Lüftereinsatz entgegen DIBt-Zulassung?

Diskutiere Lüftereinsatz entgegen DIBt-Zulassung? im Lüftung Forum im Bereich Haustechnik; A) Ich will die Bude vielleicht irgendwann einmal verkaufen und möchte dann ungern dumm dastehen, wenn der Bausachverständige eines möglichen...

  1. #21 Rudolf Rakete, 18.12.2013
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    Das würde ich mir natürlich vom Schorni schriftlich geben lassen, dann nickt das auch ein eventuell neuer Schorni ab.

    Habt Ihr denn keine Möglichkei im Bad eine Zwangslüftung einzubauen. Eventuell mit elektrische Klappe welche mit dem Lüfter gekoppelt ist.
     
  2. #22 GWeberJ, 18.12.2013
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    Du meinst eine Zuluft für das Gäste-WC, wo auch der Abluftventilator ist? Nein, das ist ja ein innenliegender Raum. Sonst hätte er ohnehin ein Fenster.

    Selbst dann würde aber die DIBt-Zulassung des Lüfters einem Betrieb entgegenstehen (auch wenn es praktisch natürlich zu keinen Problemen kommen sollte).
     
  3. #23 Rudolf Rakete, 18.12.2013
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    Na ja sch..... auf die Zulassung des Lüfters. Ich dachte, dass es vielleicht einfacher ist eine Zuluft ins Bad zu legen, als den Kaminofen auf Raumluftunabhängig umzubauen.
    Bei dem Kaminofen hast Du ja zusätzlich auch das Problem die Zuluft heranzuführen.
     
  4. #24 GWeberJ, 18.12.2013
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    Das lässt sich lösen. Nur muss mir der BT erstmal einen neuen Kaminofen (und den zwei Parteien über mir ebenfalls) spendieren.

    Wenn die Gewährleistung des BT schon abgelaufen wäre, würde ich das natürlich so machen.
     
  5. HansS

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    Warum soll der BT neue Kaminöfen spendieren? Raumluftunabhängige Öfen, wenn es für diesen Fall welche gäbe, lösen das Problem unter umständen nicht. Bin gespannt welche Lösung sich der BT einfallen läßt.
    Man kann keinen Ofen auf raumluftunabhängig umbauen. Höchsten auf raumluftabhängig mit einer Verbrennungsluftleitung nach außen.
     
  6. #26 GWeberJ, 19.12.2013
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    Soweit ich die Sache bis jetzt überblicken kann, gibt es auf der ganzen Welt keinen Ablutventilator, der eine "allgemeine baufsichtliche Zulassung" für den Betrieb in Wohnungen mit raumluftahängigen Feuerstätten an mehrfachbelegten Schornsteinen hat. (Ok, den Satz muss man mehrfach lesen.) Dies gilt ganz unabhängig von vorhandenen bzw. nachrüstbaren Sicherheitseinrichtungen. Letztere ermöglichen nur dann den Betrieb des Abluftventilators, wenn man es mit einer einzigen raumluftabhängigen Feuerstätte am Schornstein zu tun hat.

    Der Bauträger hat aber Wohnungen mit fensterlosen Sanitärräumen geschaffen, in denen nach DIN 18017-3 ein solcher Abluftventilator vorgeschrieben ist. In diesem Moment hätte dem Planer klar sein müssen, dass in diesen Wohnungen keine raumluftabhängigen Kaminöfen vorgesehen werden dürfen (es sei denn, jede Wohnung bekommt ihren eigenen Schornsteinzug). Stattdessen hätte er für die später einzubauenden Kaminöfen "raumluftunabhängig mit jeweils eigener Verbrennungsluftzufuhr" fordern müssen.

    Da er das nicht getan hat, befinden wir uns in einer Situation, die nicht den "anerkannten Regeln der Bautechnik" entspricht und bei man entweder DIN 18017-3 verletzten muss (Abluftventilator abklemmen) oder aber den Kaminofen quasi "schwarz" betreibt.

    Da der Bauträger in der Baubeschreibung einen Bau "gemäß einschlägigen DIN-Normen" und "nach den anerkannten Regeln der Bautechnik" (oder ähnliche Formulierung) zugesagt hat, sehe ich ihn hier in der Verantwortung.
     
  7. #27 Rudolf Rakete, 19.12.2013
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    Eins versteh ich nicht wenn Dein Entschluss/Meinung von vornherein feststeht warum fragst du nach Lösungen hier im Forum?

