Außenbereich, Ersatz eines zerstörten Gebäudes

Diskutiere Außenbereich, Ersatz eines zerstörten Gebäudes im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, es heißt ja im §35 BauGB: (4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten...

  1. #1 Eumeltier, 28.10.2013
    Eumeltier

    Eumeltier

    Dabei seit:
    30.01.2008
    Beiträge:
    593
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Dipl.-Ing. Elektrotechnik
    Ort:
    Brandenburg
    Hallo,

    es heißt ja im §35 BauGB:

    (4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

    [...]

    3. die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,


    Was heißt denn "alsbaldig"? Normalerweise ist die Baugenehmigung doch drei Jahre gültig. Bekommt man dann eine kürzere?


    Eine Orkanbö hat meiner alten klapprigen Halle einen ersthaften Schaden zugefügt. Ich war mir zwar eh nicht sicher, ob ich sie erhalten möchte, aber wollte mir die Option eigentlich offen lassen (evtl. landwirtschaftliche Nutzung in Zukunft, meine Frau ist Dipl.-Ing. Agrar, zwar im Moment nicht aktiv, aber man weiß ja nie...)

    Von daher wäre es ideal, wenn ich eine Baugenehmigung bekäme zum Ersatz der Halle (falls das Bauamt die erteilt, das weiß man hier auch nicht so genau...), dann erstmal die Ruine abreißen und innerhalb der nächsten drei Jahre in Ruhe überlegen und aufs Konto gucken *lol* ...

    Daher die Frage, ob in dem Fall die Genehmigung zeitlich beschränkt wird...

    Gruß,
    Martin
     
  2. #2 Baufuchs, 28.10.2013
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Es geht nicht um den Zeitraum zwischen Baugenehmigung und Errichtung, sondern um den Zeitraum ab z.B. Zerstörung durch Naturereignis bis Bauantrag Neuerrichtung.
     
  3. Baumal

    Baumal

    Dabei seit:
    02.08.2007
    Beiträge:
    16.077
    Zustimmungen:
    5
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Ravensburg
    alsbaldig bezieht sich auf den zeitlichen zusammenhang von zerstörung und wiederaufbau.

    wenn der orkan vor jahren, oder jahrzehnten das gebäude zerstört hat und du
    stellst nun einen bauantrag auf wiedererrichtung : ->problem

    aber auch wenn deine gebäude vor kurzem zerstört wurde orkan hin oder her, dies
    aufgrund von baumängeln, leerstand, war eh schon eine ruine, geschah auch: ->problem
     
  4. #4 Corinna72, 28.10.2013
    Corinna72

    Corinna72

    Dabei seit:
    16.04.2012
    Beiträge:
    1.214
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Physikerin
    Ort:
    Berlin
    Vorschäden muss ja jetzt der Behörde nicht gerade proaktiv auf die Nase binden...
     
  5. Taipan

    Taipan

    Dabei seit:
    12.10.2011
    Beiträge:
    5.673
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    in einem Haus
    Wenn das Gebäude über Jahre hinweg nicht mehr genutzt wurde, entfällt das Aussenbereichspriveleg, dass heisst, das die Halle, da ja ungenutzt, ggf. überhaupt nicht wieder neu aufgebaut werden darf. Ab zum Architekten, der das vor Ort mit einer sachten Hartnäckigkeit mit der unteren Bauaufsichtsbehörde oder ggf. mit der Mittel oder Oberbehörde ausdiskutiert.
     
  6. #6 Eumeltier, 28.10.2013
    Eumeltier

    Eumeltier

    Dabei seit:
    30.01.2008
    Beiträge:
    593
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Dipl.-Ing. Elektrotechnik
    Ort:
    Brandenburg
    Ja, den Zustand vorher weiß ja niemand so genau...

    Der Schaden ist von gestern...

    ich habe inzwischen aus der Rechtssprechung gelesen, daß selbst ein Bauantrag innerhalb von zwei Jahren nach Zerstörung als "alsbald" gilt... sehr interessant, nach zwei Jahren läßt sich ja überhaupt nicht mehr nachvollziehen, welche Zustand das Geäude hatte.

