Vorbehandlung für Rigips-Platten bei Duschnischen: Wie hoch auftragen?

Diskutiere Vorbehandlung für Rigips-Platten bei Duschnischen: Wie hoch auftragen? im Trockenbau Forum im Bereich Neubau; Hallo! Bei unserem DHH-Nachbarn haben die Handwerker vom Bauträger die Rigipsplatten der Duschnische bis zu einer Höhe von ca. 2m mit einem...

  1. stebud

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    Hallo!
    Bei unserem DHH-Nachbarn haben die Handwerker vom Bauträger die Rigipsplatten der Duschnische bis zu einer Höhe von ca. 2m mit einem gräulichen "Anstrich" behandelt. Ich gehe mal davon aus, dass das der Feuchtigkeitsschutz sein soll.
    Da ich sehr groß bin (193cm) hat es mich irritiert, dass nur bis zu einer Höhe von ca. 2m "imprägniert" wird.
    Wenn ich dusche wird meist auch der obere Bereich richtig nass.
    Gibt es hierzu Vorgaben im Sinne von DIN-Normen oder angewandten Regeln der Technik.
    Leider muss ich bei unserem Bauträger immer alles mitkontrollieren.
    Ich kann ja unseren Gutachter nicht jeden Tag durch den Bau schicken.
    Besten Dank für die Hilfe
    Stefan
     
  2. H.PF

    H.PF

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    Da du aus jeder Norm fällst (Frecherweise knapp 20 cm größer als der Durchschnittsmann in D) solltest du da was sagen...
     
  3. #3 MoRüBe, 08.07.2013
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    tja und leider auch darauf einrichten, dass zu bezahlen
     
  4. #4 Gast036816, 08.07.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    wenn es dann zu teuer ausfällt, kannst du auch knieenderweise duschen.
     
  5. #5 MoRüBe, 08.07.2013
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    :bef1004::mega_lol:
     
  6. #6 Miamistyle, 08.07.2013
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    Im Merkblatt "Verbundabdichtung" des Fachverband Fliesen und Naturstein im ZDB sind keine konkreten Höhenangaben geregelt. Da im Duschenbereich i. R. wohl bis unter Decke gefliest wird, versteht es sich von selbst die Flächenabdichtung auch unter den Fliesen aufzubringen. So Handhabe ich das.
     
  7. R.J.

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    > 200 mm über Duschkopf, egal wir groß du bist
     
  8. #8 MoRüBe, 08.07.2013
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Nee, aber in der Baubeschreibung Ihr Spezis :winken und wenn da 2m drin stehen, dann ...
     
  9. #9 Miamistyle, 08.07.2013
    Miamistyle

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    Kennen Sie die Baubeschreibung in dem Fall?

    >200 mm ist zwar so in der Din 18195-5 Punkt 8.1.6 geregelt, aber wenn die Duschtasse z.B. 10-15 cm über FFB liegt und der Duschkopf an einer verstellbaren Stange mit höchster Höhe 2 m ist, reichen die 2 m nicht. Hier haben wir dann schon eine Höhe von 2,10 m bzw. 2,15 m über FFB.
     
  10. #10 MoRüBe, 08.07.2013
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 08.07.2013
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Na, dann mal Nachhilfe gebend:

    wenn dann in der einen Hälfte so gemacht, wird, dann liegt die Vermutung doch sehr Nahe, daß es bei der anderen genauso ist, oder? So u d wenn schon so klugsch..end daher geredet wird: der TE sprach von ca. 2m, und nicht von OKF oder sonstwas. Also nicht selbst vermuten und anderen das verwehren!

    Ach ja, die 18195 zu zitieren ist auch sinnlos, weil niemand weiss wie die Dusche genau aussieht.
     
  11. stebud

    stebud

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    Hallo!
    Sorry, wenn das mit dem Klugscheißern falsch rübergekommen ist.
    Aber bei uns auf dem Bau macht echt jeder Handwerker wie er will.
    Man muß schon sehr genau aufpassen, was die lieben Handwerker da so machen.
    Die Liste der Mängel ist schon sehr lang.
    Vermute mal, dass es an der fehlenden Kontrolle liegt.
    Der Bauleiter vom Bauträger ist maximal 1,5h am Tag beim Bau...

