Gewährleistung des Bauträgers bei Heizungsanlage nur bei Wartung durch Ersteller?

Diskutiere Gewährleistung des Bauträgers bei Heizungsanlage nur bei Wartung durch Ersteller? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo liebe Experten, unser Bau steht nun schon seit einiger Zeit, aufgrund eines Schreibens unseres Bauträgers kommt bei mir jetzt jedoch die...

  1. #1 beckersbest, 11.09.2013
    beckersbest

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    Hallo liebe Experten,

    unser Bau steht nun schon seit einiger Zeit, aufgrund eines Schreibens unseres Bauträgers kommt bei mir jetzt jedoch die Frage bzgl. Gewährleistung und Wartung auf.

    Wir wollen die Heizungsanlage (Gasbrennwert mit Solar-Brauchwasserunterstüzung) ganz normal jährlich warten lassen von einem zertifizierten "Premium"-Partner des Heizungsherstellers (in unserem Fall Remeha). Allerdings möchten wir dies ungern von dem Ersteller-Betrieb machen lassen (zu weiter Anfahrtsweg, dazu haben wir den Eindruck, dass der gewünschte Partner an der ein oder anderen Stelle kompetenter ist).

    Nun schreibt mir allerdings der Ersteller-Betrieb - ich musste noch einige Heizungsparameter erfragen -, dass die Gewährleistung seitens des Bauträgers erlischt, wenn die Heizungsanlage nicht von dem durch den Bauträger beautragten Ersteller durchgeführt wird. Konkret lautet der Hinweis:
    Diese Information ist uns neu. Selbstverständlich lassen wir die Wartung durch einen qualifizierten Betrieb durchführen, aber dass eine Gewährleistung nicht gilt, wenn die Wartung nicht durch den Ersteller erfolgt? Dann könnte dieser ja auch - was er im übrigen auch schon versucht - horrende Preise aufrufen ohne unserseits die Möglichkeit einer Alternative zu haben ... :mauer

    Kann jemand bestätigen, dass die Gewährleistung nur gilt, wenn der Ersteller auch die Wartung durchführt oder ist das nur Panikmache?

    Danke für die Hilfe,
    viele Grüße
    Thorsten
     
  2. #2 Baufuchs, 11.09.2013
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Bei VOB/B Vertrag wäre es einfach:

    Vermutlich hast Du aber keinen VOB Vertrag, so dass das oben geschriebene für deinen Fall nicht gilt.

    Die grundsätzliche Frage ist, ob eine solche Einschränkung (Pflicht Wartungsvertrag) bei dir überhaupt gilt, wenn diese nicht im Vertrag vereinbart war, sondern erst jetzt "nachgeschoben" wird.

    Frage für einen Anwalt.
     
  3. R.B.

    R.B.

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    Was bedeutet "seit einiger Zeit"?
    Was für ein Vertrag?

    Ich vermute, hier geht erst einmal Einiges durcheinander. Man muss unterscheiden zwischen (gesetzl.) Gewährleistung und Garantie.

    Für die Gewährleistung ist erst einmal derjenige zuständig der Dir das Teil verkauft hat, das wäre dann der BT. Er kann die gesetzliche Gewährleistung gar nicht einschränken, zumindest nicht so lange die Vorgaben des Herstellers (Nutzung) eingehalten werden. Das ist wie mit einem Auto, so lange Du damit fährst hast Du Gewährleistung, die greift aber nicht, wenn Du das Auto gegen eine Wand fährst.

    Der Hersteller schreibt in Deinem Fall nur vor, dass eine regelmäßige Wartung durch Fachpersonal zu erfolgen hat. Details dazu findest Du in der Installations- und Wartungsanleitung zu Deinem Gerät.
    Weitere Kriterien sind eine fachgerechte Installation und sachgemäße Nutzung. Beides ist wohl erfüllt.

    Jetzt kommen wir zu freiwilligen Garantieleistungen. Hier können sowohl der Hersteller als auch der Verkäufer Einschränkungen vornehmen. Was diesbezüglich zwischen Dir und dem BT vereinbart wurde, das kann ich nicht sagen, ich kenne ja Euren Vertrag nicht.

    Gruß
    Ralf
     
  4. #4 Gast036816, 11.09.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    2 jahre gewährleistung hast du erst einmal nach vob. 4 jahre ist ein fall für den anwalt. der errichtet wird auf jeden fall argumentieren, dass ein dritter an seiner leistung rumschraubt und er nicht weiß, was dort geschieht. solche risiken sind nicht überschaubar. es liegt jetzt an dir, dich für die kurze oder lange gewährleistung zu entscheiden.
     
  5. R.B.

    R.B.

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    Es wird sehr schwer hier etwas zu konstruieren so lange die Herstellervorgaben eingehalten werden. Wenn der Kunde durch einen Fachbetrieb warten lässt, der zudem auch noch Partner des Herstellers ist, dann kann der Errichter wohl kaum argumentieren, dass dadurch an seinem Werk ein Schaden entstanden ist.
    Wichtig ist, dass der Kunde alle Nachweise aufbewahrt.