    Da verschwenden Leute Zeit mit Vorschlägen und im Grunde weißt Du doch alles und weißt auch wer in der Haftung steht und was gemacht werden soll/muss.
     
  8. #28 GWeberJ, 19.12.2013
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    Ich will niemanden seine Zeit stehlen, wirklich nicht. Ich wollte hier vielmehr in Erfahrung bringen, ob meine oben geschilderte Einschätzung schlichtweg falsch ist (a la: es gibt da Bauregel XY, nach der man das so und so reparieren kann). Das kann ja gut sein.

    Was ich aber in der Tat nicht wollte, sind "kreative" Lösungen. Die haben bei Bestandsbauten, wo es darum gehen muss, etwas zu finden, das halt funktioniert, natürlich ihre Berechtigung. Aber bei einem Neubau will ich nicht mit sowas anfangen.

    Das hätte ich am Anfang besser auch so schreiben sollen. Bitte um Entschuldigung.
     
  9. #29 Skeptiker, 19.12.2013
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    Ehrlich gesagt habe ich ähnliches auch schon bei Deiner Frage zum EPS an der TG-Decke gedacht. Weshalb fragst Du so vage, wenn Du schon richtig herausgefunden hast, dass das konkrete System für genau den konkreten Fall die Vorgaben der DIBt-Zulassung nicht einhält? Ich kam mir da etwas genasführt vor, zumal ich Dir die eigentliche Frage ob die Ausführung einen Mangel darstellt und wie vorzugehen ist, in 3 Minuten statt in 30 Minuten hätte beantworten können.

    Frage bitte zukünftig genau nach den Dingen, die Du wirklich wissen willst, wenn Du Deinen bereits erreichten Wissenstand vollständig dargestellt hast.

    Einfacher, wenn auch etwas teurer, wäre es allerdings, mit einem Sachverständigen alle Dir kritisch erscheinenden Punkte vor Ort gemeinsam durchzugehen und dann eine Gesamtstrategie dazu zu entwickeln.
     
  10. #30 Rudolf Rakete, 19.12.2013
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    Ähh wo habe ich denn eine Frage zu EPS an der TG Decke gestellt???????

    Oder hast Du jetzt GWeberJ angesprochen?
     
  11. PeMu

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    Nachdenken kostet extra.
    Vermischt zitiert - GWeberJ ist angesprochen mit seinem TG EPS Decken thread.
     
  12. #32 GWeberJ, 19.12.2013
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    Vielen Dank für alle Antworten.

    Ich nehme mir die Kritik zu Herzen.
     
  13. #33 GWeberJ, 19.12.2013
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    P.S. Ich bin nicht zu geizig für einen Bausachverständigen. Der ö.b.u.v Sachverständige, der vor ca. einem Monat am schnellsten zu Verfügung stand bot mir aber einen Termin für 4/2014 an.
     
  14. #34 Skeptiker, 19.12.2013
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    Ja! :mauer
     
  15. #35 Rudolf Rakete, 20.12.2013
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    Das ganze ist doch schon lange geklärt....... :mauer :bierchen:
     
  16. #36 GWeberJ, 28.12.2013
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    Hallo zusammen,

    falls es noch jemanden interessiert oder falls später einmal die Thematik nochmals auftreten sollte, hier die Stellungnahme des DIBt auf meine Anfrage hin:

    --------------------------------------------------------------------------------------------

    Sehr geehrter Herr Weber,

    Bezug nehmend auf Ihre Anfrage vom 06.12.2013 können wir Ihnen Folgendes antworten:

    Das DIBt erteilt allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen für Bauprodukte und Bauarten aufgrund der Landesbauordnungen. Hierzu gehören die Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für raumluftunabhängige Feuerstätten, von Lüftungsgeräten und Sicherheitseinrichtungen für den gemeinsamen gefahrlosen Betrieb von raumluftabhängigen Feuerstätten und Lüftungsanlagen.