    Unsere Duschtasse ist übrigens 2,5cm hoch.
    Die Dusche steht in einer Nische aus Trockenbauwänden.
    Heißt das, wenn ich verlange, dass die Duschstange möglichst hoch befestigt wird, dass dann auf jeden Fall die komplette Dusche imprägniert werden muss?

    Besten Dank!
    Stefan
     
  12. H.PF

    H.PF

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    Ich würd es bei deiner Länge auf jeden Fall bis oben hin abdichten lassen... Kostet halt ein paar Euronen...
     
  13. #13 Miamistyle, 09.07.2013
    Miamistyle

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    Ja heisst das.

    Wenn die Liste der Mängel schon sehr lang ist, liegt es aber nicht an der Kontrolle, wohl eher an fehlendem Fachpersonal...
     
  14. #14 Gast036816, 09.07.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    wenn die liste lang ist, fehlt beides, qualifiziertes personal und qualifizierte bauleitung. gu und gü bauleiter, beanstanden meistens nur das, was dem unternehmen kein geld kostet. ist die leistung schludrig beschrieben, weil man einen tiefen preis haben möchte, wird nur das beanstandet, was keinen nachtrag zur folge hat.
     
  15. Eric

    Eric

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    Schließe mich R.J. an.

    Auf die Baubeschreibung kommt es nicht an. Der BT schuldet einen Erfolg zum Festpreis. Wenn die Baubeschreibung den geschuldeten Erfolg nicht gewährleistet, dann bleibt das Ergebnis vor Ort mangelhaft. Wäre ja auch noch schöner, wenn der BT Murks plant, den Murks in die Baubeschreibug übernimmt und dann erklärt, der Erwerber habe ja der Baubeschreibung entnehmen können, dass das Ergebnis Murks sein wird. Die Erwerber sind grundsätzlich handwerkliche Laien. Wer Murks plant und ausführt, muß sich freizeichnen lassen, d.h. den Bauherren bis zum Umfallen belehren, dass nicht fachgerecht gebaut wird und der Bauherr muß das dann absegnen = erklären: " ja will ich so haben und übernehme insoweit alle Risiken ".

    Bedeutet hier: Der BT wird den TE ja wohl mehrfach ( spätestens im Beurkundungstermin ! ) gesehen haben, also wissen, dass er 1,93 m groß ist. Folglich mußte er, dass er den Duschkopf nicht auf 1,80 m Höhe anbringen darf, sondern auf rund 2 m Höhe.

    Nach den aRdT im Merkblatt " Verbundabdichtungen " waren die feuchtigkeitsempfindlichen Duschwände mit einer zweilagigen Verbundabdichtung ( = streichbare Flüssigkeit, die eine wasserdichte Haut ausbildet ) abzudichten. Die Abdichtung hat im spritzwasserbelasteten Bereich zu erfolgen und hinter und unterhalb der Duschtasse, alternativ muß der Anschluß der Duschtasse an die Wand wasserdicht ausgeführt werden, wofür der Fugenfüller Silikon nicht ausreicht.

    Zur Höhe der Abdichtung ist den Bildern im Merkblatt " Verbundabdichtungen " zu entnehmen, dass die Flüssigfolie bis über den Duschkopf auszuführen ist. Wieviel höher, steht dort nicht. Es kommt also darauf an, wieviel höher es auch am Duschkopf spritzen kann. In Analogie zur DIN 18 195, die nicht direkt gilt, wird man sagen können, bis mindestens 15 cm über den Anbringungspunkt des Duschkopfs.

    Mit Zuzahlung ist also nichts. Der TE wird - da BT-Vertrag - einen Festpreis haben und der Festpreis beinhaltet alle Leistungen, die zur Ausführung des Bauwerks nach den aRdT erforderlich sind.

    Wäre in Odnung, wenn der Nachbar nur 1,85 m groß ist. Der Nachbar ist jedoch nicht das Maß der Dinge.

    Erforderlich sind genau genommen drei " Anstriche ": Die grünen ( nicht: weißen ) Gipskartonplatten sind zunächst zu grundieren, um die Haftung zu verbessern und den Staub zu binden. Sodann ist die Flüssigfolienabdichtung in zwei Arbeitsgängen aufzubringen. Auf die fachgerechte Abdichtung der Duschtasse achten ( s.o.).
     