    @Taipan: Ich meine aus der Rechtssprechung herausgelesen zu haben (http://www.juramagazin.de/zerstoerte-gebaeude), daß ein zerstörtes Gebäude (was sich ausdrücklich nicht nur auf Wohngebäude bezieht) im Außenbereich auch ohne Priviligierung wieder aufgebaut / ersetzt werden darf.


    Mal gucken, ich werde wohl mal meinen Architekten darauf ansetzen. Entweder klappt es... und wenn nicht, dann hab ich halt Pech gehabt, dann ist mir die Entscheidung abgenommen worden *LOL*.

    Einen Versuch ist es wohl wert.
     
  7. #7 Der Bauberater, 28.10.2013
    Der Bauberater

    Der Bauberater

    Dabei seit:
    23.08.2006
    Beiträge:
    1.804
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Daheim
    Benutzertitelzusatz:
    Von Werbefenstern distanziere ich mich
    Da würde ich nicht drauf wetten!! Theoretisch darfst du das Gebäude wieder aufbauen (Ersatzbau), auch wenn du keine Privilegierung hast. Danach kann dir die Nutzung aber untersagt werden, weil du keine Privilegierung hast! Das würde ich ganz genau prüfen lassen.
     
  8. #8 Eumeltier, 28.10.2013
    Eumeltier

    Eumeltier

    Dabei seit:
    30.01.2008
    Beiträge:
    593
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Dipl.-Ing. Elektrotechnik
    Ort:
    Brandenburg
    Naja, das war eine Halle für Stroh, Heu und Traktoren... wenn, dann kommt dort hauptsächlich auch das wieder rein...

    Aber ich werde meinen Architekten drauf anspitzen.
     
  9. Taipan

    Taipan

    Dabei seit:
    12.10.2011
    Beiträge:
    5.673
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    in einem Haus
    Wenn Die Halle bis Gestern für Landwirtschaftliche Zwecke genutzt wurde, dann KANN die Priivilegierung unterstellt werden (Wenn Du einen landwirtschaftlichen Betrieb hast). Wenn allerdings die letzten 5-10a keine Nutzung stattfand, dann musst Du, egal was Du drin machen willst, eine "Nutzungsänderung" beantragen und die Privilegierung neu nachweisen.
     
Thema:

Außenbereich, Ersatz eines zerstörten Gebäudes

Die Seite wird geladen...

Außenbereich, Ersatz eines zerstörten Gebäudes - Ähnliche Themen

  1. Kellerraum im Außenbereich oberhalb dämmen?!

    Kellerraum im Außenbereich oberhalb dämmen?!: Hallo! Ich habe eine Frage, wo die Meinungen etwas auseinander gehen. Wir haben am Haus eine Garage errichtet mit Zugang zum Wohnhaus. Aufgrund...
  2. Garage im Außenbereich

    Garage im Außenbereich: Hallo, ich besitze ein kleines Grundstück am Ortsrand. Laut Gemeinde liegt das Grundstück bereits im Außenbereich. Auch ein Teil der Flurstücke,...
  3. Stahlbetondecke Außenbereich Vordach Riss

    Stahlbetondecke Außenbereich Vordach Riss: Guten Tag liebes Forum, ich bin schon seit 2021 stiller Mitleser ohne seitdem registriert zu sein. Hut ab vor all dem Fachwissen, woran ich mich...
  4. Abriss und Neubau im Außenbereich

    Abriss und Neubau im Außenbereich: Hallo zusammen, mich würden eure Erfahrungen interessieren und ich bin dankbar für Tipps und Tricks! Meinen Eltern gehört ein Grundstück mit...
  5. Sanierung oder Ersatzneubau im Außenbereich

    Sanierung oder Ersatzneubau im Außenbereich: Hallo, wir überlegen im Außenbereich in Niedersachsen ein Haus zu kaufen mit ca. 2000m2 Grundstück. Das Haus ist seit wenigen Jahren unbewohnt und...