Nachforderung 1 Jahr nach bezahlter Schlussrechnung

Diskutiere Nachforderung 1 Jahr nach bezahlter Schlussrechnung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, wir wohnen nun schon knapp ein Jahr in unserem neuen Haus. Mit dem Rohbauer gab es in der Bauphase diverse Schwierigkeiten. Bei der...

  1. Masche

    Masche

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    Hallo,
    wir wohnen nun schon knapp ein Jahr in unserem neuen Haus. Mit dem Rohbauer gab es in der Bauphase diverse Schwierigkeiten. Bei der Schlussrechnung strichen wir (mein Architekt und ich ) einige Posten oder kürzten sie, da nicht erbracht. Der Rohbauer hat die korrigierte Schlussrechnung des Architekten damals akzeptiert und sich nicht mehr gemeldet( war letztes Jahr ca. September). Der Architekt schickt wohl immer einen Hinweis mit, dass ein Einspruch seitens des Handwerkers innerhalb einer bestimmten Frist (6 oder 8 Wochen glaube ich) erfolgen muss. Dieser kam damals nicht. Nun, ein Jahr später nimmt er Kontakt auf und möchte noch einen Nachschlag, da er mit nicht allen Kürzungen einverstanden ist. Er droht mit einem Bauprozess. Hat er denn eine Chance, da er gegen die Schlussrechnung damals keinen Einspruch erhoben hat oder schiesst er nur aus allen Rohren um mir Angst zu machen?
    Wäre schön hier kennt sich jemand aus.
    Danke schonmal.
    Viele Grüße,
    Masche
     
  2. #2 Pruefhammer, 14.07.2013
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    ich verstehe nicht, wo das Problem ist:
    Entweder er hat bestimmte Leistungen erbracht, dann ist er dafür zu entlohnen oder er hat sie nicht erbracht, dann gibts dafür auch kein Geld, weder damals noch jetzt oder in Zukunft. Ausnahme kann sein, wenn ihr euch vertragswidrig verhalten habt, also z.B. trotz Vertrag Leistungen anderweitig vergeben habt oder dergl. In so einem Fall mag er entgangenen Gewinn geltend machen.
    Ob die Architektenformulierung mit der Frist rechtlich bindend ist kann ich nicht endgültig beurteilen, würde aber mal vermuten eher nicht, da sie nicht Vertragsbestandteil war und erst nachträglich vom Archi formuliert wurde, das könnte eine unangemessene Benachteiligung des Unternehmers sein und daher unwirksam.

    P.S. Bauprozesse gibt es nicht, das sind Zivilprozesse wie jeder andere auch.
     
  3. #3 Gast23627, 14.07.2013
    Gast23627

    Gast23627 Gast

    Bei Rechtsfragen, in einem Forum gestellt, werden Sie eine devinitive Antwort niemals erhalten.

    Genau wie man/frau Handwerksleistungen oder Planungsaufgaben bei eher eingeschränkten eigenen Kenntnissen an einen Fachmann/frau vergeben sollte, so ist es auch bei Rechtsfragen.

    Dieses hier ist kein Bastelwastel-Forum. Ebenso ist es auch kein Rechtsberatungs-Forum.

    Ansichten und Meinungen zu Ihrem Problem können Sie nun sammeln und dann "hinter dern Spiegel" stecken.

    Bevor Sie sich weiter Ängstigen gehen Sie mit allen Unterlagen zu einem Rechtsanwalt.

    Gruß
     
  4. Mark

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    Hier kann nur ein RA sinnvolle Auskunft geben, der auch euren Vertag im Detail kennt und feststellt, was der Rohbauer nachweislich akzeptiert hat.

    Nach BGB verjähren berechtigte Forderungen erst nach drei Jahren (und ggf. + 364 Tage), nach VOB/ B nach zwei Monaten. So wie sich das liest, habt ihr wohl einen BGB-Vertrag mit eigenen und hoher Wahrscheinlichkeit unwirksamen Klauseln des Architekten.

    Die Taktik des Rohbauers könnte z. B. das hier sein: http://www.rechtsanwaltdrach.de/service/mandinfo/09.37.html
     
  5. Mark

    Mark

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    Zusatz für die Genauen: Die zwei Monate ergeben sich bei einem VOB-Vertrag natürlich nur, wenn bestimmte Formalien eingehalten wurden. ;)
     
  6. #6 sk8goat, 15.07.2013
    sk8goat

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    Was sagt denn dein Architekt dazu?

    Manche Firmen schalten sofort einen Anwalt ein, wenn selber mit einem kommt. Das ist nicht immer die pragmatische Lösung. Viele Fälle lassen sich ohne Anwälte schneller und einfacher und kostengünstiger lösen. Zumindest ist das bei mir so.
    Ich versuche immer erstmal ohne Anwalt einen Vergleich oder eine Klärung zu finden. Oder ich lasse mich vom Anwalt nur beraten(Stundenhonorar mit späterer Anrechnung)

    Konaktier erstmal deinen Architekt und dann versucht ihr zwei mit dem Bauunternehmen zu klären ob diese Leistungen erbracht wurden oder nicht. Was erbracht wurde, das würde ich auch zahlen
     
  7. #7 coroner, 15.07.2013
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    Liegt dir der Wortlaut des "Hinweises" des Architekten vor?
    Geh damit zu einem RA und lasse prüfen ob damit eine rechtssichere Schlusszahlungserklärung vorlag.
    -c
     
Thema: Nachforderung 1 Jahr nach bezahlter Schlussrechnung
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