Bauvertrag mit 16 Abschlagszahlungen, Geld einbehalten auf Grund Mängeln

Diskutiere Bauvertrag mit 16 Abschlagszahlungen, Geld einbehalten auf Grund Mängeln im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, Ich habe einen Bauvertrag mit meinem Unternehmer der 16 Abschlagszahlungen für einzelne Gewerke enthält. Alles ist bereits...

  1. #1 Wolfsburger, 06.12.2013
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    Hallo zusammen,

    Ich habe einen Bauvertrag mit meinem Unternehmer der 16 Abschlagszahlungen für einzelne Gewerke enthält. Alles ist bereits bezahlt bis auf die letzten 2 Abschlagszahlungen, da die Leistungen dazu noch nicht komplett erbracht sind.

    Nun sind nach Einzug massive Mängel aufgetreten, die mit einem bereits bezahlten Abschlag in dirketem Zusammenhang stehen.

    Darf ich auf Grund dessen, bis zur Klärung des Schadens und der hoffentlich einvernehmlichen Regelung, Geld von den beiden noch ausstehenden Abschlägen einbehalten, selbst wenn diese zwischenzeitlich abgeschlossen werden ?

    Es gibt zwar auch noch eine vertraglich vereinbarte Rest-Zahlung bei Fertigstellung, die aber finanziell in keiner Relation zum Schadensbild und der damaligen Abschlagszahlung dazu stehen.

    Fakten: Ich habe ein Blockbohlen-Fertighaus ( Ständerwerk, Trockenbau mit Estrich usw. ) bei dem sich nahezu alle Innenwände ( Rigicell-Platten ) zum Teil deutlich sichtbar aufgebeult ( verdacht auf Baufeuchtigkeit in Zusammenhang mit nicht sachgemäßer Verschraubung der Rigicell-Platten, kein Abstand zwischen den Platten, zuwenig Schraubpunkte/Fixierungen ) haben.
    Der bezahlte Abschlag ( Innenwände,Isolierung,Verkleidung ) dazu war 10.000€.
    Ausstehende Restbeträge für weitere Abschläge sind "nur" ca. 3800€.
    Es gibt per heute auch noch keine formelle Übergabe ( ich wohne bereits seit Nov. drin ) , da er das bei anderen Kunden angeblich auch noch nie gemacht hat !

    Danke vorab und Gruß vom Wolfsburger
    Klaus
     
  2. #2 MoRüBe, 06.12.2013
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    MoRüBe Gast

    Ist schon tapeziert/gemalt ?
     
  3. #3 Friedl1953, 06.12.2013
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    Dein Einbehalt ist nicht von der Art der Abschläge abhängig. In der Regel kann man etwa das 3-fache der Mängelbeseitigungskosten einbehalten.
    Etwas problematischer ist der Einzug. Waren den die Mängel vorher schon gerügt. Hast Du in diesem Fall einen BGB oder rechtsgültig vereinbarten VOB Vertrag.? Durch Einzug ohne förmliche Abnahme hast Du mit einer kurzen Frist quasi die Abnahme durchgeführt.
    Wenn es nur der beschriebene Mangel ist, denke ich sind die 3.800 Euronen angemessen.
    Also Ihm freundlich einen Brief schreiben und Ihn darauf hinweisen, dass Du den Betrag bis zur Beseitigung der Mängel einbehälst.
    Für wichtig halte ich immer, das Gespräch suchen. So lösen sich viele Probleme leicht und schnell.
    Gruß
     
  4. #4 Friedl1953, 06.12.2013
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    @ MoRüBe, ohhh daran habe ich jetzt gar nicht gedacht. Könnte natürlich die Mängelbeseitigungskosten nach oben schrauben.
     
  5. #5 Wolfsburger, 06.12.2013
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    Vielen Dank für die Antwort !

    ...ja, bis auf den Vorflur ( nur gespachtelt und dort gibt es "nur" zwei leichtere Aufbeulungen ) istt alles gestrichen/tapeziert.
     
  6. #6 Wolfsburger, 06.12.2013
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    Vielen Dank für die Antwort !
    Die Mängel, die Aufbeulungen traten erst massiv nachdem Einzug auf. Die Mängel habe ich erstmalig vor 2,5 Wochen geltend gemacht. Also ca. 3 Wochen nach Einzug. In den 3800€ Restzahlung ist aber wie gesagt eine Leistung drin, die evtl. heute, Montag, abgeschlossen ist. ( 2000€ ) Mein Unternehmer, mit dem Mann eben schlecht reden kann ( ...das hab ich ja noch nie gesehen, das kriegen wir schon hin, das machen wir schon...und und und ) sagt das die 2000€ mit dem Mangel nix zu tun haben.........!! ???

