Fragen Bauordnung NRW, Gebäudeabschlusswand Doppelhaushälfte

Diskutiere Fragen Bauordnung NRW, Gebäudeabschlusswand Doppelhaushälfte im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen! Ich hätte da drei baurechtliche Fragen bezüglich des Aus- bzw. Umbaus einer Doppelhaushälfte in NRW: 1. Frage: Es geht um...

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  1. #1 DerBauonkel, 14.10.2013
    DerBauonkel

    DerBauonkel Gast

    Hallo zusammen!

    Ich hätte da drei baurechtliche Fragen bezüglich des Aus- bzw. Umbaus einer Doppelhaushälfte in NRW:

    1. Frage: Es geht um ein Doppelhaus, bei dem JEDE Doppelhaushälfte über zwei Wohnungen verfügt. Sehe ich das richtig, daß jede Doppelhaushälfte für sich betrachtet als Gebäude geringer Höhe der Gebäudeklasse 2 nach MBO zu betrachten ist?

    2. Frage: Die Bauordnung NRW scheint keine Gebäudeklassen zu kennen. Allerdings gibt es dort eine Tabelle zu § 29. Ist es korrekt, daß unsere vorgenannte Doppelhaushälften hier jeweils für sich betrachtet als "Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen" (Boden des obersten Geschosses liegt unter sieben Metern Höhe) einzuordnen und damit der Spalte zwei zuzuordnen sind?

    3. Frage: Reicht dann nach § 31 Abs. 5 BauO NRW eine Gebäudeabschlußwand in F90B (statt F90AB) aus? Dort wird ja ausdrücklich nur F 30 / F 90 für aneinandergereihte Gebäude der Spalte zwei gefordert mit einer "außen ... ausreichend widerstandsfähigen Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen".

    Es geht um den Dachgeschossausbau in Grenzbebauung in Holztafelbauweise mit einer außenliegenden mineralischen Grundputzschicht (6mm Baustoffklasse A1). Im Prinzip eine große, nicht von der Außenwand zurückspringende Dachgaube die auf der Grenze steht.

    Oder habe ich irgendwo einen Denkfehler?
     
  2. #2 Baufuchs, 14.10.2013
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Du hast dann einen Fehler in der Betrachtung, wenn die Doppelhaushälften jeweils auf einem eigenen Flurstück errichtet sind.

    Gebäudeabschlusswände setzen voraus, dass die aneinander gereihten Häuser auf demselben Grundstück gebaut sind.

    Nachzulesen in Paragr. 31 BauONW
     
  3. #3 DerBauonkel, 14.10.2013
    DerBauonkel

    DerBauonkel Gast

    O. K., aber wie nennt sich diese Wand dann und nach welchen Vorschriften ist sie zu bauen?
     
  4. #4 DerBauonkel, 14.10.2013
    DerBauonkel

    DerBauonkel Gast

    Ist mir gerade aufgefallen (Beitrag lässt sich nicht mehr ändern): § 31 Abs. 1 Nr. 1 schreibt Gebäudeabschlußwände ja alternativ auch für Gebäude vor, die weniger als 2,50 m von der Nachbargrenze entfernt errichtet werden.
    Da sind unsere DHH'en ja nun zwangsläufig drin, da sie beide auf der Grenze stehen. Also doch Gebäudeabschlußwand?!
     
  5. #5 Baufuchs, 14.10.2013
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Nein, unzulässige Auslegung.

    Gebäudeabschlusswand bei Grenzabstand unter 2,50m wird dann angewandt, wenn das Nachbargebäude mit üblich. Abstandsflächen zur Grenze gebaut ist.

    Doppelhäuser auf eigenen Grundstücken sind mit Brandwänden zu trennen.
     
  6. #6 DerBauonkel, 14.10.2013
    DerBauonkel

    DerBauonkel Gast

    Und woraus ergibt sich die Verpflichtung zur Brandwand?
     
