Muss Betreiber haften, wenn sich wer auf nicht Din gerechter Rutsche verletzt?

Diskutiere Muss Betreiber haften, wenn sich wer auf nicht Din gerechter Rutsche verletzt? im Außenanlagen Forum im Bereich Rund um den Garten; Damit es nicht als Rechtsberatung ausgelegt werden kann, hier nur als theoretische Diskussion: Also angenommen jemand errichtet einen öffentlich...

  1. #1 Corinna72, 12.10.2013
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    Damit es nicht als Rechtsberatung ausgelegt werden kann, hier nur als theoretische Diskussion:

    Also angenommen jemand errichtet einen öffentlich zugänglichen Spielplatz.
    Darauf steht eine Rutsche mit Rutschenende klar über 50cm Absturzhöhe. Nach DIN-EN 1176 wären hier maximal 35cm zulässig.
    Jemand rutscht dort herab und erleidet eine erheblich Verletzung (starke Schmerzen, Meniskusriss mit 2 Operationen, 10 Wochen Gehunfähigkeit, Arbeitsausfall etc.).
    Steht dem Geschädigten Euerer MEINUNG nach Schmerzensgeld zu?
     
  2. #2 Gast943916, 12.10.2013
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    jemand der Arbeitsausfall geltend macht ist ja wohl kein Kind mehr......
    auf den Spielplätzen die kenne, ist eine Altersbegrenzung in schriftlicher Form (meist eine grosse Tafel) angegeben,
    die von dir beschriebenen Folgen wird er/sie wohl unter der Rubrik "Dummheit" verbuchen müssen.
     
  3. #3 Corinna72, 12.10.2013
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    Nein, in diesem Falle nicht: keinerlei Nutzungseinschränkung, keinerlei Alterbeschränkung!
    Und die/derjenige rutscht nicht aus Vergnügen, sondern nur um sein 2,5 jähriges Kind herunter zu holen. Herabholen anderweitig nicht möglich, keine normale Leiter vorhanden, nur Kletternetz. Einsitzteil zu breit und zu hoch oben, um das Kind von unten herunter zu heben
     
  4. #4 Gast943916, 12.10.2013
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    keinerlei Angaben wie z. B. "Kinderspielplatz" o.ä.? Sehr schwer vorstellbar..
     
  5. #5 Corinna72, 12.10.2013
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    ja, keinerlei Schild dort!
     
  6. #6 Gast943916, 12.10.2013
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    meine absolute Laienmeinung: ein Spielplatz mit Rutsche und ähnlichen Spielgeräten ist ja doch eher für Kinder gedacht, da wird dem theoretischem Jemand ein Gang zum RA nicht erspast bleiben, denn nur dort wird er einigermassen Klarheit bekommen
     
  7. #7 Corinna72, 12.10.2013
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    ja klar, im Endeffekt kommt das zu einem RA, mich interessiert nur Euere persönliche MEINUNG. Vielleicht hat ja schon mal jemand hier Erfahrungen mit einem ähnlichen Thema gemacht.
     
  8. R.B.

    R.B.

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    Das klingt kompliziert.

    Was meinst Du mit "öffentlich zugänglich"? Handelt es sich nun um einen öffentlichen Spielplatz oder einen privaten Spielplatz?

    Du schreibst von "Arbeitsausfall", also ist dort wohl eine erwachsene Person zu Schaden gekommen. War der Spielplatz überhaupt für Erwachsene freigegeben? War er überhaupt für "Fremde" freigeben?

    Meine Meinung, wenn ich einen Spielplatz errichte und diesen für die Öffentlichkeit freigeben, dann trifft mich auch die Verkehrssicherungspflicht. Dafür ist meiner Meinung nach aber nicht ausreichend, dass ein Zugang zu diesem Spielplatz vorhanden ist. Meine Hofeinfahrt ist auch zugänglich, und trotzdem auf meinem privaten Gelände und somit nicht für die Öffentlichkeit.