    Ich dürfte also seiner meinung nach dieses Geld , für den Mangel, nicht einbehalten. Die retslich 1700€ erscheinen mir deutlich zu wenig, falls geschliffen/gespachtelt,verkleidet, oder evtl. sogar neue Wände gesetzt werden muessten. Und vor allem der Dreck...........da graut mir schon jetzt vor........

    Vielen Dank !
     
  7. #7 MoRüBe, 06.12.2013
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    MoRüBe Gast

    Nee, das Thema ist wesentlich komplizierter.

    Also, Einzug ohne förmliche Abnahme, Wände vermutlich selbst gespachtelt/Tapeziert, das Zauberwort heisst konkludente Abnahme. Und natürlich der Grundsatz: Nachfolgegewerk haftet.

    So, wenn man jetzt sagt, zu wenig Schraubpunkte, warum ist das dem Maler nicht aufgefallen? Baufeuchte: möglich,aber warum wurde nichts zum Trocknen unternommen, erst recht nicht, wenn gerade durch malen/tapezieren/ spachteln erst recht noch Wasser rein kommt?

    Dann die Frage, haben die ausstehenden Raten etwas mit dem Gewerk zu tun? Da müsste man schon genauer den Vertrag kennen...
     
  8. #8 Wolfsburger, 06.12.2013
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    Vielen Dank !

    Geschraubt,Gespachtelt, geschliffen hat der Bauunternehmer. Gemalert/tapeziert haben wir privat. Zu dem Zeitpunkt gab es auch keine Auffälligkeiten. Das fing erst danach an. Laut Aussage der Herstellerfirma der Gipsplatten, kann der Schaden auch nicht mit den Maler- Tapezierarbeiten und vorherigem Iso-Grund aufbringen in Zusammenhang stehen. Das könne Platten immer ab. Entscheiden sind wohl eher die Wassermassen vom Estrich und die unterschiedliche Be- und Ablüftung in den jeweiligen Räumen, denn es ist ja nicht in jedem Raum gleich. Und eine Platte, auch laut Aussage des Herstellers, biegt sich nicht innerhalb weniger tage, sondern wandert/biegt sich über Wochen. Gerade wohl wenn ohne 1mm Abstand montiert wurde.
    Es geht ja nun vorrangig auch nicht um den Schaden, sondern vielmehr ob ich das geld von anderen Abschlägen ( ...auch wenn heute/Montag fertig ) dafür/davon einbehalten kann......

    Danke
     
  9. #9 Gast036816, 06.12.2013
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    Gast036816 Gast

    einbehalten kann er das 2-fache von den nachgewiesenen kosten, die entstehen, wenn die mängel durch ein dritten beseitigt werden sollten.

    schwieriger ist das thema eigenleistung auf der vorleistung und die ingebrauchnahme durch einzug. hier besteht das risiko, dass die abnahme vollzogen sein kann. genaues sollte ein anwalt anhand des vertrags prüfen.

    am besten beide themen vom anwalt prüfen lassen, bevor der nächste schritt getan wird.
     
  10. lawyer

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    Eben nicht. Der Einzug selbst bedeutet keine Abnahme. Eine konkludente Abnahme kommt erst in Betracht, wenn ein Einzug erfolgt UND eine angemessene Frist für die Überprüfung des Werkes auf Mangelfreiheit verstrichen ist. Dabei geht es nicht um Tage, sondern Wochen und Monate.

    Wichtig daher für Wolfsburger: Brief an den Unternehmer mit der Erklärung, dass im Einzug keine Anahme zu sehen ist und die Abnahme - wenn sie überhaupt vom Unternehmer verlangt wird - zur Zeit wegen der Mängel nicht erfolgen kann. Abnahme nicht endgültig ablehnen.
     
  11. #11 Ralf Dühlmeyer, 06.12.2013
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    Ach Friedl - wenn mann nicht auf dem Laufenden ist .........
    Seit Jahren mx. Faktor 2 als Druckzuschlag möglich!!!

    Für die Monate hätte ich gern mal ein Aktenzeichen!

