Mangelhaftes Mauerwerk

Diskutiere Mangelhaftes Mauerwerk im Mauerwerk Forum im Bereich Neubau; ... und da es zum Thema "mangelhaftes Mauerwerk" zwei Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen gibt (mit gegensätzlichen Aussagen),...

  1. rodopp

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    ... und da es zum Thema "mangelhaftes Mauerwerk" zwei Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen gibt (mit gegensätzlichen Aussagen), so rechnen wir damit, dass (wenn Gutachten zur Bodenplatte 2014 fertig ist) das Gericht ein "Obergutachten" beschließt und die Begutachtung 2015 munter weiter gehen wird ... Wie gesagt, die Klage wurde im Mai 2011 eingereicht und wir sind immer noch im Stadium der Begutachtungen, obwohl es schon umfangreiche Guatchten aus dem Vorprozess gibt, dem SV liegen alle unterlagen vor und er muß auch keine "Bauteilöffnungen" oder so machen, weil alles bekannt und beschrieben ist.
     
  2. rodopp

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    .. ich werde aber gerne hier berichten und mich freuen, wenn es anders laufen wird ;-)
     
  3. Eric

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    Kein neues Gutachten!

    Die tatsächlichen Ausführungen des SV ( 1. welche DIN-Normen gilt, 2. was fordert die DIN-Norm in Bezug auf das Mauerwerk, 3. was hat das " Auge " in Bezug auf die Anforderungen der DIN-Norm vor Ort gesehen und 4. weicht das, was das " Auge " vor Ort gesehen hat, von der DIN-Norm ab ) sind rechtlich zu würdigen. Alles, was der Sachverständige dann noch an Rechtsausführungen geschrieben hat, ist unbeachtlich und fällt " unter den Tisch ".

    Prozessual ist es so, dass die Anwälte zunächst Ihre Stellungnahme zu den eingegangenen Sachverständigengutachten abzugeben haben und der Richter dann eigenständig über den vom Sachverständigen aufgeklärten Sachverhalt, also den festgestellten Zustand !, entscheidet. Die Stellungnahmen der Anwälte sind hierbei Meinungsäußerungen gegenüber dem Gericht, wie der Sachverhalt rechtlich zu beurteilen und zu entscheiden ist. Dein Anwalt hat demgemäß in seiner Stellungnahme eingehend darzulegen, wie die tatsächlichen Feststellungen im Gutachten des SV rechtlich zu bewerten sind. Das wird in Deinem Fall halt etwas länger, weil Dein Anwalt nach dem Grundsatz des sichersten Wegs auch zu den Rechtsausführungen des SV Stellung zu nehmen hat: a.) Kompetenzüberschreitung, b.) die Rechtsausführungen sind rechtlich unzutreffed + c.) auch das vom SV zitierte Urteil des OLG Hamm steht dem nicht entgegen, weil es einen völlig anders gelagerten Sachverhalt betrifft.

    Klar, wenn ein SV-Gutachten falsche Rechtsausführungen enthält, schreibt man sich als Anwalt " die Finger wund ", weil der Mist dann in der Welt ist und man als Anwalt auch dazu Stellung nehmen muß, um zu verhindern, dass der Richter sein Gehirn ausschaltet und sich den Rechtsausführungen des SV anschließt ( habe ich auch schon erlebt ).

    Wenn der gleiche Gutachter auch zum Bodengutachten beauftragt werden sollte, würde ich ihn nach § 404a ZPO über das Gericht anweisen lassen. dass er sich auf die Klärung von Tatsachen ( Zustand und Übereinstimmung mit DIN-Normen, Funkionstüchtigkeit der Bodenplatte, Einhaltung der Vorgaben zur Bodenplatte im LV usw. ) zu beschränken und Rechtsausführungen zu unterlassen hat.
     
  4. #44 Pruefhammer, 12.11.2013
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    Ein einmal in die Welt gesetztes Gutachten ist nur schwer wieder "einzufangen". Für den Richter ist es halt zu verlockend auf einem SV-Gutachten sein Urteil aufzubauen: Weil lt. Gutachter mangelhaft oder nicht wird der Klage statt gegeben oder abgelehnt. Die meisten Richter denken doch: der SV ist objektiv, wenn eine Partei dagegen aufbegehrt doch nur deshalb, weil das Gutachten nicht in ihrem Sinne ist. Das SV ihre Kompetenz überschreiten oder fachlichen Blödsinn von sich geben kommt den meisten Richtern nicht in den Sinn. Gerade bei kleineren Streitwerten am AG sind die meisten Richter kpl. SV-hörig- so zumindest meine Erfahrung.
    Im übrigen habe ich es auch schon erlebt, dass bis zum Vorliegen des 1. Gutachtens 3Jahre vergangen sind. 1. Gutachter erklärt sich nach einiger Zeit für den falschen Ansprechpartner, 2. Gutachter ist krank und kann das Gutachten nicht beibringen, 3. Gutachter braucht doppelt so lange wie vom Gericht vorgegeben. Eine simple Nachfrage zu seinem Gutachten, die er mit 1-2Sätzen beantwortet dauert 2-3Monate.
     