    Die Bestimmungen zur Verwendung eines zugelassenen Lüftungsgerätes sowie eines Einzelentlüftungsgerätes können Sie dem Abschnitt 3: "Bestimmungen für Entwurf, Bemessung Ausführung und Betrieb der Lüftungsanlage - Absatz "Feuerstätten" der jeweiligen Zulassung entnehmen.
    3.3 "Feuerstätten“
    Die Einzelentlüftungsgeräte dürfen in Räumen, Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe, in denen raumluftabhängige Feuerstätten aufgestellt sind, nur installiert werden, wenn:
    1. ein gleichzeitiger Betrieb von raumluftabhängigen Feuerstätten für flüssige oder gas-förmige Brennstoffe und der luftabsaugenden Anlage durch Sicherheitseinrichtungen verhindert wird oder
    2. die Abgasabführung der raumluftabhängigen Feuerstätte durch besondere Sicherheits-einrichtungen überwacht wird. Bei raumluftabhängigen Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe muss im Auslösefall der Sicherheitseinrichtung die Feuerstätte oder die Lüftungsanlage abgeschaltet werden. Bei raumluftabhängigen Feuerstätten für feste Brennstoffe muss im Auslösefall der Sicherheitseinrichtung die Lüftungsanlage abschaltet werden.
    Die Einzelentlüftungsgeräte dürfen nicht installiert werden, wenn in der Nutzungseinheit raumluftabhängige Feuerstätten an mehrfach belegte Abgasanlagen angeschlossen sind.

    Hintergrund für dieses Verbot ist auf folgenden Sachverhalt zurückzuführen:
    Bei der Planung und Installation einer Lüftungsanlage wird in der Regel lediglich die Nutzungseinheit betrachtet. Es besteht die Gefahr, dass die Feuerstätte in der Nutzungseinheit hinsichtlich des gemeinsamen Betriebes mit einer Lüftungsanlage geprüft und mit entsprechenden Maßnahmen gesichert wurde, Feuerstätten einer anderen Etage aber nicht in die Planung einbezogen werden.
    Bei Einsatz einer Lüftungsanlage u. a. auch Entlüftungsanlage besteht die Gefahr, unzulässige Unterdrücke im Aufstellraum der Feuerstätte zu erzeugen, die einen gefahrdrohenden Abgasaustritt aus der Feuerstätte zur Folge haben könnten. Um diese Situation zu vermeiden ist es erforderlich, die raumluftabhängige Feuerstätte mit einer entsprechenden Sicherheitseinrichtung zu versehen oder andere Sicherheitseinrichtungen zu verwenden. Das Lüftungsgerät wird bei einem gefahrdrohenden Unterdruck abgeschaltet.
    Die Feuerstätte einer anderen Nutzungseinheit in einer andere Etage wird in diesem Fall nicht überwacht, so dass bei ungünstigen Druckverhältnissen die Möglichkeit besteht, über die gemeinsame Abgasanlage Abgas in gefahrdrohender Menge über die raumluftabhängige Feuerstätte in die Nutzungseinheit anzusaugen.

    Die von uns erteilten Zulassungen für Einzelentlüftungsgeräte und Sicherheitseinrichtungen werden über unsere Homepage veröffentlicht und können gegen Entrichtung einer Gebühr im Volltext heruntergeladen werden.

    Da wir uns nicht zu den örtlichen Gegebenheiten äußern können, empfehlen wir Ihnen, weitere planerischen Überlegungen mit Ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfeger abzustimmen.

    Wir hoffen, Ihnen weiter geholfen zu haben!


    Mit freundlichen Grüßen
    XXXXXXXX
    _____________________________________________________________________________

    XXXXXXXXX
    Referat Heiz-, Raumlufttechnik, einschl. Energieeinsparung, Gas- und Wasserversorgung
    (Section Heating, Ventilation and Air Conditioning including Energy Economy, Supply of Gas and Drinking Water)
    Deutsches Institut für Bautechnik Kolonnenstr. 30 B
    D-10829 Berlin
     
  17. scandi

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    Moin,

    da stellt sich mir doch glatt die Frage nach der Küchenabluft, eine moderne Dunstabzugshaube bringt es heute schnell mal auf 800m³/h.
    Als einzige Lösung sehe ich hier einen P4 Wächter der den Unterdruck im Gebäude überwacht und dann den "Lüfter" im Bad abschaltet.
    Wobei ich mich frage, was wird da für ein Lüfter montiert, Dauerbetrieb, Nachlaufmodul, Bewegungsmelder?
    Diese kleinen Badlüfter sind für den Dauerbetrieb normaler Weise nicht geeignet.
    Welche Luftmenge zieht der denn raus?

    scandi
     
  18. #38 GWeberJ, 04.01.2014
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    Hallo,

    soweit ich mich - als Laie - in die Thematik eingearbeitet habe, kann ich folgendes berichten:

