Bezahlung nach Leistungsstand

Diskutiere Bezahlung nach Leistungsstand im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Wie schon geschrieben haben wir einen GÜ. Er hat die VOB zur Vertragsgrundlage gemacht, uns diese aber nicht ausgehändigt (also wohl...

  1. rose24

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    Wie schon geschrieben haben wir einen GÜ.
    Er hat die VOB zur Vertragsgrundlage gemacht, uns diese aber nicht ausgehändigt (also wohl BGB-Vertrag).
    Bezahlt werden soll nach Makler- und Bauträgerverordnung in 8 Raten.
    Nun sind nach Erstellung des Rohbaus die restlichen Gewerke etwas durcheinander geraten, weshalb der GÜ von der Rate 6 einen 60%igen und von der Rate 7 einen 30%igen Abschlag verlangt hat. Das habe ich auch bezahlt, weil zu dieser Zeit noch alles weitgehend nach Plan lief. Insgesamt haben wir mit dem Abschlag etwas mehr bezahlt, als die Rate 6 ausgemacht hat.
    Nun sind die Arbeiten etwas ins Stocken geraten, der ursprünglich genannte Einzugstermin (auf den wir aber rechtlich keinen Anspruch haben), wurde um 1 Monat verschoben. Arbeiten wie Hausanschlüsse legen und Entwässerung für das Niederschlagswasser wurden auch erst vor ein paar Tagen erledigt.
    Nun möchte der GÜ den Rest aus Rate 6 haben. Wie gesagt - insgesamt ist schon etwas mehr als Rate 6 bezahlt, weil wir uns auf den Abschlag eingelassen haben.
    Weil es Mängel gibt, habe ich noch nicht bezahlt, um vorher mit dem SV zu klären, was mir machen sollen. Das hat sich aber jetzt auch gezogen. Der SV kommt erst morgen.
    Jetzt ist die Rechnung eine Woche überfällig und der GÜ droht mit Baueinstellung.
    Was soll ich tun? Lieber zahlen und später etwas abziehen?
    Vielleicht kann mir jemand einen Rat geben.
     
  2. #2 Gast036816, 01.10.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    wenn du einbehalte wegen mängel geltend machst, solltest du das anzeigen, bevor eine rechnung fällig ist, nicht wenn die rechnung überfällig ist. hat der gü denn schriftlich gemahnt?
     
  3. rose24

    rose24

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    Ja, Mahnung mit Androhung Baustopp haben wir heute bekommen. Die Mängel wurden bereits letzte Woche geltend gemacht, aber ohne Androhung, Geld einzubehalten.
     
  4. #4 Gast036816, 01.10.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    welche zahlungsfrist hat der gü jetzt gesetzt?

    du musst die beseitigung des mangels oder der mängel nach marktüblichen preisen ermitteln und den betrag darfst mit faktor 2 einbehalten. den unbestrittenen betrag musst du anweisen. den ermittelten wert zum einbehalt musst du dem gü umgehend mitteilen. schalte schnellst möglich einen baufachanwalt ein. der formfehler ist des gegners anwalt liebling.
     
  5. rose24

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    Frist bis Freitag - und Drohung mit Baustopp.
    Ich frage mich aber, ob ich die Sache mit den Abschlägen überhaupt hätte mitmachen müssen und nicht schon unzulässig in Vorleistung bin.
     
  6. #6 Gast036816, 01.10.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    umso mehr ist das ein fall für den anwalt.
     
  7. rose24

    rose24

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    O.k. - danke. Wir werden morgen mit dem SV sprechen und dann weitersehen.
     
  8. #8 Gast036816, 01.10.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    viel glück!
     
  9. Eric

    Eric

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    Wir fangen bei #2 nochmals an:

    Beim Bauträgervertrag ist der vereinbarte Kaufpreis nach Baufortschritt in Raten zu zahlen. Dies hat Schutzfunktion für den Erwerber. Dieser soll nur dann zahlen müssen, wenn der BT Leistungen in Höhe der Raten erbracht hat. Vorleistungen des Erwerbers sollen verhindert werden.