    Unterstellen wir, dass der Spielplatz für die Öffentlichkeit freigegeben wurde, dann bedeutet das nicht automatisch, dass er für jeden Personenkreis freigegeben ist. d.h. ein Kinderspielplatz kann sehr wohl ausschließlich für Kinder sein, nicht für Erwachsene. Kommt dann ein Erwachener zu Schaden, dann wäre zu klären, ob er das Spielgerät unbefugt genutzt hat. Deswegen finden sich an öffentlichen Spielplätzen normalerweise entsprechende Hinweisschilder.

    d.h. es wäre sehr gut möglich, dass es sich hier um eine Alltagsgefahr gehandelt hat, für die der Geschädigte selbst verantwortlich ist.

    Der Verweis auf die DIN ist hier nicht zielführend, denn zuerst einmal müssen die Grundlagen geklärt werden.

    Achtung, das ist keine Rechtsberatung sondern meine persönliche Meinung.

    Gruß
    Ralf
     
  9. Lebski

    Lebski Gast

    In dem Fall würde die BG Regress nehmen, oder zumindest prüfen, ob es möglich ist. Da würde ich mich ranhängen, und mit denen reden. Sollte die BG ein Verfahren eröffnen, dann als Nebenkläger mit eigenem RA die Schmerzensgeldforderungen geltend machen.
     
  10. #10 Baufuchs, 12.10.2013
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    2,5-jähriges Kind ist über Kletternetz auf die Rutsche gekommenen?

    Schwer vorstellbar.

    Und wenn der Jemand das Kind auf die Rutsche heben konnte, dann doch auch wieder herunter...

    Und die 35cm Absturzhöhe am Rutschende ist sicher für Kinder bemessen (Beinlänge), wie die 50cm für einen Erwachsenen nicht ausreichen sollten ist ebenfalls unklar.

    Da kommen dann im Streitfall Begriffe wie allgemeine Lebenserfahrung/Nichtbenutzung von Kinderspielplatzeinrichtung durch Erwachsene/wenn doch, erhöhte Vorsicht geboten etc.

    wird spannend.....
     
  11. #11 Corinna72, 12.10.2013
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    @Baufuchs: ein 2,5 jähriges Kind ist in der Regel problemlos in der Lage, ein solches Kletternetz zu erklimmen.

    Anschließend sitzt es in ca. 2,5 m Höhe in der Mitte eines breiten Einsitzteiles, da kommt man von unten nicht mehr ran. Das Kind weint, hat Angst und traut sich nicht mehr runter. Bleibt einem nichts anderes übrig, als selber das Kletternetz zu erklimmen. Natürlich könnte man versuchen, mit dem Kind im Arm das wackelige Netz wieder herunter zu klettern. Das wäre aber sehr riskant, insbesondere da der obere Teil des Netzes fast wagerecht verläuft. Also liegt es doch nahe, mit dem Kind zusammen herunter zu rutschen. Dass von der Rutsche eine Gefahr ausgeht, war ja nicht zu erkennen.

    Zu den Grundlagen:
    -der Spielplatz ist öffentlich zugänglich
    -es gibt keinerlei Hinweis zu Altereinschränkung,keinerlei Hinweisschilder o.ä.

    Wegen DIN: das würde mich tatsächlich sehr interessieren. Ich dachte immer, wenn DIN Normen verletzt wurden und jemand zu Schaden kommt, ist der Betreiber dran. Stimmt das dann doch nicht?
     
  12. #12 Corinna72, 12.10.2013
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    Nachtrag: es handelt sich um einen öffentlichen Spielplatz!
     
  13. R.B.

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    Jetzt wird aber heftig konstruiert. Eine Rutsche die nur über ein Kletternetz zugänglich ist, ist nicht für Kinder unter 3 Jahren gedacht. Wenn das Kind alleine da hoch klettert, hat man als Aufsichtsperson seine Aufsichtspflicht verletzt.

