E..WärmeG - welchen Nachweis führen?

Diskutiere E..WärmeG - welchen Nachweis führen? im EnEV 2002 / 2004 / 2007 / 2009 Forum im Bereich Bauphysik; Hallo zusammen, da wir bisher noch keinen Energieausweis und keinen E..WärmeG-Nachweis bei der unteren Baurechtsbehörde eingereicht hatten (die...

  1. Seev

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    Hallo zusammen,

    da wir bisher noch keinen Energieausweis und keinen E..WärmeG-Nachweis bei der unteren Baurechtsbehörde eingereicht hatten (die Gründe will ich an dieser Stelle erst mal nicht zum Diskussionsschwerpunkt machen, da das ziemlich ärgerlich ist) und diese vom Amt angefordert wurden, hatte ich den Architekten gebeten, aktiv zu werden und mir die entsprechenden Formulare zukommen zu lassen. Nun bekam ich von ihm Formulare zum EEWärmeG, die ich selbst auch im Internet gefunden hatte.

    Ich gehe aber weiterhin davon aus, dass wir den Nachweis nur nach dem älteren EWärmeG führen müssen, da unser Bauantrag Ende 2008 eingereicht wurde. Damit gilt m.W. die ENEV 2007 und das EWärmeG. Dafür gibt´s aber offenbar keine Formulare mehr?!

    Nun meinte mein Architekt, dass wir die vom EEWärmeG nehmen sollen. Ich hatte ihn nach eigener Recherche vor längerer Zeit mehrfach auf diesen Punkt hingewiesen und gebeten offiziell zu klären, was für uns gilt, was leider nie erfolgte.
    (Interessant: auch das Amt hat im Schreiben den Nachweis nach EEWärmeG angefordert, was aber auch ein Verwaltungsfehler sein könnte, der mit der ungewöhnlichen Verzögerung zusammenhängt?)

    Deshalb hier meine Fragen.

    1. Wie ist das inhaltlich zu bewerten: Gibt es unterschiedliche Anforderungen zwischen EWärmeG und EEWärmeG oder hat sich bzgl. Inhalt (auch abgesehen vom zuständigen Gesetzgeber selbst) für uns nur der Name geändert?

    2. Gibt es durch die Anwendung des jeweiligen Formulars einen faktischen Zusdammenhang zu einer jew. ENEV, d.h. werden damit irgendwo zu scharfe Anforderungen zugrunde gelegt, indem man evtl. in die ENEV2009 quasi "reinrutscht"?
    Habe z.B. irgendwo von der Möglichkeit gelesen, als Ersatzmassnahme eine besser gedämmte Hülle anzusetzen, gäbe es da Unterschiede zwischen den beiden?

    3. das Haus wurde damals als KfW40 nach ENEV2007 geplant und der WSN gerechnet, und auch im wesentlichen so gebaut. Ist diese Anforderung "KfW40" dem Bauamt durch den Bauantrag und begleitende Formulare bekannt, interessiert dies das Amt, oder will es nur die Erreichung nach ENEV und E... nachgewiesen haben?

    Danke im voraus,
    viele Grüße
    Seev
     
  2. Bruno

    Bruno

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    Das EWärmeG ist ein Landesgesetz in BaWü. Es wurde 2009 vom EEWärmeG, einem Bundesgesetz abgelöst. Welcher Nachweis zu führen ist, richtet sich nach dem Datum des Bauantrags: 1.4.2008 bis 31.12.2008 --> EWärmeG, ab 1.1.2009 EEWärmeG (da gibt es auch schon 2 Versionen). Die Anforderungen sind unterschiedlich. Der Bezug zur EnEV ist marginal, da die Angabe des Gesamtenergiebedarfs nur informellen Charakter hat. Beim EWärmeG und EEWärmeG geht es nicht um absolute Werte, sondern um eine anteilige Nutzungspflicht erneuerbarer Energien. Für KfW xx interessiert sich die Behörde gar nicht.

    Informationen und alle Formulare gibt es z.B. hier:
    http://www.ortenaukreis.de/index.phtml?object=tx|1619.50.1&ModID=10&FID=1619.66.1&mNavID=468.45&La=1
     
  3. Bruno

    Bruno

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    Ergänzung: Soweit ersatzweise erfüllt werden soll, verweist das EWärmeG starr auf die EnEV 2007, das EEWärmeG auf die EnEV in der jeweils geltenden Fassung.
     
