Nutzungsänderung Anbau

Diskutiere Nutzungsänderung Anbau im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Moin, ich plane einen bestehenden Werkstattanbau an mein Wohngebäude, als zusätzlichen Wohnraum zu nutzen. Der Anbau hat einen direkten Zugang...

  1. #1 Rennzwiebel, 27.11.2013
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    Moin,

    ich plane einen bestehenden Werkstattanbau an mein Wohngebäude, als zusätzlichen Wohnraum zu nutzen.
    Der Anbau hat einen direkten Zugang vom Wohnteil und dient derzeit sowohl als Durchgang in den Keller als auch als Werkstatt.
    Es liegen leider keine originalen Bauzeichnungen oder Genehmigungen mehr vor (BJ 1933).
    Was ich habe sind Zeichnungen aus den 50er Jahren die im Zusammenhang mit einem anderen Erweiterungsanbau erstellt wurden.
    Hierin ist der Werkstattanbau eingezeichnet und als Werkstatt bezeichnet.
    Der Bau besteht aus einem zweischaligem Mauerwerk ohne echte Hohlschicht (23cm Wand). Er hat einen Schornstein mit Ofenanschluss, sowie Zu- und Abwasseranschlüsse. Fenster mit Einfachverglasung in einfachen Holzfenstern. Flachdach mit Bitumenpappe.
    Eine mündliche Anfrage auf dem Bauamt ergab, dass man dort dem Anschein der vorhandenen Unterlagen nach von einem erforderlichen Nutzungsänderungsantrag ausgehen würde, da ich nicht schlüssig darlegen könne, das der Anbau ursprünglich für Wohnzwecke genehmigt wurde.
    Wenn ich nun die Nutzungsänderung beantrage, was kommt dann an zusätzlichen Auflagen auf mich zu? EnEV z.B.

    Mit freundlichen Grüßen
    Jan Stern
     
  2. #2 KlausWernerB, 27.11.2013
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    das volle Programm wie bei Neubau
    außer Anbau < 50m² (oder so in der Ecke, kA genau) zusätzliche Wohnfläche (dann sparste bei der ENEV)
     
  3. #3 Alfons Fischer, 27.11.2013
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    ich unterstelle mal, die Werkstatt wurde bisher nicht regelmäßig beheizt. Hört sich einfach danach an.

    Damit greift § 9 EnEV Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden.
    hieraus sind wohl die Absätze 4 und 5 zutreffend:
    heißt:
    • Wenn es weniger als 15m² sind, gelten keine Anforderungen nach EnEV
    • wenn es zwischen 15 und 50m² ausgebaute Fläche sind, sind bezüglich der U-Werte die Anforderungen nach Anlage 3 EnEV einzuhalten.
    • wenn es mehr als 50m² sind, ist eine Bilanzierung durchzuführen, bei der als Anlagentechnik des Referenzgebäudes die Bestandsanlagentechnik eingesetzt wird (Voraussetzung: Heizungsversorgung vom Heizkessel des Bestands). Hierdurch gibt es auch nur Anforderungen an die Gebäudehülle.
     
  4. #4 Rennzwiebel, 27.11.2013
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    O.K. Danke schon mal für die schnellen Antworten.
     
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