  5. Eric

    Eric

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    Zu dem von Dir beschriebenen bisherigen Verfahrensgang:

    Das ist ( leider ) die Regel und dem Umstand geschuldet, dass - bis auf wenige lobenswerte Ausnahmen - die erstinstanzlichen Gerichte mit der ihnen in § 404a ZPO auferlegten " Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen " überfordert sind. Der Grund hierfür ist, dass die Richterschaft zwar das Recht kennt, aber vom Bauen nichts versteht. Es fehlt an einer überdisziplinären Ausbildung, die aber die notwendige Grundlage dafür ist, dass nan weiß, worüber man entscheidet. Hiermit meine ich nicht, dass ein Richter auch über ein Ingenieurstudium verfügen muß oder sollte. Er muß aber die " Grundzüge des Bauens " kennen. Er muß wissen, wo er gegenbenenfalls selbst nachlesen kann, er muß ein Gespür dafür haben, worüber die Parteien streiten und er muß die Bereitschaft haben, sich mit den ( mangels bautechnischer Kenntnisse ) als schwierig empfundenen Punktesachen zu befassen. Das fehlt leider und zwar auch in der Anwaltschaft, die mit dem " Fachanwalt für Bausachen " vorgibt, besonders befähigte Anwälte für Baustreitigkeiten zur Verfügung zu stellen. Deren durch Fachlehrgänge nachgewiesene Befähigung liegt allerdings " nur " in der Kenntnis des Baurechts. Aber was hilft das " Baurecht ", wenn der der rechtlichen Bewertung zugrundeliegende bautechische Sachverhalt nicht oder nur völlig unzulänglich verstanden wird?

    Beispiel: Anwalt des beklagten Architekten räumt ein, dass am Bauwerk der Lastfall nach DIN 18 195-6 ( aufstauendes Sickerwasser ) vorliegt und sein Mandant hierfür " 1 cm Dickbeschichtung " angeordnet hat. Die " Dickbeschichtung " ist nur einlagig und es fehlt die zur Verstärkung erforderliche Gewebeeinlage. Hierzu trägt der Anwalt vor, eine zweilagige Ausführung sei beim Lastfall DIN 18 195-6 nach den " Fachregeln und der DIN " nicht erforderlich und stellt dies durch Sachverständigengutachten unter Beweis. Der Anwalt weiß also offensichtlich nicht, was eine " Dickbeschichtung " ist und was die DIN zu deren fachgerechten Planung und Ausführung beim Lastfall aufstauendes Sickerwasser fordert. Er behauptet " ins Blaue hinein ". Der Archi weiß es offensichtlich auch nicht oder will es nicht wissen, ansonsten müßte er ja seinen Anwalt von einem solchen Vortrag abhalten. Der Richter weiß es auch nicht, geschweige denn weiß er, von welcher " schwarzen Pampe " und wo, die Parteien überhaupt reden. Das interessiert ihn vielleicht auch nicht, weil er eh nur darauf wartet, in eine andere Kammer versetzt zu werden. Also wird über diesen völlig abwegigen Vortrag Beweis durch Sachverständigengutachten erhoben??

    Nö, da hat der gegnerische Anwalt dem Gericht die DIN und die KMB-RiLi im Volltext vorzulegen und dann sollte auch das Gericht verstehen, dass der Vortrag des Archi-Anwalts keinen baufachlichen Bestand hat. Denn subsumieren können die Richter. Das machen sie ja auch bei der Anwendung der Gesetzes-§§: Sachverhalt zwischen den Parteien unstreitig. Es geht nur noch darum, was die Fachregeln als Mindestanforderung zu der unstreitig vorhandenen Ausführung sagen.

    Läßt der Kläger-Anwalt die Sache laufen, dann dauert der Prozeß halt entsprechend länger. Wenn er Pech hat, kommt ein SV und erklärt, das mache ich auch immer so wie der Archi und es ist noch nie etwas passiert. Außerdem habe ich mein Meßgerät an die Außenwand gehalten und die Wand war trocknen. Ergo alles jetzt ( und in der Zukunft ? ) in Ordnung.
     
  6. rodopp

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    Danke euch allen für die Ausführungen.

