Abnahme ETW - Bauträger lässt sich vertreten - darf er das?

Diskutiere Abnahme ETW - Bauträger lässt sich vertreten - darf er das? im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Unsere neue ETW vom Bauträger ist kurz vor Fertigstellung und nächste Woche soll Abnahme sein. Nun teilt uns der Bauträger mit, dass er nicht an...

  1. lalala

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    Unsere neue ETW vom Bauträger ist kurz vor Fertigstellung und nächste Woche soll Abnahme sein. Nun teilt uns der Bauträger mit, dass er nicht an dem Termin teilnehmen wird, sondern sich durch einen Dritten (Ingenieur/Architekt, der andere Objekte des Bauträgers betreut) vertreten lassen wird.
    Ist das eigentlich zulässig? Meine Sorge ist, dass dieser die Historie der ETW nicht kennt (es ist viel schief gelaufen, wir sind seit 11 Monaten im Verzug, etc.) und sich zu nichts äußern kann, weil er die Details nicht kennt. Ist das für uns nicht eher ein Nachteil?
    Auf der einen Seite ist es vielleicht gut, wenn die Abnahme sich an den nüchternen Fakten orientiert, auf der anderen Seite wird der sich uns gegenüber auch nicht moralisch verpflichtet fühlen, wie unser Bauträger selbst.
    Wir haben mehrere Mängel, bei denen wir Einbehalte und Kaufpreisminderungen durchsetzen müssen. Die kennt unser Bauträger grds. auch schon, nur auf einen Betrag konnten wir uns noch nicht einigen. Ich befürchte nun, er will sich vor der finalen Klärung drücken.
    Wir werden in jedem Fall unseren Bauberater zum Termin mitnehmen. Reicht das, oder müssen wir noch etwas beachten?
     
  2. #2 Gast943916, 30.10.2013
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    hat das was mit der Abnahme zu tun?

    dein BT wäre wohl der erste der sich den Käufern gegenüber moralisch verpflichtet fühlt...
     
  3. #3 tanzbaer, 30.10.2013
    tanzbaer

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    Du bist doch Kaufmann, dann sollte dir BGB nicht ganz fremd sein. Die Abnahme im Werkvertrag ist eine einseitige! Willenserklärung. Jemanden anders ausser Dir selbst braucht es da nicht. Mit der Abnahme dreht sich für dich wesentlich die Beweislast um, bis zur Abnahme muss der Auftragnehmer nachweisen, dass er korrekt gebaut hat, ab der Abnahme musst Du nachweisen, dass er nicht korrekt gebaut hat. (salopp gesagt).

    So wie du klingst, lässt Du dich gerade über den Tisch ziehen. Die Verquickung Abnahme mit Absprachen zu koppeln kann man machen, im Sinne von das steht auf einem Papier, juristisch sind das aber zwei getrennte Dinge. Zum einen die Abnahme, evtl. mit Mängeln. Das ist eine einseitige Willenserklärung von Deiner Seite. Ist das Werk noch nicht vollendet oder sind grobe Mängel vorhanden, kannst Du die Abnahme verweigern. Bei ausschliesslich kleineren Mängeln musst Du abnehmen, kannst allerdings diese Mängel in der Abnahme benennen und bei der mit Abnahme fälligen Zahlung dafür einen angemessenen Betrag einbehalten. Den Einbehalt musst Du überhaupt nicht durchsetzen, da hat der Vertragspartner gar nichts zu melden. Vorausgesetzt natürlich der Einbehalt ist dem Gesetz nach berechtigt und in der Höhe angemessen. Anders sieht es aus bei Kaufpreisminderungen, das ist ja im Grunde genommen eine Änderung am Leistungsumfang des Vertrages. Da müssen sich beide einig sein. Du kannst nur verlangen, dass gebaut wird wie vertraglich vereinbart. Aus einem Einbehalt kann natürlich auch so eine Änderung resultieren, wenn der Bauträger z.B. die Nachbesserung endgültig verweigert.

