Bebauungsplan sagt A, Gemeinde aber B

Diskutiere Bebauungsplan sagt A, Gemeinde aber B im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, wir haben ein Grundstueck gekauft. Mit dem Bebauungsplan sind wir zu GÜs gegangen und haben Angebote eingeholt. Hat ja wie anderswo...

  1. #1 Shadowblues, 21.07.2013
    Shadowblues

    Shadowblues Gast

    Hallo,

    wir haben ein Grundstueck gekauft. Mit dem Bebauungsplan sind wir zu GÜs gegangen und haben Angebote eingeholt. Hat ja wie anderswo beschrieben alles nicht so Sinn gemacht. Dann haben wir zwei Architekten gefragt. Einer hat etwas geplant, einer sagte, dass er den geschickten Plan auf xxx Teuro schätzt. Jetzt haben wir noch einen GÜ dagehabt, dieser sagte uns, dass das was wir uns so vorstellen dort gar nicht geht, weil eingeschossige Bauweise vorgeschrieben ist. Darauf haben wir die Vorangebote angeschrieben. Von jedem haben wir unabhängig die Aussage: Doch, koennen wir so bauen, haben mit der zuständigen Gemeinde (Bauamt) geredet und wichtig sei nur Trauf- und Firsthöhe.

    Wie umgehe ich jetzt das Risiko, dass ich dann doch nicht bauen darf und eine teure Umplanung zahlen muss - egal ob bei GÜ oder Architekt, wobei es wohl der Architekt wird. Ich hätte natürlich gerne die grosse Lösung, sonst muss ich das EG noch groesser machen ..

    Gruß
    Roger
     
  2. #2 Pruefhammer, 21.07.2013
    Pruefhammer

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    Architekt schuldet genehmigungsfähige Planung, daher sehe ich da kein Problem darüberhinaus sollte sich mit einiger Sicherheit sagen lassen, ob man zweigeschossig bauen darf, beim Freistellungsverfahren liegt es sowieso in deiner Verantwortung, selbst wenn das Amt nicht widerspricht bleibt die Verantwortung bei dir bzw. dem Architekt.
     
  3. #3 Ralf Dühlmeyer, 22.07.2013
    Ralf Dühlmeyer

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    Was dem TEmal 0,0 hilft, weil er im Zweifelauch die Abrissverfügung auf den Tisch bekommt!

    Mein Gott, hört doch mal als Laien auf, solchen Mist rauszuhauen!

    @blues

    Im Grund hast Du, wenn ich das recht verstehe, gar nicht drei Planungen, sondern nur eine, mit der Du hausieren gegangen bist!
    Der Planverfasser meint, sie wäre genehmigungsfähig, ein Kollege hat nur eine Preismeinung dazu und ein GÜ meint, die wäre nicht genehmigungsfähig.

    Was bleibt? Entweder einem der beiden vertrauen oder aber eine Bauvoranfrage stellen.

    Oder den zweiten Architeten nicht nur als Rechenknecht nutzen, sondern vom dem eine dezidierte Meinung einholen,die dann aber dummerweise etwas kosten dürfte!
     
  4. #4 Shadowblues, 22.07.2013
    Shadowblues

    Shadowblues Gast

    Hallo Ralf,

    nein, das stimmt so nicht. Diese Unterstellungen hier gehen mir langsam auf den Sack. Ich bin nur auf einen der Architekten mit einem Grundriss zugegangen (weil er erst einen Auftrag will bevor er zeichnet). Alle anderen GÜs und auch Architekt 1 hat einen eigenen Grundriss erstellt. Und deswegen bekommt Architekt 1 wahrscheinlich auch den Auftrag - er macht wenigsten was um Kunden zu bekommen. So bin ich es aus meiner Branche auch gewohnt ..

    Nur ein GÜ - der, der zuletzt kam - meinte das geht so nicht - ohne mit der Gemeinde geredet zu haben.

    Also mal ehrlich: Ich werde keine 12.000 Euro ausgeben nur um dann festzustellen, dass das Haus so nicht gebaut werden kann - das muss günstiger gehen. So komplex kann so eine Anfrage ja wohl nicht sein. Wie stellt ihr Profis am Bau sowas eigentlich vor? Jeder Kunde ist n potentieller Goldesel?