  16. #16 MoRüBe, 09.07.2013
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    MoRüBe Gast

    und genau da dreh ich den Spieß um: wenn in der BLB steht, daß die Dusche bei 1,80 hängt, bzw. 2m Hoch gefliest ist, dann kann er jetzt nicht ankommen, ich bin doch 1,93m hoch, da pass ich nicht drunter. Das ist, als wen er sich nen Tatta kauft und sich anschließend beschwert, daß er nicht aufn Fahrersitz passt.
     
  17. #17 Gast036816, 09.07.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    TE braucht doch nur schauen, was in seiner beschreibung enthalten ist. die wenigsten standart-beschreibungen werden korrigiert, wenn man den bauherrn beim notar trifft.
     
  18. #18 MoRüBe, 09.07.2013
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Endlich versteht mich jemand!:respekt:biggthumpup:
     
  19. Eric

    Eric

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    Wenn Rolf Dich versteht, hilft Dir das bei Deinem Bauchgefühl auch nicht. Denn Rolf ist juristischer Laie und " malt " sich " sein Recht " selbst :sleeping

    Nehmen wir mal an, der BT hat in seiner Baubeschreibung stehen, dass er einen Keller aus Mauerwerk baut mit Abdichtung nach DIN 18 195-4. Übersehen hat er bzw. versäumt zu klären, dass zeitweise Grundwasser bis 1 m über Sohle ansteht. Nach drei Jahren dringt Grundwasser in den Keller ein.

    Hat der Bauherr jetzt Pech gehabt, weil in der Baubeschreibung steht, dass der Keller nur nach DIN 18 195-4 abgedichtet wird?

    Nö: Der BT schuldet einen Erfolg und der besteht in einem dichten Keller.

    Das lesen von Baubeschreibungen gehört zu meinem Job. Ich habe aber noch in keiner Baubeschreibung gelesen, wie hoch der Duschkopf angebracht wird. Also richtet sich die Höhe des Duschkopfs nach dem " Bedarf " und der wird bestimmt durch die Größe der Erwerber, mit denen der BT den Vertrag abgeschlossen hat. Er kann ja bei KV-Abschluß sagen, dass sich der Kaufpreis um 3,67 € erhöht, weil der Erwerber entgegen seiner Kostenkalkulation nicht die " Standardgröße " von meinetwegen 1,80 m hat und er insofern zwecks Anpassung an seine Kalkulation noch zusätzliche 13 cm Material braucht.

    Nehmen wir an, beim BT kauft ein 1 m großer Lilliputaner. Darf der BT dann die Waschbecken auf 8o cm hängen und muß sich der Lilliputaner dann jedesmal am Waschbecken hochziehen?

    Das Beispiel hinkt: Denn im Tatta wird der TE vor dem Kauf probesitzen, weiß also, was er kauft. Das Haus wird als Unikat erst noch gebaut und kann vorab nicht besichtigt werden. Ist ja auch der Trick der BT: Die Katze im Sack verkaufen und wenn man Glück hat, zeigt er vorher die Standard-Fliesen.
     
  20. #20 MoRüBe, 09.07.2013
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Mag sein, daß Rolf juristischer Laie, ich bins nicht ganz.

    Wenn ich ausdrücklich vereinbare, daß eine Dusche bis 2m gefliest wird, dann wird eine Dusche bis 2m gefliest. Das hat nix mit abdrückendem Wasser zu tun.

    Dein Vergleich hinkt nämlich auch: hätte der BT das Ding nämlich schon fertiggestellt, und es wäre dem Erwerber erst nachträglich aufgefallen (weil er sich nicht mehr so recht dran erinnern konnte) dann wäre das ja nach Deiner Definition ein Mangel, wenn auch offensichtlich weil er hätte ja berücksichtigen müssen, daß ein eventueller Käufer 1,93m groß ist.

    Und mit seiner Unterschrift erkennt der Erwerber diese Baubeschreibung an. Punkt Aus Basta. Erst Recht, wenn Sie noch beim Notar geleistet wurde.

    Wenn wir jetzt anfangen jeden Popanz als Beratungsfehler zu bezeichnen (btw.: es ist natürlich bezeichnenderweise so, daß nur die BTs/GUs/GÜs sowas machen, Architekten natürlich nie, oder gaaaaaanz seltenst) dann gute Nacht Marie. Die Architektenschaft hätte das nur eleganter gelöst: die hättens fertig gemacht, der Kunde hätte ne höhere Rechnung bekommen, und die Architektenschaft hätte das als sowieso-Kosten abgebügelt.
    Aber das mein Lieber: ist nicht sauber.
     
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