Zählt eine Dachterrasse zu "Dachaufbauten" ?

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  1. #1 Igeliglu, 22.10.2013
    Igeliglu

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    Liebe Leute,

    zählt eine Dachterrasse zu "Dachaufbauten"?

    Wir planen eine Dachterrasse und lesen in unserem B.-Plan lediglich, dass Dachaufbauten nicht zulässig sind. Unsere Frage, ob denn die Dachterrasse genehmigungsfähig wäre, wenn Dachaufbauten allgemein nicht genehmigungsfähig seien, konnte uns auf dem Amt niemand beantworten. Zu den Zeiten in denen unser B.-Plan geschrieben wurde, sei das nie gewünscht gewesen... Und auch in Wikipedia finde ich keine Definition.

    Könnt ihr mir weiterhelfen.

    Vielen lieben Dank.
     
  2. Baumal

    Baumal

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    was denn für eine terrasse, auf welchem dach.

    strenggenommen sind dachaufbauten auf flächdächern
    (überdachte sitzplätze) dachaufbauten.

    dachaufbauten können auch terrassen in satteldächern sein,
    sie durchbrechen zwar nicht die dachfläche nach aussen wie z.b. gauben,
    aber nach innen -> negativgauben.
     
  3. #3 Gast036816, 22.10.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    dachaufbauten sind bauteile und bauwerksteile die einen zweck erfüllen, z. b. lüftungsgerät oder technische geräte auf dem dach. schornsteinköpfe, dunstrohraufsätze, blitzfangeinrichtungen, lichtkuppel fallen nicht darunter. bei dir können absturzsicherungen und der dachausstieg zum dachaufbau dazu gerechnet werden. also - das amt fragen.
     
  4. #4 Igeliglu, 26.11.2013
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    Hallo Baumal,

    Hallo rolf a i b,

    entschuldigt bitte meine späte Antwort. Vielen Dank für eure Antworten.

    In dem Fall handelt es sich um eine Dachterrasse auf einem Flachdach. Einfacher Holzbelag mit einem leichten Geländer (keine Mauer oder ähnliches) rundherum.

    Ist die Erklärung "dachaufbauten sind bauteile und bauwerksteile die einen zweck erfüllen" eine offizielle Definition, mit der ich das Bauamt überzeugen kann. Gibt es eine Quelle, die ich anfügen könnte?

    Dachbegrünungen sind doch vielerorts extra gewünscht, auch wenn sie in uralten B.-Plänen noch nicht vorhanden sind. Wäre es denkbar, eine Dachbegrünung zu planen und wäre es in dem Fall legitim, eine Absturzsicheurng zu bauen, damit man beim "Blumengießen" nicht herunterfällt? Einen Abweichungsantrag zu stellen, würden wir gerne umgehen. Deswegen freuen wir uns umso mehr über Tipps, die ein Architekt beim Bauamt im Freistellungsverfahren durchbekommt.

    Vielen lieben Dank im Voraus.
     
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