§ 57 BauO NRW Wechsel des Bauleiters

Diskutiere § 57 BauO NRW Wechsel des Bauleiters im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Die BauO NRW besagt in § 57 Abs. 5 für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben folgendes: Die Bauherrin oder der Bauherr hat vor Baubeginn die...

  1. #1 OBommel, 12.07.2013
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    Die BauO NRW besagt in § 57 Abs. 5 für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben folgendes:

    Weiß jemand, was es für Folgen haben kann, wenn der Wechsel des Bauleiters, der Fachbauleiter während der Bauausführung nicht angezeigt wird?
     
  2. #2 Gast036816, 12.07.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    sofern der ursprünglich benannte bauleiter nicht seine erklärung zurückgezogen hat, bleibt der als bauleiter im sinne der lbo für alles verantwortlich.
     
  3. #3 OBommel, 13.07.2013
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    Ich schmeiße den Bauleiter raus, baue ohne weiter und wenn er nicht die richtigen Maßnahmen ergreift ist er für alles verantwortlich?
     
  4. #4 Gast036816, 13.07.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    bevor du das in dieser reihenfolge machst, geh erst zum anwalt.
     
  5. #5 OBommel, 13.07.2013
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    Der Drops ist längst gelutscht. Momentan geht' eher darum herauszufinden, was wirklich vorgefallen ist und wer wofür Verantwortung trägt.
     
Thema: § 57 BauO NRW Wechsel des Bauleiters
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