    Wenn ich Dich jetzt richtig verstehe, kann es auch sein, das sich das Haus abreissen lassen muss obwohl ein Bauantrag durchgegangen ist? Was n das für n geiles Regelwerk?

    Roger
     
  5. #5 Thomas B, 22.07.2013
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    Wenn ich für eine Bauvoranfrage jedes mal 12.000 bekäme, würde ich wohl nichts anderes mehr machen :)

    Eine BVA kostet -mal so über den dicken Daumen- vielelicht 200 - 300 EUR. Das ist zwar eine Leistung, die es extra zu vergüten gelten würde, aber speziell weil es nur eine kleinere Aktion ist- wird das der A. evtl. auch gar nicht berechnen, wenn er später den Gesamtauftrag erhalten sollte.
     
  6. #6 Shadowblues, 22.07.2013
    Shadowblues

    Shadowblues Gast

    Hallo Thomas,

    danke, das ist doch ne Hausnummer. Also soll mein Architekt das machen (wenn er sich mal wieder meldet) . Architekt 2 will halt gleich einen Auftrag über Gewerke 1-3?4? und das wären halt die 12.000 Euro.

    Kleiner will er nicht stückeln.

    Danke und Gruß
    Roger
     
  7. #7 Thomas B, 22.07.2013
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    Muß er ja nicht!

    Und Du mußt ihn auch nicht nehmen.....
     
  8. #8 Gast036816, 22.07.2013
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    Gast036816 Gast

    man muss auch nicht so vorgehen, dass gott und tante anna vorher angefragt werden und selbst am ende ratlos in der quadratur des kreises rumspringt.
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 22.07.2013
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    Was- mitVerlaub - quatscht Du da?

    Kollege A hat Dir gesagt - geht so.
    Kollege B hat sich gar nicht geäussert
    GÜ C sagt -geht so nicht.

    Was hat das mit Goldesel zu tun???

    Woher sollen WIR wissen, ob A, B oder C recht haben? Sind wir hier bei Schanze (Ob Du recht hast oder nicht, ...)

    Wenn DU Gewissheit willst, dann musst Du eben eine Bauvoranfrage stellen (lassen). Wie Du auf die Idee kommst, diese würde 12.000 € kosten, ist mir absolut schleierhaft!
    Sicher kostet die was!

    Ich meine - ICH wäre ja nach der Aussage von C erstmal zu A marschiert, hätte den mit der Aussage von C konfrontiert und mir seine Erklärungen angehört.
     
  10. #10 Shadowblues, 22.07.2013
    Shadowblues

    Shadowblues Gast

    Stimmt so nicht .. wie gesagt es waren ein paar mehr GÜs dabei und alle haben groesser geplant.

    Woher soll ich wissen wie man das macht. Und der Architekt will nunmal nen Auftrag über 12.000 Euro in kleinster Stückelung. Ob sowas marktüblich ist oder nicht - woher soll ich als kleiner Kunde das wissen.

    Ich habe mir bauen etwas einfacher vorgestellt. 2-3 GÜ gehen, sagen was man will, Angebote bekommen, unterschreiben, basta.

    Genau das habe ich gemacht - inkl. ein paar weitere GÜs .. wie beschrieben .. deswegen fragte ich hier wie ich mich absichern kann.

    Was hat mir die Frage hier gebracht: Mehr Unsicherheit bis jetzt. ich weiss, dass ich eine Bauvoranfrage stellen kann und dass mich das ein paar Hunderter kostet, welche ich gerne zahle.
    Ich weiss jetzt auch, dass es nicht normal ist einen Architekten gleich für 1-4 fix zu beauftragen.

    Ich interpretiere aus Deinem Posting, dass es trotz Baugenehmigung der Gemeinde zu einer Abrissverfügung kommen kann.

    Und wieder ist die Sicherheit weg.

    Was bitte muss ich tun um sicher zu gehen so wirklich bauen zu können? Reicht eine Voranfrage? Was kann ich mehr machen? Kann es wirklich passieren, dass ich nach Freigabe durchs Bauamt wieder abreissen muss?

