Doppelhaus, Keller vs. ohne Keller

Diskutiere Doppelhaus, Keller vs. ohne Keller im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Weil man einen Keller nicht anders bauen kann und ein Keller erlaubt ist? Natürlich kann ein Keller auch gebaut werden, ohne Baugrubenaushub...

  1. #21 Baufuchs, 20.11.2013
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Natürlich kann ein Keller auch gebaut werden, ohne Baugrubenaushub auf dem Nachbargrundstück. Stichwort "Spundwände"
     
  2. Aloese

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    Müsste dann nicht trotzdem tiefer gegründet werden?
     
  3. #23 SteveMartok, 20.11.2013
    SteveMartok

    SteveMartok Gast

    Warum soll dort die Bopla tiefer gegründet werden?
     
  4. #24 rokker33, 20.11.2013
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    Euch kann niemand verbieten einen Keller zu bauen (der ja auch noch genehmigt ist). Dafür braucht Ihr Euch nicht zu entschuldigen ;)

    Vielleicht meldet sich hier ja noch ein Architekt mit entsprechender Erfahrung zur rechtlichen Situation.

    Ansonsten halt Beratungsgespräch beim Fachanwalt. Eine Erstberatung ist nicht teuer. Und Eintritt in eine Bauherrenvereinigung mit Sachverständigen in Eurer Nähe ist auch kein Fehler.

    Dann wißt Ihr Bescheid. Nichts destotrotz würde ich mir nochmal ein faires Angebot überlegen und mit dem Nachbarn sprechen. Mit der Klarheit der rechtlichen Situation regeln sich dann hoffentlich auch die Streitigkeiten.
     
  5. Aloese

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    schön wäre es :-) aber ich glaube eher wenn wi reingezogen sind gehts von neuem los!

    Vielen dank an alle!
     
  6. Eric

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    Dann ist es eine Nachbarwand und keine Grenzwand. Für die Nachbarwand gelten die §§ 7 ff Nachbarrechtsgesetz NRW. Hierzu nachlesen bei: Schäfer, Kommentar zum Nachbarrechtsgesetz NRW, erhältlich in der juristischen Fachabteilung der Goethe Buchhandlung, Nordstraße 27, Düsseldorf.

    Es scheint ( ?? ) so zu sein, dass die Nachbarwand falsch gebaut worden ist und dem Nachbarn eine Bebauung des Nachbargrundstücks ohne zusätzliche Baumaßnahme nicht mehr möglich ist, vgl. hierzu § 9 Abs. 2 Nachbarrechtsgesetz NRW. Wenn es so wäre, dann hätte der Nachbar einen Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten für die nunmehr zusätzlich erforderlichen Maßnahmen. Hierbei wären von den jetzt entstehenden Kosten diejenigen Kosten abzuziehen, die der Nachbar nach § 11 Nachbarrechtsgesetz sowieso hätte tragen müssen, wenn die Nachbarwand so erstellt worden wäre, dass sie für das Haus des Nachbarn ohne Keller hätte genutzt werden können.

    Du hast also ein juristisches und ein bautechnisches Problem. Erst wenn klar ist, wie die Nachbarwand " richtig " hätte erstellt werden müssen und damit klar wird, was u.U. falsch gemacht worden ist ( Vergleich: Bau-Ist und Bau-Soll ) und wie die gegebenenfalls falsche Bauweise zu korrigieren ist, läßt sich der etwaige Anspruch des Nachbarn ermitteln.

    Das kommt halt davon, wenn man etwas vereinbart, ohne zu wissen, was die Vereinbarung bedeutet! Normalerweise geht man dann zum Anwalt und läßt sich die beabsichtigte Vereinbarung erklären. Wurde das versäumt, muß man die anwaltliche Beratung nachholen.

    Gab´s denn einen Architekten, dem die Vereinbarung mit dem Nachbarn " Bauen auf der Grenze " bekannt war? Muß eigentlich so gewesen sein, denn ohne Vereinbarung darf man ja nicht " auf die Grenze " bauen, siehe § 8 Nachbarrechtsgesetz. Insofern mußte bereits bei der Bauerichtung die " rote Lampe " angehen, wenn man als Architekt oder BU auf die Grenze baut. Gab´s einen Architekten, dann hat der gepennt und hätte für die Mehrkosten einzustehen bzw. er hätte sie abzuwehren --> sog. Freistellungsanspruch.

    Aber Genaues weiß man nicht. Der geschilderte Sachverhalt ist zu " dünn " und bedarf der weiteren Aufklärung in Bezug auf die Regelungen in §§ 7 ff Nachbarrechtsgesetz NRW.

