Treppe mit 2 Podesten

Diskutiere Treppe mit 2 Podesten im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; didi - du bist beratungsresistent und stellst dein ding hier auch noch mit verkehrten hintergrundinformationen ein!

  1. #41 Gast036816, 19.09.2013
    Gast036816

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    didi - du bist beratungsresistent und stellst dein ding hier auch noch mit verkehrten hintergrundinformationen ein!
     
  2. #42 didi doedel, 19.09.2013
    didi doedel

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    Richtig, aber die Anforderungen sind so hoch dass ich sie nicht erfüllen kann.
    U.a. gilt die nutzbare Treppenbreite erst ab Innenkante des Handlaufs, man müsste Stellplatzablöse zahlen usw.

    Ich weiß auch nicht sicher, ob es Probleme mit der Baugenehmigung geben kann, da es eine DHH ist.

    Ich dachte hauptsächlich an die Nutzung durch die Kinder, wenn sie mal erwachsen sind.

    Meine Eltern und Schwiegereltern wohnen in Häusern die Ihnen jetzt viel zu groß sind, das ist bei einem Wohnungsmangel in München ja für niemanden ideal. Daher würde ich statt meiner Kinder auch Mieter aufnehmen wollen, auch wenn es kein MFH ist.

    Ich nehme an ich vermiete einfach und es gibt keine Probleme.
    Sollte wirklich jemand Probleme machen, muss ich das Mietverhältnis beenden. Das wäre für niemand schön.
    Die genaue Rechtslage in 10 Jahren weiß sowieso niemand sicher.
     
  3. #43 Bauliesl, 19.09.2013
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    Didi,
    was die Kollegen Dir - glaube ich - sagen wollen ist, dass die baurechtlichen Anforderungen an ein notwendiges Treppenhaus (das ja auch als Rettungsweg dient) in einem 3-Parteien-Haus ganz andere sind, als für ein EFH mit der Variante "ich hab nen separaten Zugang für die Kids, wenn sie mal größer sind".
    Das dürfte der Punkt sein.
     
  4. #44 Gast036816, 19.09.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    sollte ein mieter ärger bereiten, muss er ausziehen - sag mal, wieviel naivität willst du denn noch an den tag legen.

    den ärger kannst du bereits mit der (nicht erteilten) baugenehmigung bekommen, so dass es zu keinem mietverhältnis kommen kann. deine idee kannst nur als schwarzbau verwirklichen! für mich ist jetzt schluss hier.
     
  5. #45 didi doedel, 20.09.2013
    didi doedel

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    Sorry, so hatte ich es nicht gemeint.

    Die BayBO Art. 32(5) sagt doch nur dass die nutzbare Breite der Treppenläufe und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen.
    Es steht nicht explizit drin dass Din 18065 eingehalten werden muss.

    Ich hoffe auf eine Genehmigung im Sinne von: zur Zeit wird DG von 2 Erwachsenen bewohnt.
    Es soll jetzt vermietet werden. Aufgrund der Größe ist nicht mit einer signifikanten Steigerung des Verkehrs zu rechnen. Somit ist Art. 32(5) eingehalten, oder es wird eine Abweichung erlaubt.

    Aber das ist ja alles Spekulation was-wäre-wenn in 10-15 Jahren.
     
  6. #46 Thomas B, 20.09.2013
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    Ich werde es nie verstehen, warum man eine Treppe bis auf das zulässige Mindestmaß ausreizen sollte....muß ich auch nicht.
     
  7. #47 Skeptiker, 20.09.2013
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    Eigentlich reicht's mir schon länger, Doktortitel hin wie her. Keine der bauaufsichtlich eingeführten Normen steht in einer Bauordnung. Dafür gibt's das Verzeichnis "Eingeführte Technische Baubestimmungen" des DIBt auf welche die Bauordnungen verweisen. Und nach der ist die DIN 18065 auch in Bayern eingeführt, ich habe nur grad keine Zeit die ganzen Links wieder 'rauszusuchen. Ich weiß es aber ganz sicher, weil ich mich vorgestern intensiv mit der Frage der Füllstababständ beschäftigt habe (siehe ASR). Zum Merken: In D gilt die 18065 aktuell heute in allen Bundesländern außer NRW. :konfusius

    Ärgerlicherweise verstehen das auch zahlreiche aktive Kollegen nicht, wie ich erst vorgestern wieder bei einer Begutachtung festellen durfte: "Das steht aber nicht in der Bauordnung". Nein, muss es auch nicht, der o.g. genannte Verweis darin reicht.

    Zur Sache: Diese Treppe ist totaler Krampf und so auf keinen fall zu empfehlen. Zahlrecihe Gründe wurdenbereits genannt, die alle richtig sind!
     
  8. #48 didi doedel, 20.09.2013
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    Ok, alle Rückmeldungen waren negativ.

    Auch wenn ich nicht 100% überzeugt bin, sollte ich meine Laienmeinung nicht über dem Ratschlag von so vielen Experten stellen, schon allein aus Wiederverkaufsgründen sollte man nichts machen was so vielen Leuten missfällt.

    Das Treppenhaus bleibt abtrennbar, so dass zumindest unsere Kinder wenn sie groß sind dort abgetrennt leben können.
    Warum die Vorschriften dafür anders sind als wenn dort Mieter wohnen erschließt sich mir zwar nicht, aber man muss eben manchmal solche Regeln akzeptieren, der Gesetzgeber hat es ja auch nicht leicht, und ihr empfehlt ja sowieso eine breite Treppe, und 100cm oder 95 macht ja auch keinen großen Unterschied mehr.