  4. Seev

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    Vielen Dank für die schnelle und umfangreiche Antwort!
    Ja, es muss wohl ersatzweise erfüllt werden. Ist es dabei schlau, dass ich mich beim Amt melde und auf die Gültigkeit des EWärmeG und ENEV2007 hinweise? oder einfach danach einreichen?
     
  5. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Auch wenn der TE vielleicht meckert, weil man doch wieder bohrt. Hilft aber nix.

    Wieso lässt du dir die Formulare zukommen?
    Irgendjemand hat doch den EnEV Nachweis erstellt? 2008 war den Erstellern in BW das Thema bekannt und ist eingeflossen im Programmausdruck bzw. nachgeschoben.
    Eigentlich brauchte man nicht unbedingt ein extra Formular damals - vielleicht findet deshalb keiner eins.

    Wann wurde der Wärmeschutznachweis erstellt?
    Wurde der überhaupt schon erstellt?
    Und:
    Roter Punkt (Baugenehmigungsverfahren) oder grüner Punkt (Kenntnisgabeverfahren)?
    Wenn Rot, dann steht in der Genehmigung auch drin nach EnEV xxxx und ob EWärmeG in der Fassung von.
    Bei Kenntnisgabe gibt's ggf. auch eine entsprechende Rückmeldung vom ab, aber nicht notwendigerweise.
    Wann war die Bauabnahme? bzw. Erklärung ggü. Baurechtsamt Fertigstellungsanzeige?
    Übrigens sind die Stichtage für die Gültigkeit der EnEV je nach Verfahren (Rot - Grün) anders.

    Jetzt der wunde Punkt:
    Wer erstellt die Bescheinigung nach DVO (Übereinstimmung der Ausführung mit dem Nachweis?
    Nachweisersteller / Bauleiter / Planverfasser (der ist reif, wenn kein Anderer da ist.)
    Die wird auch gefordert. Und plötzlich steht der Bauherr alleine da....
     
  6. Seev

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    Was ist die DVO?

    Von ENEV und EWärmeG finde ich nichts in der Baugenehmigung. Es war ein Genehmigungsverfahren, Antrag Ende Dez. 2008.
    WSN wurden vom Statiker begleitend etliche Fassungen erstellt, aber noch kein Energieausweis ausgehändigt.
    Bauabnahme gibts keine.
     
  7. #7 PeMu, 01.10.2013
    Zuletzt bearbeitet: 01.10.2013
    PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    DVO ist die Durchführungsverordnung zur EnEV hier in BW.
    http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&frm=1&source=web&cd=4&cad=rja&ved=0CEQQFjAD&url=http%3A%2F%2Fwww.enev-online.org%2Fenev_2009_praxishilfen%2Fenev_durchfuehrungsverordnung_enev_dvo_bw.htm&ei=2pdKUsDmFIi54AS_nICQCw&usg=AFQjCNHljX5vCs6Rq8r5BI5Og3T12Z5UvA&bvm=bv.53371865,d.bGE

    Den Kommentar dazu durchlesen, dann weißt du wer was zu tun hat und warum sich wer ziert oder einmischt.
    http://www.enev-online.org/enev_2009_praxishilfen/enev_2009_dvo_bw_kommentar_stoiber.pdf


    Genehmigungsverfahren - kann alles sein. Was hing an der Baustelle bzw. wurde vom Amt übermittelt: roter oder grüner Punkt?

    Die DVO davor muss man in den Tiefen des welt weiten wisssens suchen.

    Und hier aufgetrieben DVO BW 2004:
    http://www.google.de/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&frm=1&source=web&cd=3&cad=rja&ved=0CD0QFjAC&url=http%3A%2F%2Fwww.ddh.de%2Fenev-baden-wuerttemberg%2F184%2F13772%2F&ei=KqBKUtz_EaOq4ASv64HoDQ&usg=AFQjCNHIKVg7UxqAKFXaHC7LhYytG2frgg
     
  8. Seev

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    Genehmigungsverfahren = roter Punkt (mindestens ist das mein Stand bis heute, nachdem dieser auch bei uns hing)

    Danke für alle Infos. Ich versteh nur Deine Fragerichtung nicht ganz, denn ich hatte weniger nach dem Energieausweis (nach meinem Verständnis = ENEV-Nachweis) gefragt, sondern nach dem EWärmeG. Vielleicht kannst Du das noch etwas erläutern, bevor ich die Literatur alle durchforstet habe ...?
     