    Nur beiläufig: Die §§ 21 ff beziehen sich auf die Grenzwand ( = Wand an der Grenze zweier Grundstücke ) und sie wären hier nur dann einschlägig, wenn ihr ohne Keller und der Nachbar mit Keller gebaut hättet ( also der genau umgekehrte Fall ). Dann hätte nämlich der Nachbar verlangen können, dass ihr für Euer Haus ohne Keller Fundamente bis zu seiner Kellersohle erstellt, damit er später nicht beim Bau seines Gebäudes mit Keller Euer Haus mit deutlich höheren Kosten und gravierenden Risiken unterfangen muss. Die durch die tieferen Streifenfundament entstehen Kosten, die ihr für Euer Haus ohne Keller nicht benötigt hättet, hätte dann der Nachbar nach § 21 Abs. 4 Nachbarrechtsgesetz zu tragen gehabt. Ist ja auch logisch. Man muß Gesetze halt nur verstehen und deshalb gibts ja auch Juristen.

    Du träumst. Ich wüßte nicht, dass die das an der Uni beigebracht bekommen, obwohl sie es später nach der Rechtsprechung wissen müssen, zumindest aber das Gefühl haben müssen, wann die " rote Lampe " anzugehen hat, um den Bauherren zur Einholung rechtlichen Rats zu veranlassen.
     
  7. #27 Baufuchs, 20.11.2013
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @Aloese
    Soll tatsächlich zwischen den beiden DHH nur eine Wand AUF der Grenze errichtet werden, die dann beiden DHH als gemeinsame Abschlusswand dient?

    Oder erhält jede DHH eine eigene Abschlusswand, die jeweils ENTLANG der Grenze gebaut wird?
     
  8. Eric

    Eric

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    @Baufuchs: Sie hat´s geschrieben und wenigstens das wird ihr Freund beim Unterschreiben ja wohl richtig verstanden haben. Beschrieben hat sie genau den Fall des § 8.

    Vielleicht war ja gemeint: " Dicke Wand im Keller mit Auflager für Nachbarhaus ohne Keller und dann zweischalig ab Kellerdecke weiter. Anderenfalls wäre es ja ein Anbau nach § 12.

    Wieviele Fälle willst Du aus dem Fällchen machen??
     
  9. Aloese

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    Man hat meinem Freund in einem anwaltschaftlichen Schreiben mitgeteilt, dass er zu Schadensersatz verpflichtet ist (was er nie abgestritten hat), aber die Frage ist, nur den Ursprungszustand herstellen oder die Absicherung des Baus des Nachbarn? Ausserdem hat man uns verboten den Aushub zu lagern, wir haben ihn auf unsere Kosten wegtransportieren lassen. Zieht man in solch einem Fall nicht alle Rechnungen zusammen und einigt sich? Der Nachbar sieht nur "seine" Kosten und die will er haben.
     
  10. Eric

    Eric

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    Das verstehe ich jetzt nicht! Glaubt Dein Freund, schadensersatzpflichtig zu sein, oder weiß er, dass er schadensersatzpflichtig ist? Denn das ist ein " großer " Unterschied.

    Die weitere Diskussion bringt hier nichts mehr. Den Einstieg zu den einschlägigen §§ hast Du bekommen.

    Jetzt muß der Sachverhalt geklärt und dann von einem eigenen Anwalt der Sachverhalt unter die §§ subsumiert werden. Vielleicht " glaubt " der gegnerische Anwalt ja auch an die falschen §§ oder der Sachverhalt ist ein ganz anderer. Dein Freund kann sich natürlich auch fügen und den Wunsch des Nachbarn erfüllen. Dann spart er zwar den eigenen Anwalt, erfährt aber nie, ob er auch hätte zahlen müssen. Leben läßt sich auch damit.
     
  11. Aloese

    Aloese

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    Also schadenersatzpflichtig ist man wenn man jemand anderem was kaputt macht (in einfachen Worten), wenn er durch die Baugrube das Nachbargrundstück beschädigt, so ist unser Verständnis müssen wir es wieder herrichten. Das ist die Ausgangssituation. Dies wollte mein Freund ja auch machen. Der Nachbar will die Baugrube aber nicht verfüllt haben, sondern darüber hinaus noch das nötige Fundament bezahlt haben. Deshalb meine Eingangsfrage, ob man dazu verpflichtet ist oder eben nicht. Die gängigen §§ leifern dazu keine Anhaltspunkte, nur im umgekehrten Fall...

    Wie gesagt allen Experten vielen Dank
     
  12. Atossa

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    Genauere antworten wirst du hier nicht bekommen, denke ich. Ich würde mir da entsprechende Rechtsberatung suchen.
    Erstgespräch ist teilweise sogar kostenlos.
    Dort gibt es eine erste Einschätzung direkt zum Fall

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