Wer muss Standzeitverlängerung des Gerüsts bezahlen?

Diskutiere Wer muss Standzeitverlängerung des Gerüsts bezahlen? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Wir lassen zur Zeit unser Haus dämmen. Dazu haben wir einen Auftrag erteilt, welcher auch den Aufbau u. Bereitstellung des Gerüsts für 4 Wochen...

  1. #1 melamaus, 10.09.2013
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    Wir lassen zur Zeit unser Haus dämmen. Dazu haben wir einen Auftrag erteilt, welcher auch den Aufbau u. Bereitstellung des Gerüsts für 4 Wochen beinhaltet.
    Die Dämmfirma ihrerseits hatte das Gerüst bei einem externen Gerüstbauern geordert, mit denen wir demnach nichts zu tun haben.
    Wir dachten auch, 4 Wochen würden für ein 0815 Reiheneinfamilienhaus reichen, bei den Nachbarn hat alles nur ca. anderthalb Wochen gedauert bis verputzt war.
    Aber wir haben leider Pech und die Handwerker schauen nur ab und zu mal vorbei und inzwischen sind schon 2 Monate rum.
    Ich fürchte, wir bleiben auf den Mehrkosten nun sitzen, oder sehe ich das falsch?
    Wir haben keinen Fertigstellungstermin vereinbart, aber auch noch nicht alles bezahlt.
     
  2. #2 trekkie, 10.09.2013
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    Wer hat die Einrüstung beauftragt? Ihr oder die Dämmfirma?
     
  3. #3 Gast036816, 10.09.2013
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    wenn du der bummelei tatenlos zuschaust, bleiben die mehrkosten bei dir hängen.
     
  4. #4 melamaus, 10.09.2013
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    Also, die Dämmfirma hat gesagt, dass die natürlich ein Gerüst brauchen, es aber besorgen könnten.
    Da die kein eigenes hatten, haben die wiederum mit dem Gerüstbauern einen Vertrag gemacht und es sich dort besorgt.
     
  5. #5 melamaus, 10.09.2013
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    Ja, die Mehrkosten sind ja schon entstanden, die Frage ist, für wen.
    Will denen auch nicht zu sehr auf die Füße treten, hab Angst, die kommen dann gar nicht mehr.
     
  6. uban

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    na super, bauherr muss das trödeln bzw des handwerkers bezahlen, im extremfall wird es armierung/oberputz zu kalt bzw die werden nicht vor wintereinbruch fertig, d.h. das gerüst steht dann über den winter bis zum frühjahr ?

    baufachanwalt kostet dich in der erstebratung 100-150€, soviel wie das gerüst für ein woche längere standzeit, das geld kannst du jetzt auch noch reinstecken. vergiss auch den öbuv SV nicht, wenn dass er ein paar Mängel findet?
     
  7. #7 RMartin, 11.09.2013
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    Sind im Vertrag denn die Gerüststellung und die Verputzarbeiten preislich getrennt? Also gibt es separate Position(en) fürs Gerüst? Oder gibt es nur Preis(e) für die Putzarbeiten einschl. Gerüst?

    Hat die Firma Mehrkosten bereits angemeldet?
     
  8. #8 melamaus, 11.09.2013
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    Es ist eine separate Position nur fürs Gerüst. Da steht auch drin für 4 Wochen, und die sagten mir auch schon, dass es teurer wird. Nur nicht für wen;-)
    Ich mein, wenn es unser Verschulden gewesen wäre, dann o.k. Ich hätt ja auch noch ohne Murren bezahlt, wenn das Wetter die Firma am Weiterarbeiten gehindert hätte, aber das war alles nicht der Fall.
    Das Blöde ist halt auch, dass ich jetzt schon die ganzen Wochen hier in der Hütte bleiben muss und auf die warte und, falls sie denn mal kommen, auch hier bleiben will. Muss denen Strom und Wasserschlauch raus legen und ab und an wollen die auch mal aufs Klo. Dann kann ich nicht großartig das Haus verlassen. Ich frage mich immer, wie das bei Berufstätigen gehen soll. Ich bin jedenfalls total genervt...
     
  9. #9 Gast036816, 11.09.2013
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    du musst die firma einfach mal in verzug setzen. ist das ein vob oder bgb-vertrag?
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 11.09.2013
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    Was sagt denn der Dämmer??? Vielleicht will der es ja gar nicht weitergeben!
     
  11. #11 Nutzername, 11.09.2013
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  12. lawyer

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    Auch ohne konkreten Fertigstellungstermin kann eine Verzugslage herbeigeführt werden. Der Unternehmer hat grds mit der Herstellung des Werkes alsbald zu beginnen und die Herstellung in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen, wobei die notwendige Zeit in Rechnung zu stellen ist (BGH, Urteile vom 8.3.2001 und vom 21.10.2003).