    Da Du zudem bei einer ETW Mängel an deinem Eigentum und am Wohnungsgemeinschaftseigentum haben wirst (einiges an der Wohnung gehört Dir ja gar nicht alleine) würde ich mir bei vorangegangen Ärger fachlichen und juristischen Sachverstand ins Boot holen. Sonst macht Dich der Bauträger nackig.
     
  4. lalala

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    Ok, tanzbaer, danke für die Hinweise. Ich hab eben auch Angst, über den Tisch gezogen zu werden, als Käufer mache ich sowas zum ersten Mal und bin entsprechend unsicher. Anwälte haben wir, aber die sagen auch nie etwas konkretes. Das einzig konkrete sind die Honorarrechnungen, die immer ganz schnell kommen. Unseren SV nehmen wir auf jeden Fall mit. Zur Abnahme des Gem.eigentums kommt auch ein SV mit.
    Wir sind laut Vertrag zur Abnahme verpflichtet, wenn die Whg "bezugsfertig gemäß Baubeschreibung" hergestellt ist. Grobe Mängel gibt es jetzt schon nicht mehr, die eine Bewohnung verhindern würden, aber eben noch viele andere Mängel. Daher denke ich mal, dass wir abnehmen müssen. Aber natürlich werden wir jeden Mangel im Protokoll auflisten.
    Ein Beispiel: im Untergeschoss wurde der Parkettboden verlegt, ohne den Estrich vorher aufgeheizt zu haben (Fußbodenheizung war vor Verlegung gar nicht angeschlossen), es gibt also kein Aufheizprotokoll. Dafür müssten wir also Geld einbehalten, falls sich nach Einzug Risse im Holz zeigen. Und das behalte ich dann ein bis zum Ablauf der Gewährleistung, oder wie läuft das??
    Eine Minderung steht uns zu, weil u.a. unser Sondernutzungsrecht am Garten kleiner wird als vertraglich vereinbart. Aber das müsste dann vermutlich bei der Abnahme gar nicht thematisiert werden, weil das Grundstück Gemeinschaftseigentum ist?! Oder muss das trotzdem mit ins Protokoll?
     
  5. #5 tanzbaer, 30.10.2013
    tanzbaer

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    Ich bin keine juristische Fachperson und die von Dir benannten Punkte musst Du alle einzeln mit Deinem Rechtsbeistand durchkauen. Zum Aufheizen, auch da gibt es viele fachlich besser bewanderte als ich es bin hier. Immer wenn solche Fragen hier im Forum kommen läuft es darauf hinaus, das der Auftragnehmer die nach aRdT durchgeführte Herstellung nachweisen muss. (Vor Abnahme). Du hast hier zwei Baustellen. Funktionsheizen zielt ja nicht auf die Trocknung des Estrichs sondern auf die Mängelfreiheit des Heizestriches und der Heizung. Das hat eher was mit Rissen im Estrich und Verformungen zu tun. Daraus können Risse und Ablösungen von Fliesen und Parkett resultieren. Den Einbau des Parketts unter korrekten Feuchtebedingungen muss meines Wissens der Auftragnehmer über Meßprotokolle der ausreichend niedrigen Estrichfeuchtigkeit nachweisen. Den formal korrekten Weg muss Dir Dein Anwalt weisen. Ich vermute, dass Du beide Protokolle nicht direkt einfordern kannst, sondern das Spiel eher so geht, dass Du sagst "nicht korrekt", dann der BT, "doch korrekt", dann Du "weiss es mir nach", dann er "Estrich war trocken genug", dann du "dann zeig mir das Protokoll". Oder so ähnlich. Immer im Kopf haben, der Bauträger muss Dir Mängelfreiheit nachweisen. Nicht Du ihm das Gegenteil.

    Wenn Dein Anwalt nichts taugt, dann wechsel ihn oder mach ihm Beine.
     
  6. #6 Ralf Dühlmeyer, 30.10.2013
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    Vorsicht!!!

    Du schreibst da was von Gemeinschaftseigentum und DEINEM Abnahmeprotokoll.
    LASS DIE FINGER DAVON!

