Kabelführung über Nachbargrundstück Verjährung der Ansprüche

Diskutiere Kabelführung über Nachbargrundstück Verjährung der Ansprüche im Praxisausführungen und Details Forum im Bereich Architektur; 1999 kauften wir ein Reihenmittelhaus und die Strom-Versorgung unserer Garage die nicht an das Haus angebaut sondern auf einem Extra-Grundstück...

  1. #1 Joki4711, 30.07.2013
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    1999 kauften wir ein Reihenmittelhaus und die Strom-Versorgung unserer Garage die nicht an das Haus angebaut sondern auf einem Extra-Grundstück steht erfolgte quer über das Grundstück unseres Nahcbarn, durch dessen Garage zu unserer Garage.

    Die Kabelführung innerhalb der Garage unseres Nachbarn ist deutlich sichtbar und wurde so von dem Nachbarn bei der Bauabnahme 1999 akzepiert und bisher nicht reklamiert.

    Die Kabelführung durch das Grund wurde am 12.3.2012 erstmals sichtbar, nach dem Entfernen einer Birke auf dem Grundstück 691/3 unseres Nachbarn , da hier 2 Parkplätze angelegt wurden.

    Bei den Aushubarbeiten wurde ein ca. 30 cm unter der Erde liegendes quer vom Grundstück 691/2 zum Grundstück 691/6 verlaufendes, nicht gekennzeichnetes Kabel sichtbar, welches unsere Garage (Grundstück 691/5) mit Strom versorgt.

    Der Nachbar hat dieses Kabel zur Kenntnis genommen und ohne weiteres dieses wieder verschütten lassen und darauf gepflastert. Er hat es alos geduldet.

    Jetzt kommt der Nachbar und will

    a) entweder das Kabel in der seiner Garage kappen und damit meine Grage stromlos machen oder b) Die komplette Entfernung des Kabels verlangen.

    Ist das nach so langer Zeit noch möglich?
    Hat es das Recht das Kabel zu kappen?
    Ist hier eine Verjährung eingetreten?
    Anmerkung:

    Beim Bauträger ist es verjährt und er ist inwischen auch pleite.

    Joki
     
  2. #2 feelfree, 30.07.2013
    feelfree

    feelfree Gast

  3. #3 Joki4711, 30.07.2013
    Joki4711

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    sorry daran hatte ich nicht mehr gedacht.

    Jetzt ist die Sache aber akut, da der Nachbar das Haus verkauft und die Angelegenheit vor dem Kauf geregelt haben möchte.

    Daher meine Frage nach der Verjährung der Duldung vom 12.3.2013 siehe oben

    Joki
     
  4. #4 Gast036816, 30.07.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    anwalt fragen, der kann dir auskunft geben.
     
  5. Lebski

    Lebski Gast

    Denn der von dem Störer geschaffene Zustand bleibt auch nach der Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB rechtswidrig, muss also von dem Eigentümer nicht geduldet werden. Sind auf dem Grundstück beispielsweise fremde Leitungen verlegt, deren Beseitigung der Eigentümer nach § 1004 BGB verlangen konnte, entsteht nach Verjährung des Anspruchs nicht etwa ein Recht des Störers, die Leitungen auf dem Grundstück zu halten (verkannt von Vollmer, ZfIR 1999, 86, 88). Der Eigentümer ist vielmehr berechtigt, diese von seinem Grundstück zu entfernen; einen damit verbundenen Eingriff in seine Sachen muss der Störer dulden. Die Verjährung des Anspruchs aus § 1004 BGB hat lediglich zur Folge, dass der Grundstückseigentümer die Störung auf eigene Kosten beseitigen muss. Die Gefahr, dass das eingetragene Recht infolge der Verjährung des Beseitigungsanspruchs „inhaltslos“ (so Picker, JuS 1974, 357, 358) oder ein „Rechtskrüppel“ (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 902 Rn. 1) wird, besteht daher nicht; ebensowenig wird das Grundstückseigentum faktisch mit einer aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Duldungsdienstbarkeit belastet (so aber Baur, JZ 1973, 560, 561).

    Die Leitung entfernen kann dein Nachbar auf jeden Fall auf seine kosten. Bringt dich also nicht weiter.

    Es wurde ja schon mal vorgeschlagen: Solarzelle aufs Garagendach, Batterie und Spannungswandler, fertig. Wird billiger als ein Anwalt.
     
  6. #6 Joki4711, 01.08.2013
    Joki4711

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    Danke für diese fundierte und klare Antwort, so etwas findet man leider selten, Kompliment!!

    Nachfrage.

    Ein Käufer des Nachbarhauses - und der kommt innerhalb der nächsten6 Monate, muß sich an Vereinbarungen die icn heute mit meinem Nachbarn treffe nicht halten, wenn ich richtig orientiert bin.
    Also ist ene Vereinbarung für die kurze Ziet sinnlos.

    Die Kabelführung war in seiner Garage bereits bei Bauabnahme 1999 sichtbar und man sieht auch, dass diese Kabel bei seinem grundstück aus dem Erdreich kommen, also wäre hier ein Anspruch nach § 1004 verjährt.

    Am 12.3.2012 wurde durch Anlegung von weiteren Parkplätzen die Kabelführung erneut sichtbar, der Nachbar hat diese geduldet, wieder zugeschüttet und denn das Pflaster angelegt. Dafür gibt es Zeugen.

    Jetzt kann er doch nicht kommen und verlangen, dass auf meine Kosten das Pflaster wieder abgetragen und das Kabel entfernt wird.Oder liege ich hier falsch? Was ist mit der Verhältnismässigkeit der Mittel?
    Danke für einje nochmalige Hilfe.

    Ich bin dem neuen Käufer gegenüber im Notall bereit das Kabel stromlos zu legen, in seiner Garage zu entfernen.
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 01.08.2013
    Ralf Dühlmeyer

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    Verjärungsfrist rechnet meines Wissen ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Störung.

    Vereinbarung mit dem Verkäufern kann auch bindend für alle Rechtsnachfolger getroffen werden! Ob er das macht - andere Frage
     
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