  9. Seev

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    Was ist im Sinne von §8 DVO 2009 "vorsätzlich oder leichtfertig"? Trifft das z.B. auf einen BH zu, der die Unterlagen beauftragt, aber nicht bekommen hat?
     
  10. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Das hängt alles zusammen.
    Laut Dvo ist jemand zuständig für die Erstellung der Nachweise unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften.
    Dann ist jemand verantwortlich zu erklären, dass der Nachweis mit der gebauten Ausführung zusammenpasst.
    Zum Schluss ist die Baurechtsbehörde Kontrollinstanz auf Bedarf. Diese fordert schon mal und immer öfters und nun immer das Endergebnis an.

    Was hat das mit deiner Frage zu tun?

    Du mußt dem Amt gegenüber die Einhaltung vorlegen.
    Das hängt alles zusammen.
    Wärmeschutznachweis erstellen, da hängt hinten dran wie man gedenkt die Öko-Quote zu erfüllen - EWärmeG. Das macht ohne den restlichen Nachweis keinen Sinn. Für Nachweisersteller in BW Alltag. Nur der Nachweisersteller weiß letztendlich wie er die EWärmeG Anforderung eingebaut hat.

    Das Amt will die Erklärung nach DVO und den Energieausweis mit dem EWärmeG Statement.

    Und das gehört alles nicht zusammen?
     
  11. Seev

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    Ja sicher hängt das alles zusammen. Aber inwiefern hat es direkt mit den oben gestellten Fragen zu tun?

    zu den Verantwortlichkeiten:
    Ich nehme an, dass im Aussenverhältnis erst mal nur der BH und AG gegenüber dem Amt verantwortlich ist, oder ist das der benannte Bauleiter? Der BH bekommt zumindest das Schreiben vom Amt und niemand anderes, oder?

    Wie gesagt steht bei mir in der Baugenehmigung zu diesem Themenbereich rein gar nix drin.
    Die Erklärung nach DVO wurde soweit ich sehe bisher nicht angefordert.
     
  12. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Nun denn nochmals:
    siehe Beitrag 2: BW hatte ein im Vorgriff ein eigenes EWärmeG herausgebracht, damals für Neubau und Bestand
    mit EnEV 2009 kam EEWärmeG für Neubau als Bundesgesetz und EWärmeG BW wurde auf den Bestand reduziert (Neubau jetzt über EEWärmeG).
    Damit verschiedene Inhalte, Anforderungen zwar ähnlich aber eben auch etwas anders. Andere Gesetze.
    in BW für Neubauten: 01.04.2008 - 31.12.2008: EWärmeG ab 01.01.2009 EEWärmeG
    in BW für Bestand: ab 01.04.2008 EWärmeG, mit verschiedenen Detailregelungen zu verschiedenen Zeitpunkten, EWärmeVO ...

    s.o. man rutscht nicht hinein. Bestimmte Maßnahmen sind gleich. Rechtliche Grundlage ist anders. Man kann auch selbst was ausfüllen bzw. hatten die Nachweisprogramme das teils mit dran. -> Nachweisersteller der muss eh den Ausweis erstellen mit der alten Programmversion. Es gibt auch ein Formular irgendwo in den weiten.
    20 % erneuerbare Energien sind einzusetzen. Ersatzmaßnahme ist u.a. 30% unter EnEV 2007!
    EEWärmeG fordert nur 15 %.

    Dem Amt ist KfW egal. DVO ist einzuhalten: Umsetzung der geltenden Anforderungen EnEV und EWärmeG.
    Also die entscheidende Frage: Wie ist beim WSN die Einhaltung des EWärmeG erfolgt?

    Und?
    Das ist eine Aufdröselei. Übrigens findet man alles auf der offiziellen Seite vom Umweltministerium, auch die Formulare.
    http://www.um.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/102850/


    In BW ist der Planverfasser letztendlich verantwortlich - siehe DVO. Das ist politisch und baurechtlich so gewollt.
     