    Du nimmst DEIN Sondereigentum ab! Nicht einen Krümel mehr!!! Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums ist ALLEINE Sache des Verwalters.
    Nimmst DU Teile des Gemeinschaftseigentums ab und übersiehst dabei techn.oder juristisch etwas, gerätst Du der Gemeinschaft gegenüber in Haftung!
    Kann die Gemeinschaft dann dem BT nicht am Zeuge flicken (warum auch immer), kann und wird sie DICH heranziehen! :yikes.
    Das kann Dich Deine Existenz kosten!

    Also Finger weg vom Gemeinschaftseigentum! Du protokollierst nur das, was Dein Sondereigentum betrifft. Sollte am Gemeinschaftseigentum etwas sein, zeigst Du das gesondert und beweisbar dem Verwalter an, damit der sich darum kümmern kann.
    Sollte Gefahr im Verzuge (Gefahr für Leib und Leben) vom Gemeinschaftseigentum ausgehen, dann zeig das dem BT gesondert an.
    Niemals mit DEINEM Abnahmeprotokoll
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 30.10.2013
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    NEIN! Bei einer Abnahme wird nicht debattiert! Wie Du oben richtig schreibst, ist es ein einseitiger Rechtsakt. Alle Teilnehmer sind schmückendes Beiwerk.

    Wenn der Abnehmende einen Mangel zu sehen meint, schreibt er den auf! Ob es einer ist oder nicht, kann im Nachgang geklärt werden!
    Der Abnehmende muss auch nicht die Mangelursache benennen. Wenn das Klo stinkt, dann kommt genau das ins ProtokollKlo stinkt. Ob es stinkt, weil die Schlußreinigung schlampig gemacht wurde oder weil es gar nicht an die Entwässerung angeschlossen ist oder oder - unwichtig!
    Das muss der BT ermitteln!
     
  8. #8 tanzbaer, 30.10.2013
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    Missverständnis, von mir nicht klar genug abgegrenzt. Mein Beitrag #5 bezog sich auf Themen die _vor_ der Abnahme möglicherweise zu klären oder anzustoßen sind. Hier wäre evtl. noch anzumerken, dass dies bei einem Bauträger meistens schwer werden dürfte, da man (ausser besonders vereinbart) üblicherweise ja den ersten Hebel erst bei der Abnahme bekommt.

    Interessant und relevant wären meine Anmerkungen auch eher für den Fall, dass die Abnahme mit der Begründung Werk nicht fertig oder wegen grober Mängel zurückgewiesen wird. Dann kann man durchaus in diese Diskussionskette kommen. Das wäre aber mit Deinem Anwalt zu klären, ob es Mängel gibt die so relevant erscheinen, dass eine Abnahmeverweigerung sich daraus begründen lässt. Das kann von Vorteil sein, weil Du vor der Abnahme noch am längeren Hebel sitzt.
     
  9. lawyer

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    Das trifft nicht zu. Die Erwerber haben bei Abnahmereife gegenüber dem Bauträger die Pflicht, auch das Gemeinschaftseigentum abzunehmen.

    Annex: Klauseln, in denen sich die Bautäger das Recht vorbehalten, die Abnahme durch abhängigen Erstverwalter durchführen zu lassen, sind unwirksam.

    BGH, Urteil vom 12.09.2013, VII ZR 308/12:
    Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrages verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter ermöglicht, ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) unwirksam.

    Für die Abnahme würde ich auch den RA hinzuziehen.
     
  10. #10 Wookie81, 30.10.2013
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    Klingt logisch, aber die Abnahme hat doch dann mit allen Eigentümer zu erfolgen? Sprich alla "Montag, Dienstag machen wir die Wohnungen und Mittwoch mit allen das Gemeinschaftseigentum", nicht "weil wir gerade dabei sind, nehmen sie doch bitte noch ihre Fenster ab"?

    Gruß
    Wookie
     
  11. #11 Ralf Dühlmeyer, 30.10.2013
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    Stimmt - DIE Erwerber - Plural!

    Entweder wie von Wookie gesagt - alle an einem Termin oder durch einen Verwalter, natürlich von der WEG bestellt und nicht vom BT vorgegeben! (Das war so selbstverständlich, dass ich es nicht erwähnt habe - mein Fehler)
    Natürlich kann auch jeder einzeln. Juristisch ist das möglich.Impliziert ja schon meine Warnung vor den Folgen.
    Nur wg. eben dieser ist davon absolut abzuraten!!! In dem Boot will keiner sitzen!
     