    Roger
     
  11. #11 Thomas B, 22.07.2013
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    Mit einer BVA hast Du Rechtssicherheit. Daß heißt, wird diese genehmigt, so kann man Dir später die Baugenehmigung nicht verwehren. Du hast dann einen Anspruch auf diese!

    Aber aufgepaßt: Eine BVA ist quasi eine "BG light", d.h. es werden immer nur konkrete Fragen (Teilfragen) gestellt und beantwortet. Bsp. "wir wollen Dachneigung 45°. Dürfen wir das?" oder "wir wollen höhren Kniestock. 75 cm statt der erlaubten 50 cm". usw.

    Bekommst Du darauf einen positiven Bescheid, so kann dieser Punkt später nicht zur Versagung einer BG führen.

    Es ist aber natürlich kein Freibrief dann zu planen wie es gerade beliebt.
     
  12. #12 Ralf Dühlmeyer, 22.07.2013
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    Wenn Du mal richtig lesen würdest, merktest Du, dass sich meine Aussage oben auf Pruefhammers "Freistellungsverfahren" bezg und nicht auf Baugenehmigung.
    Theoretisch kann es zwar auch bei einer Baugenehmigung zu einer Rückbauverfügung kommen, das ist aber so exotisch ......

    Bei einer Freistellung /Bekanntgabeverfahren hingegen haftest Du allein für den Murks. Du kannst zwar versuchen, Dich beim Ersteller der Unterlagen schadlos zu halten, aber das dürfte bei den meisten GÜ direkt zum Insolvenzgericht führen und bei den freien Architekten zu einem langen Disput mit der Haftpflicht.

    Was kannst Du machen, damit Du Sicherheit gewinnst?
    Endlich aufhören, immer weiter durch die Lande zu rennen und jeden vollzutexten mit Deinen Ideen.
    Irgendwann im Leben muss man/frau sich entscheiden.
    Das gilt für die Lebenspartnerschaft genauso wie für den Hausbaupartner!

    Gut - manche Lebenspartnerschaft hält nicht über den Fertigstellungstermin des Hauses hinaus, aber das ist ein anderes Thema.
     
  13. #13 Pruefhammer, 22.07.2013
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    @Herr Dühlmeyer: um es mit den Worten von Shadowblues zu sagen: ihre Antworten gehen mir auch mittlerweile auf den Sack. Ich habe nichts falsches geschrieben, Ihre Aussage, das sei Mist kann ich daher so nicht gelten lassen. Meine Ausführung bezgl. Haftung im Freistellungsverfahren entspricht der rechtlichen Situation. Ich habe auch nirgends geschrieben, daß es unbedingt sinnvoll ist sich auf den Planer zu verlassen und die Sache im Zweifelsfall vor dem Richter zu klären. Das war/ist ihre Interpretation für die ich in meiner Aussage keinen Anlaß finden kann. Es steht Ihnen frei meine Aussage entsprechend zu ergänzen, ihre ausfallende Art können Sie aber stecken lassen.
    Im übrigen ist es zumindest hier gängige Praxis, dass ein Architekt bei der Planung im Freistellungsverfahren die Einhaltung von B-Plan und LBO prüft. Im Zweifelsfall wird er (schon zu seiner eigenen Entlastung) eine BVA stellen, Befreiung beantragen oder was auch immer. In den meisten Fällen ist es auch nicht so kompliziert die Einhaltung des B-Plans sicherzustellen. Wenn beim TE eine besonders schwierige Situation vorliegt kann so ein Verfahren durchaus angebracht sein, das kann ich von hier aus nicht beurteilen. Ein halbwegs guter Archi oder GÜ sollte dann aber auch darauf aufmerksam machen.
     
  14. #14 Ralf Dühlmeyer, 22.07.2013
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    Es ist doch ganz einfach - weniger schreiben, dann bekomme ich weniger Notwendigkeit, Dinge richtig zu stellen und Ihnen damit auf den Sack zu gehen.

    An sonsten sehe ich das Betreten Ihres Kartoffeltransportgefässes als Kolateralschaden beim Schutz der Mitleser an!