  7. #7 DerBauonkel, 14.10.2013
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    DerBauonkel Gast

    Ich habe mir das jetzt noch mehrfach durchgelesen. M.E. ist die Brandwand ein Unterfall u.a. der Gebäudeabschlußwand, und zwar die mit den höchsten Anforderungen. § 33 LBO NRW definiert, was eine Brandwand ist und wie sie auszusehen hat. § 29 definiert, wann sie - z.b. als Gebäudetrennwand - einzubauen ist.

    Ich kann auch nicht ersehen, wieso meine Auslegung "unzulässig" sein soll. Ich schlußfolgere aus § 31 Abs. 1 Nr.1 LBO eigentlich eher, daß Gebäude auf einem Grundstück, die NICHT aneinandergereiht sind, KEINE Gebäudeabschlußwand benötigen, während nicht aneinandergereihte Gebäude auf zwei Grundstücken bei Unterschreitung des Mindestabstandes zur Grundstücksgrenze eine solche benötigten. Mag sein, daß ich das alles falsch verstehe, aber dann würde ich mich über eine genauere Erläuterung freuen. :28:
     
  8. #8 Viethps, 15.10.2013
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    Techniker kriegen das hin....wie auch immer
    Lies mal unter §35/ 6.

    Das ist der Normalfall einer Gaube.
     
  9. #9 DerBauonkel, 15.10.2013
    DerBauonkel

    DerBauonkel Gast

    Ja, weiß ich, wir haben hier einen Nicht - Normalfall einer Gaube, deshalb ja überhaupt die Problematik mit der Gebäudeabschlußwand.

    Hatte gehofft, jemand hier könnte mir Näheres zur Thematik sagen.
     
  10. Flip74

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    Hallo,

    Problematik mit Gaube hatten wir auch. Unsere Gaube war grad mal 60 cm vom Nachbarhaus weg.
     
  11. Baumal

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    du hast mehr als einen denkfehler.

    §35, (dient nicht nur) dem brandschutz, ist nachbarschützend
    und nicht nur für gauben gültig.

    denkfehler nr.1:
    kein nachbar möchte auf seiner grenze des nachbarns gaube oder dachfenster haben.
    die gründe hierfür muß man nicht erläutern.

    denkfehler nr.2:
    ein brandüberschlag auf das nachbargebäude soll doch so weit
    als möglich ausgeschlossen werden. oder sollen beim dachgeschoßbrand
    ganze straßenzüge niederbrennen.?

    wie immer kann es ausnahmen geben: du erstellst deine dachgaube komplett
    aus nicht brennbaren baustoffen (viel spaß bei der ausführung..) oder du erstellst eine
    nachträgliche brandwand. (auch viel spaß bei der ausführung..)

    dann hat aber der nachbar immer noch ein wörtchen mitzureden.
    ich z.B. würde dem nicht zustimmen, dass du mir so eng auf die
    pelle rückst. was wäre denn, wenn der nachbar wenig später auch eine gaube
    errichten möchten? gebt ihr auch dann gegenseitig die hand, wenn ihr die dachgaubenfenster
    öffnet?
     
  12. #12 DerBauonkel, 15.10.2013
    DerBauonkel

    DerBauonkel Gast

    Und mit welchem Ergebnis?!


    Erstens war das gar nicht Gegenstand der Erwägungen, ich hatte nur gehofft die eingangs gestellten Fragen klären zu können, zweitens hat der Nachbar nichts dagegen.

    Ich kann nicht folgen. Doppelhäuser sind nunmal aneinandergebaut und duch eine Gebäudeabschlußwand getrennt. Wenn es in dem einen Haus brennt, wird das andere in Mitleidenschaft gezogen. Deshalb müssen die Gebäudeabschlußwände doch die entsprechenden Feuerwiderstandsklassen aufweisen um erstens Flucht und zweitens Angriff der Feuerwehr zu ermöglichen.

    Wieso der ganze Straßenzug abfackeln soll, erschließt sich mir nicht.

    Wo steht, daß Grenzbebauungen komplett aus nichtbrennbaren Stoffen erstellt werden müssen? Wäre ja froh, wenn mich einer auf die konkreten Vorschriften hinwiese.
    Bislang finde ich nur die Vorschrift Gebäudeabschlußwand in F90AB, die Frage ist nun, ob bei Gebäuden geringer Höhe mit weniger als zwei WE auch F90B reicht (bzw. F30B von innen nach außen, F90B von außen nach innen, wie im § 31 Abs. 5 zu lesen ist).

