Verzicht auf die Einrede Verjährung

Diskutiere Verzicht auf die Einrede Verjährung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; google mal "Garantie Gewährleistung" Ich meinte schon in diesem Zusammenhang. Mir ist es klar. Wollte wissen an welcher Stelle hier die Begriffe...

  1. vOlli

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    Ich meinte schon in diesem Zusammenhang. Mir ist es klar. Wollte wissen an welcher Stelle hier die Begriffe durcheinandergeworfen wurden.
     
  2. #62 Baufuchs, 05.12.2013
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Grundsätzlich geht es in diesem Thread um Gewährleistung.

    Und da wird in Beitrag #55 plötzlich ein Vergleich mit der Garantie beim Autokauf gemacht.
     
  3. #63 Friedl1953, 05.12.2013
    Friedl1953

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    Nun leider gar kein Märchen:

    § 231
    Unterbrechung der Verjährung

    (1) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruches

    Und was ist eine Mahnung anderes?
     
  4. kike

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    Das ist aus der Abgabenordnung - und die ist hier ganz sicher nicht einschlägig ;-)
     
  5. #65 Friedl1953, 05.12.2013
    Friedl1953

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    Entschuldigung da war ich im Eifer des Gefechtes in den falschen Bereich gerutscht.
    So dürfte es wohl hier passen.

    Hemmung der Verjährung

    Die Verjährungsfrist wird unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend gehemmt.(§ 204 BGB)
    Hemmung bedeutet Stillstand der Verjährungsfrist, bis ein bestimmtes Hinderniss beseitigt ist. Die Frist verlängert sich um die Zeit, in der die Hemmung bestand (§ 209 BGB).
    Wichtige Hemmungstatbestände sind unter anderem:

    Verhandlungen um den Anspruch (§ 203 BGB)
    Klageerhebung (§204 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
    Zustellung eines Mahnbescheids (§204 Abs. 1 Nr. 3 BGB)

    Außergerichtliche Mahnungen hingegen, also private Zahlungsaufforderungen, hemmen die laufende Verjährung von Ansprüchen nicht, selbst wenn sie schriftlich und in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen.

    Ich denke aber auch hier in diesem Fall ist die Verjährung unterbrochen, bzw. kann vom AN leicht selbst unterbrochen werden.
     
  6. vOlli

    vOlli

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    Du hast zwar offensichtlich die richtigen Paragraphen gefunden, was Du denkst ist aber irrelevant.

    Das einzige, was im Falle des TE nach aktueller Lage eine Hemmung herbeiführen könnte. wäre eine ERNST GEMEINTE Verhandlung. Verhandlungen, die mit Fristen eines Jahres, wie im vorliegenden Fall geführt werden, sind NICHT ernst gemeint und daher im Sinne des Paragraphen 203 zu verneinen. Auch ein Angebot des GU stellt keine Verhandlung dar!

    Die Rechnung wird daher der normalen Frist gerecht, wenn der GU nicht doch irgendwie noch handelt.

    Sein versuch der verzichtserklärung sieht jedoch eher so aus, als wolle er sich aus der Verantwortung stehlen.
     
  7. oberh

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    Hi vOlli!

    Mein Anwalt hat genau das Gleiche gesagt.
    Trotzdem werden wir versuchen eine Einigung herbei zu führen.
    Einen befristeten Verzicht hat er ausgesprochen.

    Leider war ich die beiden letzten Tage auf einer Fachtagung.
    Gestern rief mich der SV an, der mir für die Bescheinigung für die KFW nach Durchführung ... ausstellen soll.
    Vor Durchführung ... hatte der SV des GU bescheinigt, dass mein Haus KFW 55 entspricht.
    Mein SV hat nun festgestellt - er hat die falsche Fassung der EneV genutzt.
    Die Bescheinigung wurde am 14.10.09 ausgestellt - die verschärfte EneV 2009 erlangte Rechtskraft am 01.10.09.

    Frage: Greifen hier Übergangsregelungen?

    Die KFW hatte vor Kreditänderung diese Bescheinigung vorliegen.
    Kann hieraus irgendwas in Richtung Zustimmung für die potentielle Übergangszeit abgeleitet werden?
     
  8. vOlli

    vOlli

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    Puuuh. Das kann ich nur mutmaßlich beantworten, weil ich die Angaben zeitlich nicht einordnen kann, bspw. wann der Kredit beantragt wurde und von welcher Bescheinigung Du sprichst. Da müsstest Du genau schreiben, wann was passierte.