  12. lalala

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    Ich werd einen Teufel tun, Teile des Gemeinschaftseigentums abzunehmen! Danke trotzdem nochmal für die ausdrückliche Warnung. Nach unserem Vertrag hat die Abnahme durch den (von der WEG bestellten) Verwalter zu erfolgen, wir Käufer haben das Recht, dem Termin beizuwohnen (was ich sicher tun werde). Sofern bei Abnahme unserer Whg Mängel am Gemeinschaftseigentum auffallen, soll der SV diese separat aufschreiben und dem BT senden.

    Nochmal eine Frage: "wesentliche Mängel" im Sinne einer zu verweigernden Abnahme wären doch nur solche, die ein Bewohnen der Wohnung unmöglich/unerträglich machen würden, also, keine Heizung, kein Wasser, kein Strom, keine Fenster, etc., oder die die Sicherheit der Bewohner gefährden (fehlende Geländer, etc.), oder? Ich kann doch nicht die Abnahme verweigern, weil die Innentüren fehlen, das Gefälle der Dusche in die falsche Richtung läuft, das Aufheizprotokoll fehlt, etc., oder? So sagt es jedenfalls mein RA.

    Den RA wollte ich eigentlich nicht mitnehmen, es müsste doch reichen, wenn der vor Unterzeichnung nochmal über das Abnahmeprotokoll guckt, oder? Oder muss ich die Unterschrift direkt vor Ort leisten???
     
  13. #13 Ralf Dühlmeyer, 30.10.2013
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    Du musst nicht vor Ort unterschreiben! Nochmal - einseitiger Rechtsakt. Du kannst die Abnahme auh am Sonntag nachmittag bei Kaffe und Küchen oder bei McDope zwischen DickMeck und Weicheis machen.

    Das mit den wesentlichen Mängeln ist so eine Sache. Am Ende entscheidet der Richter, ob die Mängel wesentlich genug waren.
    Ob die Innentüren oder ein falsches Duschgefälle eine Abnahmeverweigerung rechtfertigen - naja. Mit der Version Deines RA bist Du auf der GANZ sicheren Seite.
    Eine Abnahmeverweigerung ist aber auch auf Grunf einer Vielzahl von Mängeln möglich.

    Das ist immer ein Eiertanz. In jedem Fall ist eine Verweigerung ein schwerer Akt.
    Sollte gut überlegt sein!
     
  14. #14 Wookie81, 31.10.2013
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    @lalala: Ralf hat recht mit der Frage, was ein wesentlicher Mangel ist. Ich finde aber deine Abgrenzungen gehen in die richtige Richtung. Wenn normale Innentüren fehlen, würde ich auch sagen man muss abnehmen, aber vielleicht nicht, wenn keine einzige Toilettentür vorhanden ist. Dito wenn es nur eine Waschmöglichkeit gibt, die nicht verwendet werden kann (in einer Dusche mit falschem Gefälle, kann aber zumindest geduscht werden bzw. es ist eine Badewanne vorhanden?).

    Ob RA oder nicht, kommt halt darauf an wie sicher bzw. der Situation gewachsen du dich fühlst! Ist aber auch wieder eine Geldfrage ... wie ich das kenne.

    Gruß
    Sebastian
     
  15. lalala

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    Morgen (Freitag) soll also Abnahme sein, und natürlich ist die Wohnung NICHT fertig... die Vorbegehung mit unserem SV hat bisher über 60 Mängel ergeben, die schlimmsten davon eine nicht funktionierende Fußbodenheizung (im UG nicht mal angeschlossen) und eine Innentreppe im Rohbauzustand (grob mit Beton belegt, unterschiedliche Stufenhöhen, nicht abgesägte Bretter). Die sollen meine 2- und 5 jährigen Kinder täglich nutzen - für mich aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar. Dazu Schäden am Fußboden, fehlendes Aufheizprotokoll, und eine Vielzahl kleinerer Mängel. Unser SV sagt, wir sollen die Abnahme verweigern mit der Begründung dass die Wohnung nicht fertig ist. In unserem Vertrag steht übrigens, dass die Abnahme erfolgt, sobald die Whg vollständig entsprechend der Baubeschreibung fertiggestellt ist. Hatten wir extra geändert, damit man uns nicht zur Abnahme zwingen kann, weil unser Bauträger etwas für bezugsfertig hält, was es nicht ist.