  13. Seev

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    Hallo PeMu,

    vielen Dank!
    Unter dem Link des Umweltministeriums finde ich nur noch die Formulare für Altbauten und EWärmeG, aber Bruno hat ja schon einen Link dazu gepostet.
    Der Planverfasser ist in diesem Fall sicher der Bauleiter, nicht der von der Entwurfsplanung (?), bei mir sind das zwei verschiedene.

    Vermutlich liegt das (auch) an den verschiedenen ENEV 2007 - 2009 als Basis, oder? Spannend wäre ja sonst, wenn mit EEWärmeG die Anforderungen leichter zu erreichen wären als mit EWärmeG, was ich nicht ganz glaube. Jedenfalls gilt bei mir die ENEV2007.

    Gruß
    Seev
     
  14. PeMu

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    Nö, wenn der Planverfasser dem Amt nicht mitgeteilt hat, dass er ab Bauausführung raus ist - wer macht das schon, dann ist der bis zum bitteren Ende zuständig.

    Beim Umweltministerium sind auch die Formulare für 2008 eingestellt -EnEV 2007.

    Du hast effektiv nur 2Möglichkeiten:
    Du bekommst von einem sachkundigen einen Wärmeschutznachweis, den Energiesparausweis mit den Angaben zum EWärmeG und die Bescheinigung zur Umsetzung

    Oder

    Du bastelst dir selbst etwas zusammen.
     
  15. Seev

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    Nun hab ich die Papierchen der Experten fast alle zusammen, das letzte soll morgen folgen.
    Es wird nach EEWärmeG! eine Ersatzmassnahme "Abwärmenutzung" nach Anlage 1 nachgewiesen, indem die KWL mit WRG angesetzt wird.
    Frage: welche Kreuze müssen dabei gesetzt sein? Evtl. fehlt hier eines, wobei ich nicht den Grund kenne.

    Es wird ein Wärmerückgewinnungsgrad von mind. 70% bescheinigt, aber bei der Leistungszahl >= 10 ist kein Kreuz drin. Muss dies sein, damit dies als Ersatzmassnahme anerkannt wird? Wie kann man diese Zahl aus den technischen daten herauslesen oder berechnen? (Was ich habe ist meine Elektroeffizienz in Wh/m3.)
     
  16. PeMu

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    Das ist ein gebastel...
     
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    Ich sehe an den Werten im WSN, dass ich die Bescheinigung der Abwärme nach EEWärmeG nicht brauche, wenn z.B. die Dämmung nach EWärmeG angesetzt wird. Ich werde wenn alles da ist schon dafür sorgen, dass das eine Linie kriegt und kein Gebastel ist und dann das richtige daraus einreichen. M.M. gilt eindeutig das EWärmeG, auch wenn das Amt es falsch angefordert hat.

    Dennoch interessiert mich die obige Frage nach der Anforderung für KWL beim EEWärmeG, da mein Architekt momentan noch auf dem Trip ist, diese zu benutzen.
     
  18. PeMu

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    Es gibt Auslegungen dazu, was Abwärme ist. Sonst könte man ja auch mal den Brennwerteffekt im LAS nutzen.

    Brennwertkessel - Nutzung der Wärme (Abwärme des Kessels!) im Rauchgas zur Vorwärmung der angesaugten Verbrennungsluft. -> jeder Brennwertkessel wäre bei der Auslegung eine Abwärmenutzung.
     
  19. Seev

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    Deine Antwort bleibt mir verschlossen, Dein Wortlaut ist mir natürlich schon klar.

    Meine Frage oben ist, ob das zweite Kreuzchen (Elektroeffizienz) gesetzt sein muss, um die KWL als Ersatzmassnahme nach EEWärmeG anerkannt zu bekommen und ob die verschiedenen Angaben ineinander umgerechnet werden können?
     
  20. PeMu

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    Kann die KWL überhaupt angesetzt werden?

    Nachdem wie du fragst, klingt es nicht nach ich bin selber an dem Thema dran und versuche die Nachweise und Papiere zu erstellen.
    Ob das Kreuzchen dahinkommt oder nicht soll der entscheiden, der es unterschreibt.
     
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