    Zur Sache:
    Bei dem TE steht die Möglichkeit im Raum, dass die ihm vorliegende Planung baurechtswidrig ist. Darauf wie folgt zu antworten:
    impliziert für einen baurechtlichen Laien, dass er mit einer Freistellungsbescheinigung quasi aus dem Schneider wäre.

    Und das ist Mist - ganz simpel. Ich kann das ganze auch sehr zartfühlend und mit Blümelein dekoriert transportieren, ohne damit den Sachgehalt der Aussage im mindesten zu ändern.
    Nur die Deutlichkeit der Aussage kann darunter leiden.
    Mist blau angemalt bleibt eben Mist und riecht auch nicht besser!
     
  15. #15 Pruefhammer, 22.07.2013
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    also Herr Dühlmeyer, Ihre Interpretationen sind haarsträubend und scheinbar absichtlich so gewählt um mal wieder ausfallend zu werden, andernfalls hätte es auch eine Ergänzung ohne verbale Angriffe getan. Der Satzteil "daher sehe ich da kein Problem" bezog sich nicht auf die Planung an sich sondern auf die Frage, ob der Fragesteller bei einer nicht genehmigungsfähigen Planung eine - wie er sich ausdrückt- teure Umplanung bezahlen muss.
    Wie sie interpretieren, dass bei Freistellung der BH "aus dem Schneider ist" bleibt mir ein Rätsel, ich schrieb doch ausdrücklich, dass die Verantwortung trotz nicht erfolgter Ablehnung des Amts beim BH bzw. Planer bleibt. Das sollte jeder vernüftige Mensch verstehen können.
    Sie brauchen da nichts zartfühlend mit Blümelein zu umschreiben, es reicht das zu ergänzen, wenn sie der Meinung sind es könnte mißverstanden werden- wozu ich nach wie vor keinen Anlaß sehe.
     
  16. H.PF

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    Den Anlass sehe ich aber genauso wie Ralf! Wer nicht in der Materie drin steckt versteht es ziemlich schnell falsch...
     
  17. #17 Bauliesl, 22.07.2013
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    Hallo miteinander,
    kann mir mal einer erklären, warum Kollege 1 nicht mit seinem Plänchen (das er ja laut Aussage des TE gemacht hat) mal eben aufs BRA wackelt (wenn der B-Plan offensichtlich so viel Interpretationsspielraum lässt) und dort mal nachfragt? Das rechnet er eben nach Aufwand ab - der TE sollte natürlich gewillt sein, das zu bezahlen, weil er ja auf dieser Basis weiterplanen (lassen) kann.....
    Das wäre bei mir das normale Vorgehen. Bevor ich riskiere, auf einer Basis weiterzuarbeiten, die hinterher nicht umgesetzt werden kann. Da nützt es doch auch nichts, dass der Archi später kostenfrei umplanen muss. Die Zeit, die da vergeudet wird, gibt einem doch keiner zurück. Außerdem muss ein Architekt das doch im Rahmen der LP1 ohnehin erbringen.

    So long,
    Liesl
     
  18. #18 Gast036816, 22.07.2013
    Gast036816

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    warum sollte er das tun, wenn er nicht beauftragt ist?
     
  19. #19 Bauliesl, 22.07.2013
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    Hallo Rolf,
    deswegen habe ich doch geschrieben, dass der TE ihm den Aufwand zahlen soll. (und dazu muss er ihn ja noch nicht mit der Planung beauftragen, sondern halt nur mit ein paar Stunden Skizzen, Gespräch auf dem BRA und gut ist´s).
     
  20. #20 Shadowblues, 22.07.2013
    Shadowblues

    Shadowblues Gast

    Hallo Bauliesl,

    den von Dir vorgeschlagenen Weg werde ich meinem Architekten wohl auch mal vorgeben .. wobei der sich schon wieder seit ein paar Tagen nicht meldet und ich ab morgen beim Kunden sitze und sowas schlecht diskutieren kann ..

    *seufz* Wieder verstreicht eine Woche nutzlos ..
     
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Bebauungsplan sagt A, Gemeinde aber B

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