    Also machen wir eine halbgewendelte Treppe mit Breite 100cm, einem Auge von 10..15cm (insgesamt 2,15m Breite inkl. Putz), einem Auftritt von 26cm, 15 Stufen, Unterschneidung gemäß schweizer Empfehlung, und gut ist. Wird auch nicht jeder mögen, aber das gibt es sowieso nie.

    Darf ich überhaupt an eine DHH ein MFH anbauen?

    Wenn noch jemand eine Empfehlung zu Naturstein oder Geländer abgeben will ist er herzlich willkommen.
     
  9. #49 didi doedel, 20.09.2013
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    Liege ich richtig:
    - wenn ich ein abtrennbares Treppenhaus nur durch eine gemeinsame Eingangstür erreiche habe ich keine abgeschlossene Wohnung sondern eine Einliegerwohnung
    - es kann damit kein separates Wohnungseigentum begründet werden, sondern höchstens WEG-Sondereigentum
    - dies wäre für §34 unkritisch, da die Art immer noch Wohnen ist und sich das Maß außen ja nicht ändert
    - die Treppebreite müsste aber 1m mindestens sein nach DIN
    - und es wären zwei Nutzungseinheiten, also eine andere Gebäudeklasse, also höherer Brandschutz
     
  10. #50 Skeptiker, 20.09.2013
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    Hu, du wirfst hier ganz schön viele Begriffe und Zahlen recht wahllos und überwiegend auch falsch durcheinander!

    Ganz kurz:

    - In Bayern unterscheiden sich Gebäude der Klassen 1 und 2 in diser Hinsicht nur dadurch, das Gebäude der Klasse 1 freistehend sein müssen. Du wärst also sowieso in Klasse 2, ab der 3. WE dann Klasse 3.

    - An Gebäude der Klasse 3 werden höhere Ansprüche bzgl. des Brandschutzes und auch der Treppen gestellt, mußt Du Dir alleine raussuchen.

    - Bauordnungsrechtlich gibt es in Bayern keine "Einliegerwohnung", sondern nur eine 2. Wohneinheit oder eben eine 3. WE. Ohne Abgeschlossenheit dürfte diese aber auch kaum extern vermietbar sein - jedenfalls nicht an mich.

    - Abgeschlossenheit ist für WEG immer erforderlich. Ohne Abgeschlossenheit ist kein WEG möglich. -> "Abgeschlossenheitserklärung", hier jetzt ganz wörtlich zu verstehen.

    - Nach DIN 18065 benötigen Gebäude mit nicht mehr als zwei WE für notwendige Treppen eine Breite von 80 cm, ab der 3. WE aber 100 cm. Außerdem steigen dann die Anforerungen an die Wandbauarten für Treppenraum und alle tragenden und aussteifenden Bauteile.

    Hoffe geholfen zu haben!
     
  11. #51 didi doedel, 20.09.2013
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    Danke Skeptiker!!

    Ich hoffe ich habs jetzt kapiert, ich war darüber gestolpert dass ich das gesamte Doppelhaus als ein Gebäude angesehen hatte, da hat man natürlich sofort zu viele Wohneinheiten beisammen.

    Ich nehme jetzt an die andere DHH ist ein getrenntes Gebäude was nicht mitgezählt wird.
    Wenn ich jetzt EG+OG mittels einer Treppe nutze, welche auch das DG mit einer anderen Partei erschließt, dann ist gibt es keine Abgeschlossenheit, aber zwei Nutzungseinheiten, richtig? Also bei max 7m Gebäudeklasse 2, somit keine erhöhten Anforderungen an Brandschutz etc.
    Vermieten kann ich das DG trotzdem, denn ich kann ja auch ein Zimmer in meiner Wohnung vermieten.
    Da es sich jedoch um eine zweite Wohneinheit handelt brauche ich einen zweiten Stellplatz. Ferner wäre getrennt Energiekostenerfassung hilfreich.
    Die minimale Treppenbreite ist aber 80cm, da die 100cm erst ab 3 Wohneinheiten gilt.

    Somit muss ich nicht unbedingt die 100cm einhalten, 95 wären auch ok.

    Wenn ich allerdings OG und DG getrennt vermieten will, müsste ich die Anforderungen der Gebäudeklasse 3 erfüllen, und die Treppe müsste mind 1m breit sein.

    Danke nochmals.
     
  12. #52 Liesepetz, 07.07.2016
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    Alter Thread, auf den ich gerade zufällig gestoßen bin (auf der Suche nach empirischen Ergebnissen, ob bei Einhaltung der üblichen gestalterischen Richtlinien eine einläufige geradläufige Treppe wegen der Länge, oder eine geradläufige Podesttreppe wegen der Gehrhythmusunterbrechung unfallträchtiger ist).

    Muss aber meinen Senf dazu geben, da ich genau so eine Treppe, wie im ersten Post vorgeschlagen, neulich in einer Einrichtung des Luxemburger Familienministeriums gegangen bin, allerdings ein paar cm Breiter. Ich fand die absolut super zu gehen, da die Eckstufen anders als üblich bei gewendelten Treppen so schön breit waren und den gleichen "Ausruh-Komfort" wie eine Podesttreppe bot, ohne gleich ein 1,1mX2,2m großes Podest hinzubauen. Man konnte gut mit beiden Füßen drauf stehen, hatte mit großen Füßen wie ich kein Problem wie oft bei viertelgewendelten, bei denen das Geländer auf der Innenseite ist, und man so, wenn man sich festhält, immer mit großen Füßen an den schmalen Treppenstufenseiten abrutscht.

    Falls also doch mal jemand so eine Treppe bauen lassen will: abgesehen von der hier vorgeschlagene Breite kann ich als echten Erfahrungswert sagen, das Teil ist entgegen der hier theoretisch vorgetragenen Argumente super zu begehen.
     
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