    - Dunstabzugshauben benötigen meines Wissens keine DIBt-Zulassung. Also kann das DIBt auch nicht untersagen, diese zusammen mit raumluftabhängigen Feuerstätten an mehrfachbelegten Schornsteinen zu betreiben.
    - Nötig sein wird aber eine Sicherheitseinrichtung, die vom DIBt zugelassen ist. Falls dort ein Passus steht, der oben genannten Fall ausschließt, kann man also letztlich auch keine Dunstabzugshaube einbauen.
    - Wenn ich die Landesbauordnung richtig verstehe, dann kann man prinzipiell auch ohne DIBt-Zulassung bauen, müsste die Sicherheit aber durch eine geeignete Stelle nachweisen lassen. Also z. B. ein TÜV-Gutachten, das bestätigt, dass die 15 Kaminöfen und 32 Zu- bzw. Abluftventilatoren in deinem Schloss jederzeit dafür sorgen, dass unter welchem Bedingungen auch immer niemals nicht ein Unterdruck größer als 4 Pascal am Aufstellort der Öfen auftritt.

    - Falls sich Auftraggeber, Planer und die ausführenden Gewerke einig sind, dann kann man eigentlich alles bauen, solange der Bezirksschornsteinfegermeister mitmacht.

    Bei uns ist es ein 60 m3/h Badlüfter. Vermutlich damit der auch ja nicht zuviel Unterdruck erzeugt, hat der Bauträger - entgegen der DIN 18017-3 (Lüftung in fensterlosen Sanitärräumen) - auch auf die 150 cm2 Nachströmöffnung zum Rest der Wohnung verzichtet (oder: Der Bauträger hat sich ohnehin keinen Deut um Bauregeln geschert.).
     
  19. scandi

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    Servus,

    der BSF muss am Ende den Schornstein und die Feuerstätte zuweisen. Nur dann ist der Betrieb der Feuerstätte erlaubt, also den fragen und schon klärt sich die Sache auf.
    Der prüft dann auch die Thematik Dunstabzugshaube und Lüfter im Bad.
    Für die Haube ist zur Not auch ein Kontaktschalter im Fensterrahmen ausreichend.

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  20. #40 GWeberJ, 05.01.2014
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    Hm, ob man sich darauf verlassen kann, dass der Schornsteinfeger wirklich in allen Fragen zu Feuerstätten, Abgasanlagen UND Lüftung kompetent ist?

    Ich bin nach meinen Erfahrungen erstmal skeptisch. In unserem Fall wurde ein Abluftventilator ohne bzw. entgegen der DIBt-Zulassung eingebaut. Das ist nach Landesbauordnung eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 500.000 Euro bestraft werden kann (klar, dieser Maximalbetrag ist hier sicher unrealistisch).

    Was hilft es da, wenn der Schornsteinfeger die Feuerstätte abnimmt, aber nicht auf dem Schirm hat, dass er bei einem Neubau - im Fall einer raumluftabhängigen Feuerstätte - eigentlich die DIBt-Zulassung von eventuell verbauten Lüftern durchlesen sowie auch das Vorhandensein einer ausreichenden Verbrennungsluftversorgung ermitteln müsste (nach ENEV ist die Gebäudehülle "luftdicht" zu erstellen - sprich: erst wenn Außenluftdurchlässe eingebaut sind, kann von außen Luft in das Gebäude nachströmen)?

    Sobald es etwas komplexer als 08/15 ist, müssten Architekt, Planer des Lüftungskonzepts, Schornsteinfeger und Ofenbauer jeweils auf Ihrem Gebiet auf dem neuesten Stand sein und sich eng miteinander abstimmen.

    Ansonsten sieht es so aus:

    Architekt an Bauherrn:
    „Es wäre wünschenswert, wenn Sie in nächster Zeit das Thema Kamin / Kaminofen angehen könnten.
    Bitte beachten Sie dabei:
    - Raumluftabhängiges Gerät zum Anschluß an einen 3-fach belegten Schornstein mit 20-er Rauchrohr“

    Gleichzeitig lässt der Architekt/Bauträger Abluftventilatoren einbauen, in deren bauaufsichtlicher Zulassung folgendes steht:
    "Die Einzelentlüftungsgeräte dürfen nicht installiert werden, wenn in der Nutzungseinheit raumluftabhängige Feuerstätten an mehrfach belegte Abgasanlagen angeschlossen sind."

    Treffer, versenkt.
     
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Lüftereinsatz entgegen DIBt-Zulassung?

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