    Kann er doch. Entweder als priviligierte Dachgaube mit Grenzabstand oder ebenfalls direkt an die Grenze. Dann setzte der seine Gebäudeabschlußwand an meine. Ist in den Stockwerken drunter ja nun auch nicht anders.
    Ich sehe da kein Problem. Nur mit dem Handgeben dürfte es natürlich genausoschwierig werden wie in den Etagen drunter, es sei denn wir würden uns beide aus den Fenstern an der Fassade baumeln lassen.
     
  13. Baumal

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    aber auch öffnungen in der fassade/dach müssen einen
    abstand zur gebäudeabschlußwand haben, wegen brandüberschlag.

    was nützt mit eine gebäudeabschlußwand, wenn links und rechts
    auf der grenze öffnungen in der fassade/dach sind!
     
  14. #14 DerBauonkel, 15.10.2013
    DerBauonkel

    DerBauonkel Gast

    Wo stehen denn die Mindestabstände? In der gesamten Fassade hält zumindest keines der Fenster einen Abstand von 1,25 m zur Gebäudeabschlußwand ein.
     
  15. Baumal

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    sorry, aber ich kau dir jetzt nicht die ganze gesetzeslage vor.
    in NRW sind es glaube ich 1.20-1.25 m.

    ruf doch einfach mal deine bauordnungsämtler an, das sind
    beamte wie du, die beissen nicht.!:biggthumpup:
     
  16. #16 DerBauonkel, 15.10.2013
    DerBauonkel

    DerBauonkel Gast

    Ich habe ja nicht erwartet, daß mir einer die Gesetzteslage vorkaut. Ich finde nur selber keine Vorschriften in der BauO bezüglich des Fensterabstandes. Jedenfalls wären dann die Fenster im Bestand rechtswidrig.


    Vielleicht findet sich ja noch jemand, der meine drei Fragen beantworten kann (Gebäudeklasse einer DHH mit 2 WE und wie der § 31 V BauO zu verstehen ist).

    :konfusius
     
  17. #17 Baufuchs, 15.10.2013
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Es gibt keine Vorschrift für Fensterabstände in der Fassade bei DHH,

    Der Abstand von 1,25m gilt für Gauben bei DHH.
    Ausnahme:
    Durchgehende Gaube über beide DHH.Trennung durch Brandwand bis unter Dachhaut.

    Ich habe angenommen, dass Du und dein Nachbar eine solche Gaube bauen wollen.
    Wenn nur Du eine Gaube bauen willst = Abstand 1,25m einhalten.
     
  18. Flip74

    Flip74

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    Nabend Bauonkel,

    unsere Gaube hat Bestandsschutz. Wir durften die grundsätzliche Form nicht verändern. Wir durften diese nur energetisch sanieren und haben aus 3 kleinen Fensterchen 2 große gemacht. Mehr wäre nur mit Baugenehmigung möglich gewesen. Hätte aber zur Folge gehabt, dass der Bestandsschutz verloren geht und wir hätten die gaube 1,25 m von der Nachbargrenze wegbauen müssen. Hätte also einen Abriss zur Folge gehabt.

    Tom
     
  19. #19 DerBauonkel, 15.10.2013
    DerBauonkel

    DerBauonkel Gast

    Wir bauen zwar dem Namen nach eine Gaube, die ist aber aufgrund Lage auf der Grenze und Außenwand nicht im Sinne der Bauordnung privilegiert. Im Prinzip ist es eher eine weitere Etage.
    Die Frage ist jetzt halt, wie die Gebäudeabschlußwand auszusehen hat, F90B, wie in 31 Abs 5?

    Deshab die Frage, welcher Gebäudeklasse die DHH zuzurechnen ist.
     
  20. #20 Baufuchs, 15.10.2013
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    Zeig mal Grundriss und Schnitt
     
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