    Gruß
    Ralf
     
  6. #6 MartyMcFly99, 11.09.2013
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    AW: Gewährleistung des Bauträgers bei Heizungsanlage nur bei Wartung durch Ersteller?

    Er hat vermutlich vom Bauträger 5 Jahre Gewährleistung nach BGB und eine Wartung durch den Ersteller müsste vertraglich vereinbart sein.

    Bei einem Mangel ist ja sowieso der Kunde im Zweifel in der Pflicht, das Bestehen des mangels zum Zeitpunkt der Abnahme nachzuweisen.

    Marty
     
  7. #7 beckersbest, 11.09.2013
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    Danke für die zahlreichen Antworten. Wir haben jetzt noch einmal genau in der Bauleistungsbeschreibung nachgeschaut (aus Mitte 2009, Baufertigstellung Frühjahr 2011) und denken, der Heizungsinstallationsbetrieb bezieht sich mit der Aussage bzgl. Wartung durch Ersteller auf folgende Passage:
    Aus dieser Passage leiten wir ab, dass wir die Anlage gemäß Hersteller (in unserem Fall Remeha) betreiben und warten lassen, was wir ja auch tun, nur nicht durch den Ersteller.

    Glücklicherweise ist ja nichts passiert und die Anlage läuft ordentlich, nichtsdestotrotz möchten wir im Vorfeld des Falles der Fälle klären, ob wir uns mit dem oben beschriebenen Handeln (Wartung durch qualitifzierten, aber nicht verbauenden Betrieb durchführen zu lassen) im rechtlich sicheren Bereich befinden (Mal unterstellt, dass sich der Bauträger auch fair verhält. Alles andere ist sowieso eine andere Baustelle).

    Ralf, aus Deinem Post #5 entnehmen wir, dass wir mit unserem Handeln eigentlich auf der sicheren Seite sind (sein müssten) ...

    Gruß
    Thorsten

    @Marty: Da hat sich unser Post überschnitten, aber Deine Vermutung stimmt.
     
  8. R.B.

    R.B.

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    Sehe ich auch so. In dem von Dir zitierten Text steht nichts, dass nur der Ersteller die Anlage warten darf, was in meinen Augen auch rechtlich gar nicht haltbar wäre. Der Verweis auf Garantie und Bedingungen des Herstellers ist auch eindeutig, da der Hersteller (s.o.) die Wartung durch einen Fachmann empfiehlt, aber das bedeutet nicht, dass dies ausschließlich durch den Errichter der Anlage erfolgen darf.

    Nebenbei erwähnt, Dein Vertragspartner war, ist, und bleibt der BT. Der Handwerker hat mit Dir keinen Vertrag.
     
  9. #9 beckersbest, 11.09.2013
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    Danke für die klärenden Wort, Ralf. So lässt sich's leben, vielleicht tritt ja auch gar kein Fall ein und das Ganze bleibt ein - hoffentlich - theoretischer Gedanke.

    Das bringt mich aber noch einmal auf eine andere Frage, der Wortlaut
    reduziert doch die Haftung des Bauträgers für dieses Einbauteile auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht, d.h. in der Regel 1 oder 2 Jahre, oder liege ich hier falsch?

    Danke nochmals,
    Thorsten
     
  10. #10 Baufuchs, 11.09.2013
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Da steht "Garantieleistung", das ist etwas anderes als die gesetzliche "Gewährleistung".

    Hat R.B. In #3 bereits erklärt.
     
  11. #11 beckersbest, 11.09.2013
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    Ja, stimmt, aber was müssen wir uns unter den
    vorstellen? Hier fällt mir im Zweifel nur die gesetzliche Gewährleistung ein. Beispiel; es geht eine Umwälzpumpe an der Heizung kaputt nach 3 Jahren, woher wissen wir, wer was zu beheben / ersetzen hat?

    Gruß
    Thorsten
     
  12. #12 Gast036816, 11.09.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    die garantie des herstellers wird durch die wartung eines dritten erst einmal nicht berührt. die handwerkliche leistung - rohre, anschlüsse, verteiler, montierte heizkörper etc. - da wird der 1. auftragnehmer seine gewährleistung einschränken und nach 2 jahren raus sein. das ist eine ganz schwierige nummer, wenn ein dritter an der anlage rumschraubt. beim neuwagen hast du auch nur garantie über 2 jahre oder xyz km, wenn eine vertragswerkstatt die inspektionen macht. macht das eine freie werkstatt in diesem zeitrahmen, ist die herstellergarantie auch weg, auch wenn die freie werkstatt alles richtig gemacht hat und nach handbuch vorgegangen ist.
     
  13. #13 Achim Kaiser, 11.09.2013
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    Dem Denkfehler würde ich nicht unterliegen.
    Gewährleistungsansprüche hast du sowieso nur und ausschließlich gegenüber deinem Vertragspartner, hier BT.