    Also laufen wir da morgen auf, listen alle Mängel auf, unterschreiben aber nichts und verweigern somit die Abnahme. Dann bitten wir um einen neuen Abnahmetermin und hoffen, dass es dann klappt...
    Müssen wir sonst noch etwas beachten? Wir wollen auf keinen Fall ungerechtfertigt verweigern, zumal wir selber dringend einziehen möchten, aber sowas muss man m.E. nicht hinnehmen...
     
  16. Julius

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    Klingt sinnvoll.
    Solche Zumutungen muß man auch nicht hinnehmen.

    Der soll doch froh sein, daß Ihr noch nicht einzioeht.
    So können die Nacharbeiten zügiger erledigt werden.
     
  17. Eric

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    Ist der Grundsatz. Warum glaubt Ihr dem Anwalt nicht?

    Allerdings kann im Bauträgervertrag des Hausnotars des BT in den Grenzen der §§ 307 ff BGB auch Abweichendes vereinbart werden. Dementsprechend wird dort z.B. häufig festgelegt, dass der Erwerber zunächst das Sondereigentum abnimmt, die Bezugsfertigkeitsrate zahlt und dann einzieht. Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgt dann später, z.B. wenn auch die Außenarbeiten fertiggestellt sind.

    Der BT möchte selbstverständlich, dass alle Erwerber das Gemeinschaftseigentum an ein- und demselben Tag abnehmen, weil dann die Verjährungsfrist für Mängel am Gemeinschaftseigentum gleich läuft. Nachzügler sind für den BT der reine Horror. Insofern wird der BT hier auch die Vertreterregelung ( Abnahme durch den Verwalter ! ) in den Bauträgervertrag aufgenommen haben. Dann schadet es dem BT nicht, wenn einzelne Erwerber nicht zur Abnahme erscheinen. Vertreterregelungen zur Abnahme sind allerdings dann nichtig, wenn der Vertreter " im Lager des BT " steht, Das haben die BT früher mit ihren Hausnotaren häufiger hinzutricksen versucht. Das Ergebnis für unwirksame Vertreterregelungen war dann allerdings, dass keine Abnahmewirkung eintrat. Für die BT überhaupt nicht lustig: Kein Verjährungsbeginn, keine Umkehr der Beweislast, keine Fälligkeit der letzten Rate, kein Gefahrübergang. Aber die wenigsten Erwerber haben das Problem erkannt.

    Auch bei wirksamer Vertreter-Regelung sollte jeder Erwerber an der Abnahme teilnehmen. Denn ihm könnten Mängel auffallen, die der Verwalter übersehen hat. Aber welcher ( von den Erwerbern ausgesuchter und bestellter Verwalter --> Gegensatz: der BT hat den Verwalter selbst ausgewählt oder " empfohlen " ) ist überhaupt so bescheuert, die risiko- und haftungsträchtige Abnahme für die Erwerber zu übernehmen? Klar, das sind entweder Deppen, die nicht wissen, was das bedeutet und was sie tun, oder es sind Handlanger des BT: In Düsseldorf gibt es gar einen öbuv Sachverständigen, der wird von einem BT in allen Bauträgerverträgen als Vertreter der Erwerber für die Abnahme des Gemeinschaftseigentums benannt. Ein Schelm der sich dabei Böses denkt. Der sieht dann das eine oder andere nicht, z.B. dass die Estrichdicken nur 18 - 25 mm betragen und das bei Heizestrichen. Kann er auch nicht, weil er selbstverständlich erst zur Abnahme kommt, wenn alles fertig ist. Die Trickbetrüger sind ja nicht blöd, aber tun so, als hätten die Erwerber eine besondere, kontrollierte Sicherheit.

