Beseitigung eines "geminderten" Mangels

Diskutiere Beseitigung eines "geminderten" Mangels im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Ein Unternehmer hat vor ca. 1,5 Jahren WDVS-Arbeiten ausgeführt. Aufgrund optischer Mängel (Abzeichnen von Gewebeüberlappungen) hat man sich auf...

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    Ein Unternehmer hat vor ca. 1,5 Jahren WDVS-Arbeiten ausgeführt. Aufgrund optischer Mängel (Abzeichnen von Gewebeüberlappungen) hat man sich auf eine Minderung, sprich Einbehalt der Schlusszahlung, geeinigt.

    Nunmehr gibt es an dieser Fassadenseite großflächige Ablösungen des Putzes aufgrund mangenhafter Vorbereitung der Oberfläche der EPS-Dämmplatten (UV-Vergilbung wurde nicht verggeschliffen).

    Durch die nunmehr notwendige Sanierung (Neuaufbringung des Putzsystems) gibt es auch den optischen Mangel nicht mehr. Kann der Unternehmer jetzt zumindest ein Teil der einbehaltenen Schusszahlung wieder geltend machen?
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 05.07.2013
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    Auf welcher Basis sollte das möglich sein???

    Ich sehe da keine.
     
  3. #3 Nutzername, 05.07.2013
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    Der AN würde dann wohl argumentieren, dass der Mangel nicht mehr besteht und deswegen nicht mehr gemindert werden dürfe. Wäre ne abstruse Logik und sehe ich auch als erfolglos an, zumal gemäß VOB/B gilt:

    (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
     
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    Das ist ja die Frage. Ich sehe da auch keine. Aber vielleicht gibt es ja eine Hintertür. Der urspünglich abgenommene Mangel wurde ja jetzt beseitigt und die Oberfläche somit "aufgewertet". Der Verarbeiter könnte ja jetzt aus Trotz auch den optisch weniger schönen Zustand der ursprünglich abgenommenen Oberfläche wieder herstellen ;).
     
  5. #5 Gast036816, 05.07.2013
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    Gast036816 Gast

    hat denn der verursacher auch den mangel beseitigt? wenn er den mangel beseitigt hat, steht ihm der geminderte betrag zu. er hat geleistet. sollte die forderung kommen, entweder bezahlen oder anwalt fragen, je nach kostenhöhe entscheiden.
     
  6. #6 OLger MD, 05.07.2013
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    Je nach Höhe des einbehaltenen Betrages und der Schwere des Mangels würde ich den einbehaltenen Betrag auch als eine Art Schmerzensgeld ansehen - dafür dass der Eigentümer und die Nutzer des Gebäudes diesen optischen Mangel ertragen mussten.

    Wenn der gleiche Unternehmer, der die WDVS-Arbeiten ausführte, jetzt im Zuge von Gewährleistungsarbeiten die komplette Sanierung mängelfrei ausführt, hat er auch den optischen Mangel behoben. Der Schmerz in den Augen wäre dann nicht mehr vorhanden. In diesem Fall wäre das ein Argument, den einbehaltenen Betrag anteilig auszuzahlen.
    [(1 - abgelaufene Standzeit / zu erwartende Lebendauer) * Einbehalt]

    Sieht man den Einbehalt als eine Art Strafgeld/Bußgeld, sähe die Lage wieder anders aus.


    Letztendlich entscheidend wird die gesamte Vertragslage sein und die Art und Weise, wie die Minderung zustandegekommen ist:
    Warum hat der AG auf eine Mängelbeseitigung verzichtet?
    Wie hoch war sein Interesse an einer Mängelbeseitigung?
    Wie hoch ist der Einbehalt? (dreifache/einfache Mängelbeseitigungskosten oder weniger?)
    Warum wurde der Mangel nicht beseitigt, als es noch ohne große Aufwendungen möglich war?
    Wann wurde der Mangel entdeckt?
    Hätte der Mangel im Zuge der Bauüberwachung rechtzeitig erkannt werden können?

    Gruß
    Holger
     
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