    Mit Ablauf der Fertigstellungsfrist tritt die Fälligkeit des Anspruchs auf die Leistung im Sinne des § 271 (1) BGB ein. Nach einer anschließenden Mahnung (§286 BGB) tritt - Verschulden vorausgesetzt und vermutet - Verzug ein.

    Der dadurch entstehende Schadensersatzanspruch könnte der Nachforderung für das Gerüst entgegengehalten werden.
     
  13. #13 Nutzername, 11.09.2013
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    @ lawyer: Erstmal danke für Deinen Beitrag. Sehr lehrreich. Nach dem Lesen der Urteile noch zwei Fragen:

    Beim Urteil vom 08.03.2001 hatte sich aus dem Prospekt der Firma ein Fertigstellungstermin darstellen lassen. Beim zweiten Urteil gab es Schriftverkehr der Beklagten, dass Ihr die Leistung nicht schnell genug erfolge und eine Fristsetzung. Das hieße nach meinem Verständnis für diesen Fall, dass die TE nach §271 auf jeden Fall die Leistung erstmal zu einem bestimmten Termin einfordern muss um später in Verzug setzen zu können. Ist das so?

    Das bereits mit Ablauf der Fertigstellungsfrist Fälligkeit eintritt steht so im Urteil. Wie verträgt sich das mit §641, nach dem erst mit der Abnahme Fälligkeit eintritt? (Das nimmt sich vielleicht nicht so viel, weil bei vertragsmäßiger Herstellung eine Abnahmepflicht besteht - aber rein formal sehe ich einen Unterschied.)
     
  14. lawyer

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    @Nutzername

    1) Ja, als Bauherr würde ich mit und nach Fälligwerden des Anspruchs vom Unternehmer die Leistung verlangen und zugleich eine Mahnung aussprechen.

    2) Wir müssen streng zwischen Leistung und Gegenleistung unterscheiden. Hier geht es um den Anspruch des Bauherrn auf die Leistung. Nur der Anspruch auf die Gegenleistung (=Werklohn) wird grds mit der Abnahme fällig. Das kann zeitlich erheblich auseinanderfallen.
     
  15. #15 Gast036816, 11.09.2013
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    was willst du damit ausdrücken???
     
  16. #16 Nutzername, 12.09.2013
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    Dass Dein Beitrag, so wie Du ihn geschrieben hast, Quatsch ist. Dachte, Du hättest es selbst gemerkt.
     
  17. #17 Gast036816, 13.09.2013
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    falls du es nicht gemerkt hast, lawyer hat es bereits geklärt, dass es kein quatsch. du kannst wohl den unternehmer in verzug setzen, wenn keine vertragstermine vereinbart wurden und er das bauvorhaben kontinuierlich fördert.
     
  18. #18 Ralf Dühlmeyer, 13.09.2013
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    liesst sich hier aber ganz anders, nicht wahr!
    Wie so oft - erstmal anderen ins Bein beissen!
     
  19. #19 Gast036816, 13.09.2013
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    muss lauten: .....nicht kontinuierlich fördert - sorry!
     
  20. #20 Nutzername, 16.09.2013
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    Also, Rolf hatte geschrieben: "einfach mal in Verzug setzen"

    Das wäre dann §286 nach BGB. Dort steht:"Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt,[...]"
    Die Fälligkeit der Leistung ist also Grundlage um überhaupt in Verzug kommen zu können. Ist "für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt " bedarf es der Mahnung nicht, um in Verzug zu geraten.

    Im vorliegenden Fall ist kein Fertigstellungstermin vereinbart. Jetzt hat lawyer auf Urteile verwiesen, nach denen auch ohne vereinbarten Fertigstellungstermin Fälligkeit eintreten und nach entsprechender Mahnung dann auch in Inverzugsetzung möglich ist. Aber erst muss Fälligkeit eintreten. Dazu müsste gemäß dem zweiten von lawyer zitierten Urteil der TE die Leistung zu einem bestimmten Termin verlangen ("im Bestreitensfall muss der AN dann beweisen, dass aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Festlegung oder der Umstände des Falls erst zu einem bestimmten anderen späteren Zeitpunkt zu leisten war bzw. ist").

    Fakt ist: Eine Inverzugsetzung ohne vorherige Herbeiführung der Fälligkeit (bei fehlendem vereinbarten Fertigstellungstermin durch Verlangen der Leistung gemäß §271) funktioniert nicht und ist somit Quatsch.
     
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