsanspruch, sondern einzig den Anspruch auf ein mängelfreies Werk zu einem vereinbarten Termin. Als Auftraggeber kann ich den Auftragnehmer nur darauf hinweisen, Mängel bis zum Fertigstellungstermin zu beheben. [Quelle]
     
  13. Josef

    Josef Bauexpertenforum

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    Hallo Tom,

    rechtlich kann ich´s nix beitragen aber wie ich lese biste in besten Händen

    "ABER"

    - Haustrennwandabdichtung erstellt mit nem Arbeitsfugenband und durchlaufender Bewehrung ist schon weit aus der Spur (!)
    - - Arbeitsfugenband voll verdreckt mit durchgelaufenen Beton ist wirkungslos (!)
    - Arbeitsfugenband was nicht mal 1/4 (= ca. 5-7cm in´s nächste Haus reicht ein weiterer Hit

    Gruss

    Josef
     
  14. Eric

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    Das ist jetzt aber Juristerei am Hochreck. Der BGH hat die Frage, ob der Besteller - wie nach früherem Recht - bereits vor der Abnahme Mängelrechte ( = Ersatzvornahme und Vorschuß ) hat, noch nicht entschieden. In der Literatur ist die Frage streitig. Ich tippe aber. dass der BGH jedenfalls beim BT-Kaufvertrag gar nicht umhin kommen wird, Mängelrechte vor Abnahme zuzulassen. Anderenfalls stellt er den Erwerber nämlich rechtlos und hinterläßt ein Pattsituation.

    Dazu folgender Fall: Das Werk hat einen Mangel. Der BT baut lustig weiter. Es ist klar, dass das fertige Werk den Mangel behalten wird, weil er sich im Bauwerk unwiederruflich realisiert hat. Eben Dein Fall!

    Welche Rechte hat der Besteller? Die allgemeinen Rechte wegen Leistungsstörung aus §§ 323 ff BGB, also Rücktritt und großen Schadensersatz. Diese Rechte darf der Erwerber jedoch unter keinen Umständen ( ! ) wählen, weil damit der Erfüllungsanspruch untergeht und damit zugleich die akzessorische Auflassungsvormerkung erlischt. Mit dem Verlust der Auflassungsvormerkung wären die bereits geleisteten Raten ungesichert. In der Insolvenz des BT würde der Erwerber die geleisteten Kaufpreisraten verlieren bzw. den Rückzahlungsanspruch auf die Qoute beschränken.

    Es verbliebe dem Erwerber also nur, abzuwarten, bis der BT meint, fertig zu sein und zur Abnahme auffordert. Wenn es ein schwerer Mangel sein sollte, wird der Erwerber zu Recht nicht abnehmen wollen. Also ergäbe sich eine Pattsituation. Der BT könnte, wenn erst nach der Abnahme Mängelrechte bestünden, den Erwerber zur Abnahme unter Vorbehalt des schweren Mangels zwingen ( versuchen die Brüder auch ! ).

    Die einzige Möglichkeit, sich überhaupt zu wehren, bestünde darin, die Folgeraten nach Entdeckung des Mangels zu verweigern ( siehe den vorangegangenen Beitrag ).

    Was ist aber, wenn der BT dann die Bauarbeiten einstellt und hierdurch der Bau gefährdet wird, z.B. es regnet in das teilfertige Haus hinein? Immer noch kein Ersatzvornahmerecht und abwarten, bis das Gericht über den Mangel und das Recht zur Verweigerung weiterer Raten entschieden hat? Selbst dann, wenn das Haus bis dahin zerstört ist und der BT mit seiner GmbH dann die Finger hebt und seine Ehefrau am nächsten Tag eine neue BT-Bude aufmacht?

    Ihr wißt überhaupt nicht worauf Ihr Euch beim BT-Vertrag einlaßt. Wenn die erste Rate gezahlt ist, hat der BT erst einmal alle Trümpfe in der Hand. Der BT ist Eigentümer des Grundstücks und er hat das Geld, dass ihm die gutgläubigen Erwerber meist ohne zureichende Prüfung der Bausubstanz bereits in Raten bezahlt haben. Wenn erst dann schwere Mängel entdeckt werden, ist der BT mitunter gemessen am Wert der vorhandenen Bausubstanz überbezahlt. Freiwillig tun die Brüder erfahrungsgemäß nichts.

    Unsere Altvorderen haben schon gewußt, warum sie auf eigenem Grundstück und in Einzelvergabe gebaut haben. Den Einzelunternehmer wird man zur Not los. Den BT nicht. Der sitzt wie eine Glucke auf seinem Eigentum am Grundstück und gibt es nicht her, wenn der Erwerber nicht so spurt, wie er sich das vorstellt.
     
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