Abzüge bei Endrechnung geltend machen

Diskutiere Abzüge bei Endrechnung geltend machen im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, in einem anderen Beitrag habe ich dargelegt, dass das von mir beauftragte BU einen Grenzstein verwechselt hat und es somit zu einem...

  1. #1 Unregistriert, 10.11.2005
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    Hallo,

    in einem anderen Beitrag habe ich dargelegt, dass das von mir beauftragte BU einen Grenzstein verwechselt hat und es somit zu einem Überbau gekommen ist.

    Derweil konnte ich mich mit meinem Nachbarn und mit meinem BU einigen. Er übernimmt rund 2/3 meiner Unkosten der Regelung des Überbaus.

    Vor einigen Tage bekam ich vom BU die Aufforderung zur Begleichung der letzten Abschlagszahlung.

    Meine Frage ist die nach dem genauen Vorgehen in meinem Fall.

    Ich stellt mir das wie folgt vor:

    1. Er schickt Rechnung über Betrag Y. (geschehen)
    2. Ich schicke ihm eine Aufstellung meiner Unkosten und eine Rechnung über den schuldigen Betrag X.
    3. Ich zahle dem BU daraufhin den Betrag Y-X.
    4. Falls er sich nicht innerhalb einer geeigneten Zeit beschwehrt, erachte ich die Sache als OK.

    Brauche ich noch eine Bestätigung vom BU?

    Ziehe ich den Betrag von seienem Brutto- oder Netto-Betrag ab?


    Danke für Auskünfte.
     
  2. Bruno

    Bruno

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    Wenn Sie privater Endverbraucher sind (nicht vorsteuerabzugsberechtigt), ziehen Sie Ihre Bruttoforderung von seiner Bruttoforderung ab.

    Wenn Sie einen VOB-Vertrag haben, weisen Sie die Firma auf die Ausschlusswirkung der Schlusszahlung hin:

    "Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
    - die vorbehaltlose Annahme dieser Schlusszahlung Nachforderungen ausschließt (vgl. § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B),
    - auch früher gestellte, aber unerledigte Forderungen ausgeschlossen werden, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden (vgl. § 16 Nr. 3 Abs. 4 VOB/B)."

    vgl.
    http://www.bau.de/forum/neubau/3631.htm#1096396243
    http://www.bau.de/forum/neubau/3635.htm

    Wenn Sie einen BGB-Vertrag haben, können Sie der Einfachheit halber nichts machen, einfach abziehen was berechtigt ist. Wer das Geld hat, hat die Hosen an. Der Unternehmer müsste rechtliche Schritte einleiten wenn er anderer Meinung ist. Ob der Unternehmer nach einer gewissen Zeit das Recht verliert, die Gegenforderung zu bestreiten, weiß ich nicht. Eher nicht. Irgendwann tritt jedoch Verjährung ein (Regelfrist 3 Jahre, das BGB sagt mehr dazu).

    Wenn Sie dazuschreiben "Abzug wie am xx.xx.2005 vereinbart", muß der Unternehmer als Kaufmann reagieren, falls Sie den Inhalt der Vereinbarung falsch wiedergegeben haben. Sonst gilt die Vereinbarung nach relativ kurzer Zeit (angemessene Zeit, wenige Wochen) als korrekt wiedergegeben. Stichwort "Kaufmännisches Bestätigungsschreiben".

    vgl. http://www.ratgeberrecht.de/worte/rw01480.html
     
  3. #3 Unregistriert, 10.11.2005
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    Unregistriert Gast

    Danke, gute Auskunft.

    Ich muss noch anmerken, dass die Regelung des Überbaus eine Netto-Geschichte war, d.h. soweit ich weiß habe ich da nirgends eine Mehrwertsteuer gezahlt.

    Ich habe irgendwie das Gefühl, dass daher die Verrechnung mit einem Bruttobetrag nicht richtig ist.
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 10.11.2005
    Ralf Dühlmeyer

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    Falsch...

    Bsp:
    Sie müssten an Unternehmer 50.000 zahlen (ohne MWST) also 58 T brutto und haben eine Forderung von 10.000 an ihn
    Ziehen Sie von brutto ab, überweisen Sie 48 T, ziehen Sie von netto ab überweisen Sie 46.400.
    Im letzeren Fall hätten Sie 11.600 € "gespart". Sie hätten 1.600 mehr, der Unternehmer 1.380 € weniger (Diff = MWST, die er vom FA wiederkriegt)
    MfG
     
  5. #5 Olaf (†), 10.11.2005
    Olaf (†)

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    m.E....

    war der erste Ansatz mit der "Gegen"rechnung schon richtig. Wir haben hier Äpfel und Birnen: der BU hat einen Werklohnanspruch, unser Fragesteller einen Schadenersatzanspruch, der i.d.R. nicht msatzsteuer behaftet ist.
    Die Rechnung selbst ist nicht zu kürzen! D.h. der BU muss auch die volle USt darauf erklären.
    Sie sollten ganz einfach die Überweisung wie folgt deklarieren: Schlusszahlung € 15.000 abzgl. Rechnung/Schadenersatz lt. Vereinbarung v. ... € 5.000.
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 11.11.2005
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    Tschuldigung ...

    falls unklar. Natürlich Schadenersatzforderung von Summe incl. MWST abziehen!!!!
    MfG
     
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