    Wer ist der Betreiber? (Gemeinde, Verein, Privatperson)
    Steht der Spielplatz auf öffentlichem Grund?
    Ist er als öffentlich gekennzeichnet?

    Es käme unter Umständen zu einer Verletzung der Aufsichtpflicht auch noch eine bestimmungswidrige Nutzung hinzu.

    Gruß
    Ralf
     
  14. Baumal

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    ich würd mal so sagen, die DIN/EN 1176 ist eine norm für
    spielplätze u. spielgeräte für kinder , nicht für erwachsene.

    kommt ein erwachsener zu schaden, kann man nur sagen selbst
    schuld/mangel an lebenserfahrung.

    wäre ein kind zu schaden gekommen, da die absturzhöhe offensichtlich zu
    hoch ist, hätte der betreiber ein ernstes problem.
     
  15. R.B.

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    Da bin ich ganz bei Dir. Ob das die Juristen aber genau so sehen?

    Ein ähnlicher Fall, LG Heidelberg, AZ: 5 O 85/10

    Da lag aber eindeutig eine nicht bestimmungsgemäße Nutzung vor. Die Betreiberin hatte sogar entsprechende Hinweisschilder aufgestellt.

    Im Fall der TE habe ich bereits ein Problem damit, ob es sich überhaupt um einen "offiziell für die Allgemeinheit fregegebenden Spielplatz" handelt. Wenn jemand so einen Spielplatz baut, dann kennt er normalerweise auch die Verkehrssicherungspflichten. Da wären entsprechende Schilder wohl Standard.
     
  16. #16 Corinna72, 12.10.2013
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    @Ralf: nö, ist nicht konstruiert, sondern konkret so.

    Spielgeräte die für Kinder unter 3 Jahren nicht zugelassen sind, müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Das ist hier aber nicht der Fall.

    Betreiber: Tiergarten.

    Der Spielplatz steht dort einach nur da und ist überhaupt nicht gekennzeichent, keinerlei Schild o.ä.
     
  17. Baumal

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    müssen demnächst auch spielgeräte gekennzeichnet sein,
    dass sie für erwachsene nicht geeignet sind??
     
  18. R.B.

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    Woher hast Du das? Wäre mir jetzt nicht bekannt. Es muss aber eine Nutzung durch Kleinstkinder erschwert werden (Bsp. durch Zugang).

    Aber nicht vergessen, in Deutschland gilt Aufsichtspflicht, insbesondere für Kleinkinder unter 3 Jahren. Steht irgendwo im BGB.

    Zum Betreiber, evtl. gibt es Nutzungsbedingungen die für den Tiergarten, und somit auch für den Spielplatz gelten.
     
  19. Baumal

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    ich denke mal da gibts eine (nicht nur) berlinweite regelung.

    spielgeräte sind der nutzung von kindern vorbehalten.... usw.
     
  20. #20 Thomas B, 12.10.2013
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    Das kommt mir jetzt ein bißchen amerikanisch vor. Da hatte sich doch auch mal eine Frau Café über die Hose gekippt und McDoof daraufhin verklagt, weil sie sich verbrüht hatte. Konnte die arme Frau ja nicht ahnen, daß der Café auch noch heiß ist. Hat wohl auch "Recht" bekommen.

    Das hier klingt für mich so ähnlich.

    Ein Erwachsener, für den die Speilgeräte definitiv nicht bestimmt sind, beutzt diese und verletzt sich. Jetzt sucht er nach einer Lücke, wie er für seine eigene Schusseligkeit (oder einfach nur Pech?) einen anderen in Haftung nehmen kann.

    Käme er damit durch, würden vor jedem Speilplatz fürderhin ellenlange Belehrungen stehen, es müßten Haftungsauschlüsse unterzeichnet werden, man müßte gegenzeichnen, daß man die Belehrungen auch gelesen und verstanden hat usw. usf.

    Wollen wir das?

    Ich nicht!

    Ein Kinderspielplatz ist per definitionem für Kinder. Sonst wäre es ja kein Kinderspielplatz.
     
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