    § 3 der MaBV, der für den BT zwingend (!)ist, zählt hierzu 13 Bautenstände auf, an denen der BT die Zahlung von Raten fordern darf. Hiervon darf der BT aber nur max. 7 Ratenzahlungen auswählen. Demzufolge ist im Bauträgervertrag auch festzulegen, bei welchen Bautenständen der BT Raten ( = max. 7 ) und in welcher Höhe fordern darf.

    Die jeweiligen Raten werden nur dann fällig, wenn der im Bauträgervertrag definierte Bautenzustand für die angeforderte Rate auch tatsächlich erreicht ist.

    Hier hat es offenbar bereits bei der 6. Rate mit dem Bautenstand gehapert. Das müßte/könnte die Bezugsfertigkeitsrate ( ?? ) gewesen sein. Die wäre erst fällig geworden, wenn das Haus so weit fertig gestellt war, dass es ohne wesentliche Einschränkungen genutzt und bezogen werden konnte. War das nicht der Fall, dann ist ( was man wegen des Insolvenzrisikos nicht tun sollte! ) zu früh gezahlt worden. Aus der zu frühen Zahlung kann der BT aber nichts herleiten. Insbesondere kann er nicht geltend machen, dass wegen der zu frühen Zahlung einer Rate alle weiteren Raten auch früher zu zahlen sind. Im Gegenteil: Es bleibt dabei, dass der BT bereits die 6. Rate überhaupt nicht hätte fordern dürfen.

    Ob der BT jetzt den Rest der 6. Rate fordern darf, hängt davon ab, ob der Bautenstand für die 6. Rate zwischenzeitlich erreicht ist. Ist das nicht der Fall, dann ist die Androhung und erst Recht die Verwirklichung des Baustopps eine Vertragsverletzung.

    Hiervon zu trennen sind etwaige Zurückbehaltungsrechte wegen Mängel. Ergeben sich hinsichtlich bereits erreichter und mit Raten vergüteter Bautenstände nachträglich Mängel, dann hat der Erwerber bezüglich der noch ausstehenden Raten ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des zweifachen Betrags der zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten.

    Also gibt es hier hinsichtlich des geforderten Rests der 6. Rate zwei denkbare Verteidigungsmöglichkeiten:

    1. Der Bautenstand der 6. Rate ist jetzt immer noch nicht erreicht. Dann gibt es alleine deswegen den Rest der 6. Rate nicht!
    2. Der Bautenstand der 6. Rate ist jetzt zwar erreicht, aber es sind Mängel vorhanden. Dann sind von dem Rest der Rate 6 die 2-fachen Kosten der voraussichtlichen Mangelbeseitigung abzuziehen ( sog. Druckzuschlag ).

    Der BT scheint klamm zu sein. Die Hinzuziehung des Sachverständigen, der alle bisherigen Leistungen auf Mangelfreiheit und das Erreichen des Bautenstands für die 6. Rate gründlich überprüfen sollte , war daher die richtige Entscheidung. Stellt der SV Mängel und/oder das Nichterreichen des Bautenstands für die 6. Rate fest, hat der BT wegen der Vertragsverletzung ( s.o. ) die Sachverständigenkosten aus § 280 BGB zu tragen; also können diese Kosten auch von der 6. bzw. 7. Rate im Wege der Aufrechnung abgezogen werden.

    Die Probleme werden aber jetzt erst kommen. Erfahrungsgemäß machen BT, auch wenn sie dazu nicht berechtigt sind, die Übergabe und den Einzug in das Haus von der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises abhängig. Mängel und Restarbeiten werden häufig abgestritten. Dann hilft nur anwaltliche Unterstützung.
     
