Gehört Windfang unter Carportdach zu den 50m2 Grenzbebauung?

Diskutiere Gehört Windfang unter Carportdach zu den 50m2 Grenzbebauung? im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Bei uns sind die Pläne für unser neues EFH (fast) fertig. Jetzt bekomme ich den Gedanken nicht aus dem Kopf, dass der Doppelcarport mit ca. 6,20m...

  1. #1 santagata, 30.07.2013
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    Bei uns sind die Pläne für unser neues EFH (fast) fertig.
    Jetzt bekomme ich den Gedanken nicht aus dem Kopf, dass der Doppelcarport mit ca. 6,20m (6,44m inkl. Mauer) zu schmal ist.

    Laut Architekt darf die Grenzbebauung nur 50m2 groß sein.
    Unter dem Carportdach liegt auch noch der Windfang und ein kleiner Raum, insgesamt 8m2.

    Wie werden die 50m2 Grenzbebauung dann berechnet?
    Wird dann nur die Fläche des Carports angenommen (ca. 42m2) oder wirklich alles was unter dem Carportdach liegt (die max. 50m2)?
    Sollten die 8m2 vom Windfang und dem Raum nicht mitberechnet werden, könnte halt um diese 8m2 der Carport größer werden.

    Im Anhang dazu noch der Ausschnitt aus dem Plan.

    Danke für die Antworten.
     

    Anhänge:

  2. #2 Baufuchs, 30.07.2013
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    Baufuchs Gast

    Welches Bundesland?
     
  3. #3 santagata, 30.07.2013
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    Das ganze steht in Bayern.
     
  4. #4 Gast036816, 31.07.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    soll denn wirklich alles unter ein und demselben dach angeordnet werden? ich denke auch mal an bauphysik und statik, gedämmt und nicht gedämmt, massiv unterbaut und mit ständerwerk. wenn konstruktiv getrennt wird, gehört das eine zum haus, das andere zum grenzbau.
     
  5. #5 Baufuchs, 31.07.2013
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Aus BayBauO §6 Abstandsflächen:

    Wo steht das was von 50 m²???
     
  6. #6 santagata, 31.07.2013
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    Da steht was von 50m3 und nicht m2.
    Aber wenns m3 sind, dann wäre es ja noch kleiner als es eh schon ist.

    Kann sich jemand zu einer klaren Aussage hinreißen lassen?
     
  7. #7 Baufuchs, 31.07.2013
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    Steht doch klar da.
    Erster Teil bezieht sich auf Garagen (Carport=offene Garage).
    Zweiter Teil (der mit den 50m3) auf freistehende Gebäude ohne Aufenthaltsräume etc.

    Wenn Du das nicht verstehst, kann es dir dein Architekt erklären.
     
  8. #8 floba arb, 02.08.2013
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    Der zweite Teil bezieht sich aber auf Gebäude zusätzlich zu einer 9m langen Grenzgarage, wenn die Grenze 42 m oder länger ist.
    Es gilt also Garage bis 9 m länge an der Grenze und eine mittlere Höhe von 3,00 m.
     
  9. #9 Baufuchs, 02.08.2013
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    Baufuchs Gast

    Ja, und darum geht es nicht.
    Es geht darum, dass der Architekt des TE etwas von max. 50m2 als max. Fläche für das Carport redet.
    Eine solche Begrenzung gibt's in der BayBauO aber nicht.
    Auch die 50m3 haben mit dem geplanten Carport nix zu tun.
     
  10. #10 ManfredH, 02.08.2013
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    Den Grenzwert von 50 m2 Gesamtnutzfläche gab es früher mal. In der Bay. Bauordnung Fassung 1998 war er noch drin, in der Fassung 2008 dann nicht mehr, und genauso wenig in der aktuell gültigen Fassung von 2013.

    Klär deinen Architekten mal auf, dass er nicht mehr ganz up to date ist.
     
  11. #11 santagata, 19.08.2013
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    Also der Bauplan ist mittlerweile genehmigt.
    Aber halt mit einer Carportbreite von 6,44m.
    Kann ich einfach dem Bauunternehmer sagen, er soll den Carport auf 8m verbreitern und es im nachhinein beim Landratsamt angeben?
    Die Tiefe des Carports bleibt dann bei 5,77m.

    Und das mit unserem Architekten ist eh so eine Sache...
     
  12. #12 Baufuchs, 19.08.2013
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    angeben......???

    Baust Du abweichend zur Baugenehmigung = Schwarzbau.

    Ein vernünftiger Unternehmer wird -auch wenn du ihn schriftlich von der Haftung freistellen willst- nicht abweichend zur Baugenehmigung bauen.
     
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