    Sowohl nach § 13 Nr. 1 VOB/B als auch nach § 633 BGB übernimmt die Auftragnehmer (hier BT) die Gewähr dafür, dass seine Leistungen zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert und/oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

    Danach scheidet die Gewährleistung dann aus, wenn eine etwaige Funktionsstörung auf eine normale Abnutzung (Verschleiß) zurückzuführen ist. Aus der Formulierung „zur Zeit der Abnahme“ ist zu entnehmen, dass der Auftragnehmer nur für Fehler Gewähr zu leisten hat, deren Ursache er vor der Abnahme gesetzt hat und die während der Gewährleistungsfrist auftreten. Die Gewährleistung umfaßt beispielsweise nicht eine blockierte Umwälzpumpe oder festsitzende Thermostatventile, wenn die Mängel durch den Betrieb (Verschleiß) verursacht wurden.

    Die Gewährleistung ausschließen oder verkürzen kann er mit der Floskel nicht

    Interessant wirds dann wenn z.B. nach 3 oder 4 Jahren eine Platine, das Gebläse oder sonst ein teureres Bauteil über die Wupper geht .... und genau dann wenn du nicht beweissen kannst dass der Fehler schon *vor dem Zeitpunkt der Abnahme gesetzt war* .... geht meistens mit so Begriffen wie Kulanz, Herstellergarantie etc auch nicht mehr viel.

    Dein Wartungsbetrieb (so du nen anderen nimmst) hört auf dem Ohr Gewährleistung nichts, ob der Hersteller nach über 2 Jahren sich noch bewegt bleibt offen ... und dein Vertragspartner hat ne Ausrede, die er zückt .... und du hast ne relativ schwache Verhandlungsposition ... die immer erst mal - im Streitfall - deine Kohle kostet.

    Gewährleistung ist KEINE VOLLKASKOVERSICHERUNG !

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  14. #14 beckersbest, 11.09.2013
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    Hallo Achim,

    danke für die ausführliche Antwort, ist doch alles komplizierter als zunächst vermutet. Zusammenfassend schließen wir daraus,
    1. dass es bei Querstellen des BT grundsätzlich schwer wird, etwas an der Heizungsanlage auf Gewährleistung des BT zu erhalten, da wir in der Beweispflicht sind, dass der Mangel einerseits nicht auf normalen Gebrauch/Verschleiß zurückzuführen ist und andererseits bereits vor der Abnahme bestand
    2. Mir die Beauftragung des Erstellers (der wiederum in engem geschäftlichen Kontakt zum BT steht) ggf. etwas hinsichtlich der "Großzügigkeit" des BT bringt, da dieser sich ggf. ggü. dem Erstellerbetrieb moralisch etwas verpflichteter fühlt

    Passt das so? Dann tendieren wir dazu, das Geld jetzt bei der Wartung durch alternative Beauftragung zu sparen und später ggf. den Austausch der Platine zähneknirschend selbst zu zahlen (lieber den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach ...) angesichts der Unsicherheit, wie sich der Bauträger verhalten wird ...

    Gruß
    Thorsten
     
  15. #15 Achim Kaiser, 11.09.2013
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    Es kommt natürlich immer wieder drauf an um *was* es auch während der Gewährleistung geht.

    Wenn die Wartung an nen anderen Betrieb wegen *besonders guten Erfahrungen* mit dem Anlagenersteller vergibst besteht eben ein gewisses Restrisiko wenn irgendwelche Bauteile zur Unzeit abnippeln (kommt überall und bei allen Herstellern mal vor).

    In den ersten beiden Jahren machen die Hersteller erfahrungsgemäß wenig Stress wenn tatsächlich mal ein Bauteil aus den Latschen kippt.

    Bevor ich mir *jetzt* über den Punkt Gedanken machen würde, würde ich erst mal den ersten Winter Erfahrungen sammeln mit der Anlage und zu gegebenem Zeitpunkt entscheiden wer dann nach dem 1. Betriebsjahr die Wartung macht. Es besteht ja durchaus die Möglichkeit das sich noch der eine oder andere *Behebungsbedarf* auftut.

    Bis die Wartung dann ansteht kann noch viel Wasser den Bach runter laufen ...

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  16. R.B.

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    Die Anlage dürfte schon 2 Winter hinter sich haben. ;)

    und wenn er sowieso einen Partnerbetrieb des Herstellers nimmt, dürfte auch Kulanz kein Thema sein. Ist der Errichter überhaupt ein Partnerbetrieb?
     
  17. #17 Achim Kaiser, 11.09.2013
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    Dann lässt sich ja das *Restrisiko* schon einigermaßen abschätzen ;).

    Gruß
    Achim Kaiser
     
  18. R.B.

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    je nach Therme und Regler wird sie dann nächstes Jahr wegen der Wartung meckern. Kommt darauf an was der Errichter programmiert hat, oder ob er´s überhaupt programmiert hat.
     
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