  10. #10 Baufuchs, 02.10.2013
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Probleme hinsichtlich Verweigerung Übergabe und Bezug dürfte es im Fall des TE nicht geben, denn wie er in # 1 schreibt, baut er mit GÜ.

    Lediglich der Zahlungsplan wurde nach Makler-/Bauträgerverordnung vereinbart.
     
  11. rose24

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    Hallo,
    wir haben jetzt mit dem SV gesprochen und zahlen erstmal nicht, weil der vereinbarte Bautenstand der 6. Rate schon überbezahlt ist und der vereinbarte Bautenstand der 7. Rate noch nicht hergestellt ist.
    Ich habe also schon mehr bezahlt als ich nach dem Vertrag gemusst hätte.
    Wegen der Mängelaufrechnung werden wir den GÜ erst noch einmal anschreiben und näher erklären, warum wir den Mangel für gegeben halten. Dann berechnen wir, wieviel einbehalten werden darf.
    Grüße
    rose24
     
  12. rose24

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    ...wie schon geschrieben bauen wir mit GÜ. Nach einem Riesenkrach haben wir ihn jetzt hoffentlich wieder auf Kurs, denn eingentlich hatte der Bau gut begonnen und auch an den Handwerkern ist nichts auszusetzen.
    Nun habe ich dem GÜ ja geschrieben, dass ich den offenen Betrag nicht zahlen werde, weil ich schon in Vorleistung bin (s.o.). Ach ja - übrigens umfasst unser Ratenzahlungsplan 8 Raten (was ja zumindest beim Bauträgervertrag nicht zulässig wäre)!

    Wir haben also einen Ratenzahlungsplan nach Makler- und BauträgerVO, bauen aber mit GÜ. Der hat jetzt gesagt, dass er auf die Rate 7 (da ist die vorletzte) Abschläge nach Stand der Leistung verlangen könne. Dies sei so, weil er eben kein BT ist. Die Beschreibung des von der Rate 7 umfassten Bautenstands liest sich im Vertrag so:

    "Fliesenarbeiten im Sanitärbereich, Bezugsfertigkeit Zug um Zug gegen Besitzübergabe, Fertigstellung der Fassadenarbeiten". Darauf folgt Rate 8 (vollständige Fertigstellung).

    Der GÜ meint aus dem Passus "Zug um Zug gegen Besitzübergabe" das Recht auf Abschlagszahlungen zu haben, weil er eben kein Bauträger ist.

    Dazu zwei Fragen:
    1. Stimmt es, dass Abschläge gezahlt werden müssen?
    2. Was gehört zu den Fassadenarbeiten - ist da auch die Fertigstellung des Balkons und der Außentreppe dabei?

    Über fachkundige Antworten würde ich mich mal wieder freuen.

    Grüße, rose24
     
  13. #13 Baufuchs, 12.10.2013
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Grundätzlich kann der GÜ - sofern vertraglich vereinbart- Abschlagszahlungen für vertragsgemäß erbrachte Teilleistungen in der Höhe verlangen, in welcher der Bauherr Wertzuwachs erhalten hat.

    Allerdings ist der GÜ im Gegenzug verpflichtet vor Anforderung der ersten Teilrate dem Bauherren Sicherheit in Höhe von 5% des Gesamtpreises zu stellen.

    Hat er das?

    Nachzulesen in Paragr. 632a BGB
     
  14. rose24

    rose24

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    ...nein - hat er nicht. Und jetzt? Wir sind ja bald fertig...
    Wie berschrieben, wurden 8 Raten in Anlehnung an die Makler- und BauträgerVO vereinbart, aber keine sonstigen Abschlagszahlungen.
     
  15. #15 Baufuchs, 12.10.2013
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    1.Die 8 Raten sind Abschlagszahlungen, ob diese der Höhe nach den Vorschriften des 632a entsprechen müsste man prüfen
    2. Die Folgen für den GÜ, die sich aus Nichteinhaltung des 632a ergeben erläutert dir ein Anwalt.
     
  16. rose24

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