    Der Rat
    ist doch arg mutig! Ob die/der TE überhaupt das Recht hat, die Abnahme des Werks wegen der Vielzahl oder Schwere der Mängel zu verweigern, vermag ich aus der Ferne nach der o.a. Beschreibung nicht zu beurteilen.
    Sollte er das Recht nicht haben, kann das ganz bitter für ihn/sie werden!

    Denn :
    Aufwölbungen sichtbar [D]gleich[/D] ausserhalb der Toleranzen. Das wäre erstmal zu hinterfragen, ob gegen die DIN 18202 verstossen wurde! Wenn nein - blöd für die/den TE, aber is halt so.
    Baufeuchte - hätte der/die TE vielleicht mechanisch Trocken müssen?? Oder gar falsche Vorarbeiten? Oder nicht ausreichend gelüftet - ein wweites Feld.
    Zu wenig Schrauben - Mangel = JA. Als Grund für eine Abnahmeverweigerung (solo) eher nein! Restarbeiten halt!


    Ausserdem bin ich bei Rübe - die/der TE hat als Folgegewerk die Arbeiten aufgenommen, ohne gegen die Ausführungen des Vorgewerks Bedenken anzumelden. In so weit wird er/sie sicher auf den doppelt anfallenden Kosten für die Malerarbeiten sitzen bleiben.
    Sein Laienstatus ist (für meine Begriffe) irrelevant, er hätte sich ja Sachverstand hinzu holen können.

    Ob sich daraus weitergehend eine Abnahme ergibt, ist sicher fraglich. ABER:
    Er wohnt seit November im Haus und hat vorher die zur Debatte stehenden Flächen in Eigenleistung bearbeitet (sicher nicht in 2 Tagen) und diese dabei intensiv besichtigen können.
     
  12. #12 Wolfsburger, 06.12.2013
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    Danke, Danke, aber wie erwähnt waren die Mängel/Aufbeulungen bei Einzug NOCH NICHT DA !!! Fingen erst danach an. Und wie soll ich als Laie wissen wieviel Schraubpunkte und Abstände nötig sind.
     
  13. #13 Gast036816, 06.12.2013
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    das zählt nicht, da hättest du dich vorher erkundigen müssen, ggf. mit eigenem sachverstand.
     
  14. #14 Friedl1953, 06.12.2013
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    Ich kenne es so, dass der 3-fache Betrag der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten einbehalten werden darf.
    Ich kenne es so, dass es unabhängig davon ist in welchem Abschlagsbereich der Mangel angesiedelt ist und somit kann der gesamte Restbetrag einbehalten werden, es sei den die Mängelbeseitigungskosten wären niedriger als rund 1200 Euronen. Einbehalt nach TS noch 3.800 € möglich. Aber ich lasse mich auch gerne eines besseren belehren.
    @lawyer (Anwalt) damit ich nicht dumm sterbe. Kann ich wirklich, mal angenommen die VOB ist gültig vereinbart, VOB B §12 Absatz 5/2 tatsächlich durch einen Brief an den AN aushebeln? So was wurde schon mal in einem anderen "threat" geschrieben.
    Der TN will doch nur wissen: Zitat Es geht ja nun vorrangig auch nicht um den Schaden, sondern vielmehr ob ich das geld von anderen Abschlägen ( ...auch wenn heute/Montag fertig ) dafür/davon einbehalten kann...... Ich denke, dass darf er,oder?
    Der TN schreibt, dass der AN Ihm ja auch zur Antwort gegeben hat: "Das machen wir schon"! Na ja dann soll er doch. Also Einbehalt, Frist zur Nachbesserung setzen und dann schau mer mal. Und immer wieder, versuchen vernünftig miteinander zu reden. 99 % der Probleme könnten sich dadurch regeln lassen ohne das es zu hochwissentschaftlichen juristischen Auseinandersetzungen kommen muss.
    :bef1021: :bierchen:
     
  15. #15 Friedl1953, 06.12.2013
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    @Ralf
    Hmmm, Ralf da muss ich Dir wohl Recht geben. Das ist das schöne, dass man wenn man in dem Forum unterwegs, ist jeden Tag noch was dazu lernen kann. Ja es ist doch schon lange her das ich mich auf Gerichten rumdrücken musste. Du beziehst Dich auf BGB §641, Absatz 3, richtig? Danke für die Aufklärung. :bierchen:
     
  16. rodopp

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    Ganz einfach, als Laie berätst Du Dich mit einem Fachmann, der sagt Dir das schon ...
     
  17. vOlli

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    und es ist gängige Rechtsprechung.
     
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