    Zur Bewilligung des Kredits ist ein Formular nebst Enev nachweis zu erbringen.

    Die Inhalte, welche Krieterien zu erfüllen sind, kannst Du in den Anlagen zum Kredit nachlesen. Was dort steht ist maßgeblich.

    Ich verstehe aber die Einschaltung des SV nicht ganz. Die Nachweise werden durch den Architekten des GU erbracht (der natürlich auch SV ist), der Wärmebrückennachweise, Bauleitung mit Bautagebuch und die Ergebnisse des Blower Door Tests in einem Formular bescheinigt nebst Energienachweis, der allerdings vor Baubeginn vorgelegt wird.....

    Komische Geschichte bei Dir, aber Du bist ja auch beim Rechtsanwalt zur Klärung.

    Ihr habt vermutlich eine ganz schwere Zeit hinter Euch, wenn ich mir das anschaue.

    Viel Erfolg bei der Klärung und viel Glück bzgl der Möglichkeit zum Ausgleich des finanziellen Schadens, den Du wahrscheinlich hast.

    Gruss, Oli
     
  9. oberh

    oberh

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    Hi Oli!

    Die Bescheinigungen sind folgendermaßen:

    14.01.09 Bestätigung für den Kreditantrag "Energieeffizientes Bauen" (153/154)

    Diese wurde durch den SV des GU ausgestellt.

    Heute wird Bestätigung über die antragsgemäße Durchführung der Maßnahmen Energieeffizientes Bauen (153/154) gefordert.

    Diese Bestätigung ist durch den Bauherrn zu erbringen.
    Leider bin ich davon ausgegangen, dass Begleitung durch einen SV hierfür während der Bauphase durch den GU erfolgt.
    Dem ist aber nicht so.

    Nun habe ich im Netz Hinweise gefunden, dass die Gültigkeit der EneV abhängig ist von der Bauantragsstellung und dem Baubeginn?

    Bauantrag wurde eingereicht am 07.07.09 - genehmigt wurde am 28.07.09.

    Das Datum der Baubeginnanzeige muss ich mit dem Bauamt abklären.
    Da ich im Hinterkopf habe, dass der GU 9 Wochen nach Baugenehmigung erst angefangen hat, dürfte die Frist der EneV 2009 hierbei nicht eingehalten sein.

    Weiss jemand, was hier jetzt nun maßgeblich ist?
     
  10. vOlli

    vOlli

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    Jetzt verstehe ich das. Kann Dir da nicht weiterhelfen. Sorry.
     
  11. Eric

    Eric

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    Es geht nicht um die " Gültigkeit der ENEV ", sondern um die Frage, welche Fassung der ENEV maßgeblich ist:

    Öffentlich-rechtlich ( im Verhältnis zu den Behörden ) gilt die ENEV 2007, da Bauantragsstellung vor Oktober 2009 war. Zivilrechtlich ( im Verhältnis zum Bauherrn/Erwerber ) gilt die ENEV 2009 bei Fertigstellung und Abnahme nach September 2009, es sei denn im Vertrag ist die Geltung der ENEV 2007 unabhängig vom Zeitpunkt der Fertigstellung vereinbart worden. Das öffentliche Recht und das ( private ) Zivilrecht können daher zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Siehe hierzu:

    http://www.goerg.de/de/aktuelles/legal_updates/die_enev_2009.2126.html

    Die Einhaltung der öffentlich-rechtlich maßgeblichen ENEV 2007 ( insofern auch Bescheinigung über die antragsgemäße Durchführung ) hat der GU als ausführender Unternehmer zu bescheinigen. Diese Bescheinigung ist sodann nach dem Beibringungsgrundsatz vom Bauherren bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
     
  12. oberh

    oberh

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    Hi Eric!

    Super Link - bin noch nicht ganz durch ...
    Hoffe, dass der letzte Absatz von Dir dort auch belegt wird ...

    Dankeschön!
     
  13. oberh

    oberh

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    Hi!

    Kurze Info:
    Hatte den "alten" SV am WE angemailt.
    Er hat mir bestätigt, dass die Berechnung nach der EneV 2007 durchgeführt worden ist.
    Diese ist auch in den Tiefen auf Seite 14 benannt.
    (Auf dem Deckblatt stand die von 2001...)

    Damit gab es wahrscheinlich waaaaaaaahnsinnig viel Wind um nix ... neben dem Zeitverlust.

    Immerhin - bin um ein "mü" schlauer geworden durch Euch ...
     
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