    Abnahme des Gemeinschaftseigentums in einer WEG-Anlage bedeutet im Übrigen, dass das gesamte Gemeinschaftseigentum zu begehen und abzunehmen ist. Gemeinschaftseigentum ist aber auch in den Wohnungen, z.B. tragende Wände, die immer wieder mangelhaften bodengleichen Duschen usw. Nur ist es dann im Abnahmetermin leider zu spät, solche Mängel zu entdecken. Die treten erst später in Erscheinung.

    Ich predige immer wieder, dass Erwerber von ETW sich nach dem Kauf zusammenschließen und einen gemeinsamen Fachmann mit der baubegleitenden Qualitätskontrolle beauftragen sollen. Die Empfehlung wird aber meist nicht befolgt. Grund:

    Organisationsgrad und Bekanntschaft der Erwerber in der Bauphase sind zu gering. Die Erwerber sehen sich häufig erstmalig nach dem Einzug in der 1. WE-Versammlung. Außerdem wissen 95 % der Erwerber überhaupt nicht, was eine ETW ist und wenn sie es genau wüßten, würden sie keine ETW - jedenfalls keine vom BT - kaufen. Das Problem fängt schon damit an, dass man aus einem Bauträgervertrag nicht mehr herauskommt, wenn man an sich wegen der Vielzahl der Mängel aussteigen müßte. Der Schutz der Erwerber ist vom Gesetzgeber viel zu schwach ausgebildet: Rücktritt vom Vertrag bei Häufung von Mängeln nicht möglich, weil mit dem Rücktritt vom Vertrag das akzessorische Anwartschaftsrecht erlischt und damit in der Insolvenz des BT sämtliche geleisteten Kaufpreisraten verlorengehen. Es gilt: Mitgegangen ist mitgefangen und dies bis zum bitteren Ende.

    Aber träumt weiter: Von Notaren, die nach dem Gesetz die Interessen beider Parteien auszugleichen haben, und Vertretern, die für die Erwerber abnehmen sollen.
     
  18. lalala

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    Eric, Dein Text trifft den Nagel so dermaßen auf den Kopf, dass ich ihn gleich an alle unsere zukünftigen WEG-Nachbarn weiterleiten werde. Genau dieses Spiel von vorn bis hinten hat unser BT auch versucht: sein Golfkumpel ist zufällig Verwalter und macht die Abnahme das Gemeinschaftseigentums. Nee, is klar! Wir haben unseren eigenen Verwalter bestellt, dazu einen von uns beauftragten, neutralen SV mit der baubegleitenden Qualitätskontrolle beauftragt, der uns auch bei der Abnahme des GE beistehen wird (die erst nach Fertigstellung der Außenanlagen ansteht). Und natürlich nehmen wir auch daran teil. Wir Eigentümer haben sofort nach Kauf Kontaktdaten ausgetauscht und stimmen uns regelmäßig ab. Ohne diese Maßnahmen wären wir völlig verloren, es ist so schon alles schlimm genug, wie Du schon ganz richtig bemerkt hast. Ich würde auch NIE wieder eine ETW vom BT kaufen!!!

    Kurzes Update von uns: hatten heute 4,5 Stunden "Abnahme", die wir allerdings verweigert haben, weil die Treppe nicht verkehrssicher ist (kein Belag, unterschiedlich hohe Trittstufen), die Heizung nicht lief und kein Wasser lief, warum auch immer. Daneben 6 Seiten weitere Mängel (keine einzige Türklinke, kaputte Fenster, fehlende Fußleisten + Türen, Kopfbrause zu niedrig,...). So viele Vorbehalte hätte ich gar nicht formulieren können. Wir haben uns dann darauf geeinigt, das ganze als "Vorbegehung" zu deklarieren. Es war im Nachhinein ein Segen, dass unser BT nicht selber da war sondern einen Vertreter hingeschickt hat. Der war wesentlich weniger emotional und hat sogar noch weitere Mängel für uns gefunden. Jetzt mal sehen, was der BT sagt, wenn er sich vom ersten Schock erholt hat...

    Julius - so sehe ich das auch! So müsste es hoffentlich schneller gehen!
     
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