    @Eric - ja klar ... wie gesagt, ich will hier nicht über den Prozessverlauf und Gerichte klagen und das hier ausweiten, ich habe nur beschrieben, dass ich aus Erfahrung spreche, wenn ich von JAHREN der Begutachtungen spreche, das erste Gutachten zum Mauerwerk wurde ja schon 2006 beauftragt ... Bald ist 2016, dann kann ich schon von mehreren Jahrzehten sprechen und zigtausenden von Euro, und das Mauerwerk ist immer noch genauso Mangelhaft, wie im Frühjahr 2006 ;-)
     
  7. rodopp

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    wurde hier das Gutachten zu der "Bodenplatte" gemeint? ja das Gutachten ist schon seit September 2013 beauftragt und das Gutachten macht der gleiche SV wie das Gutachten zum Mauerwerk. Unser Anwalt hat dazu nicht geschrieben, auch nicht zu seinen "rechtlichen Wertungen" - ich weiß nicht, warum.

    Unser Anwalt hat nur eine "Gegenvorstellung" an das Gericht geschrieben, als der erste Beweisbeschluss kam, einer der Gründe für das Schreiben war, dass bereits der Beweisbeschluss des Gerichtes "rechtliche Fragen" an den Sachverständigen enthält (hier will ich nicht zitieren, welche das sind). Ein weiterer Grund - es sollten Fragen begutachtet werden, für die es schon ein gerichtlich bestelltes Gutachten aus dem Vorprozess gab usw. usw.

    Das Gericht ließ das Schreiben unbeantwortet ...
     
  8. rodopp

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    falls euch das noch Spaß macht ;-) weil wir oben über die Einhaltung der DIN und ob die "Nicht-Einhaltung" ein Mangel ist, hier habe ich die Textpassage aus dem Gutachten gefunden, wo sich der SV beeilt, die "Nicht-Einhaltung" der DIN als "kein Mangel" zu erklären ;-)

    "Das Mauerwerk kann in Bezug auf die Betrachtung des vertikalen Lastabtrages als zuverlässig angesehen werden. Es
    liegt kein Mangel vor. Die Wände stehen inzwischen über sechs Jahre. Sie entsprechen nachweislich nicht den Voraussetzungen der
    Mauerwerks-DIN 1053-1. Sie sind jedoch von vornhinein so überdimensioniert, dass trotz unstrittig vorhandener Festigkeitsmängel immer noch zuverlässig ein ausreichend hoher Sicherheitsbeiwert vorhanden ist. Mit Steindruckfestigkeitsklasse 10/ Dünnbettmörtel und den vorhandenen Verarbeitungsmängeln liegt das System weit auf der sicheren Seite."


    Also Leute, es sind zwar UNSTRITTIG Festigkeitsmängel vorhanden, sie stellen aber keinen Mangel dar.
    Alles klar?
    Weil das Ding schon seit 2006 steht, ist es mangelfrei ;-)
     
  9. #49 Pruefhammer, 12.11.2013
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    Hallo,
    Hat Eric doch eigentlich schon beantwortet: es kommt beim Mangel aus jur. Sicht nicht primär darauf an, ob eine Sache gebrauchstauglich ist, sondern darauf ob Soll und Ist-Zustand identisch sind. Beim Autovergleich würde man sagen: rotes Auto bestellt blaues geliefert=Mangel, obwohl die Gebrauchstauglichkeit des blauen Autos genauso gegeben ist.
    Gerichte formulieren gern mal Fragen, die falsch oder unzulässig sind, so hatte ich mal einen Fall, wo ein Gericht im Beweisbeschluß schrieb: ... soll bewiesen werden, dass die Sache- wie vom Kläger behauptet-bei Kauf mangelhaft war.
    Sowas hatte der Kläger nie behauptet, ich habe dann angefragt, wo diese Aussage zu finden sei- keine Antwort. Hätte ich das Verfahren nicht gewonnen, wäre das eine Berufungssache geworden. Ist schon manchmal abenteuerlich was sich mancher Richter aus den Fingern saugt.
     
  10. rodopp

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    @Pruefhammer - ich weiß auch nicht, warum sich der Sachverständige so viel Mühe macht, zu beweisen, dass das Mauerwerk mangelfrei ist .. Wenn ich richtig die Diskussion hier lese, so soll er doch nur den Ist-Zustand beschreiben z.B. "Die Wände entsprechen nachweislich nicht den Voraussetzungen der Mauerwerks-DIN 1053-1." Warum er aber gleich hinterher schreit "Das ist aber kein Mangel" - keine Ahnung ....
     
  11. #51 Pruefhammer, 12.11.2013
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    ich kann Dir bzw. deinem Anwalt nur raten, diesen Sachverhalt (die falsche und auch ihm nicht zustehende jur. Bewertung) freundlich aber bestimmt bei Gericht vorzutragen bis der Richter es kapiert.
    Man muß nicht immer ein abgekartetes Spiel hinter solchen Aussagen vermuten, vielmehr ist es m.E. oft so, dass der Sachverständige in seinem ersten Schreiben etwas geäußert hat, was nicht haltbar ist. Damit konfrontiert rückt er davon nicht mehr ab, da kaum einer zugibt, daß sein Gutachten falsch ist oder die Ausführungen eine Kompetenzüberschreitung darstellen.
     
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