Garagenlänge und Abstandsfläche zur Grenze in Bawü

Diskutiere Garagenlänge und Abstandsfläche zur Grenze in Bawü im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo liebe Gemeinde, ich hoffe ein erfahrenes Mitglied(Architekt oder einer der sich mit der Materie sehr gut auskennt) kann mir weiterhelfen....

  1. #1 Karle60, 01.01.2014
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    Hallo liebe Gemeinde,
    ich hoffe ein erfahrenes Mitglied(Architekt oder einer der sich mit der Materie sehr gut auskennt) kann mir weiterhelfen.
    LBO Bawü

    Vorhaben:
    Geplanter Maschinenschuppen(Garage), 12/6m in Holzständerbauweise, Pultdach 8°, in reinem Wohngebiet.
    Soweit Genehmigungsfähig bis auf die Garagenlänge.

    Zur Lage:
    Grundstückseigentümer von 2 Grundstücken die aneinander liegen.
    Wohnhaus ist auf vorhandenem Grundstück 2,5m von Grenze entfernt. Es ist eine bestehende Garage mit 3m Länge auf die Grenze gebaut.
    Nun möchte ich auf dem angrenzenden Grundstück mein Vorhaben mit einem Abstand von 0,5m zur Grenze bauen.
    Das Bauamt, Baugesuche liegt vor, verweigert mir den Bau in 12m Länge. Max. 9m erlaubt wenn Grenzbebauung, andernfalls 2,5m Abstand zur Grenze.
    Da ich aber keine Fläche nutzlos verschenken möchte, beharre ich auf meinen 0,5m Abstand.
    Ich komme nicht weiter!

    Welche Möglichkeiten gibt es doch auf 12m Länge zu bauen?
    -Kann ich beide Grundstücke zusammenlegen, so dass es nur ein Grundstück ist? Ändern sich die Abstandsflächen dann?
    -Kann ich für die bestehende Garage einen Anbau in Form meiner geplanten Garage durchbringen ohne Probleme?
    -Gibt es irgendeine Form von Befreiung? Zumal mein Bauvorhaben keine direkten angrenzenden Nachbarn sowie öffentliche und Straßentypische Gegebenheiten stören würden.


    Ich habe jetzt auch gelesen, dass Garagen bis 50m² keine Abstandsfläche benötigen?
    http://www.garagen-riese.de/grenzbebauung-garagen_baden-wuerttemberg.php


    Auf einen Schwarzbau und eventuell Rückbau+Strafe möchte ich "so gut es geht" verzichten.
     

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    Steht doch da schon...

    Grenzbebauung
    9,00m Grenzbebauung inkl. aller Bauten, insgesamt 15,00m an beiden Grenzen
    Gebäudehöhe (mittlere Höhe) maximal 3,00m
    bei Garagen bis 50m² sind keine Abstandsflächen notwendig

    9 m sind einzuhalten, du wirst das da nicht hinbekommen. Du müsstest die weiteren Meter über eine Baulast eintragen lassen.

    Sehe da sehr wenig Möglichkeiten drumherum zu kommen

    9 m sind halt geschrieben, du willst 12. Da wird das Bauamt nicht mitmachen ohne Baulast. Und für eine Baulast hast du keinen Platz...
     
  3. #3 Karle60, 01.01.2014
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    Ja richtig, wenn ich die 2,5m Abstand einhalten würde, wäre es mit einer Baulast auch kein Problem. Allerdings kann ich es nicht verstehen, zumal beide Grundstücke mein Eigentum sind.
    So wie es aussieht wird es auch sehr schwierig bis unmöglich eine Befreiung zu erwirken. Eventuell mit Rechtshilfe?

    Andere Möglichkeit:
    Ist es Möglich die Hütte schriftlich und planerisch zu teilen? Baulich also nur förmlich getrennt. Also zweimal 6/6m Fläche, dann wäre ich bei 36m² und somit von den Abständen Genehmigungsfrei. Nur wie sieht es dann aus mit deren direkten Zusammenlegung? Zumal ich ein gesamtes Dach für beide habe.
     
  4. H.PF

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    vergiss es, die Länge an der Grenze bleibt gleich die erlaubt ist. Und wenn du nur 10 m²große Hütten baust.

    Bei 2,50 Abstand brauchst du keine Baulasten...

    Du liegst an DEINEM Grundstück an? Dann dürfe iene Zusammenlegung helfen...
     
  5. #5 Karle60, 01.01.2014
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    Ja, es sind beide meine Grundstücke. Muss mich mal mit einem Sachkundigen oder Baufachanwalt unterhalten in Bezug auf zusammenlegung.
     
  6. #6 Karle60, 09.01.2014
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    Wie würde sich eine Zusammenlegung auswirken?
    Fallen die Abstandsflächen weg?
     
  7. #7 ralf9000, 09.01.2014
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    Bei der Zusammenlegung vorher prüfen, ob für beide Parzellen das gleiche Baurecht gilt, d.h. nicht das der Bebauungsplan zwischen beiden Grundstücken endet und z.B. Gewerbeflächen beginnen. Das Wort Maschinenschuppen im Plan macht mich ein wenig stutzig. Es könnte sein das die Zusammenlegung im Grundbuch geklappt hat, aber dann die Gesamtparzelle nicht mehr vom Bebauungsplan abgedeckt wird und fast nichts mehr geht ...
     
  8. Taipan

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    Es gibt auch Vereinigungsbaulasten .. nur mal so am Rande ... Das muss NICHT im Grundbuch geschehen. Der Hinweis des Physikers auf die verschiedenen FNP-Flächen sollte jedoch beachtet werden. DAS wiederum hat wenig mit irgendwelchen Bebaungsplänen zu tun ... Die sind meist eher zufällig an den Grundstücksgrenzen ausgerichtet. Interessanter wären ggf noch Flurgrenzen - hier wäre dann unkompliziert nur eine Vereinigungsbaulast möglich.

    Eine, wie auch immer geartete Vereinigung zweier Grundstücke bewirkt, dass die diese faktisch oder eben nur baurechtlich wie EIN Grundstück behandelt werden. Abstandsflächen fallen deswegen nicht weg. Aber die Grenze, die Dir deine 12m versaut, fällt weg.
     
  9. #9 OLger MD, 09.01.2014
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    Maschinenschuppen, in Klammern Garage: Daraus lese ich das, dass es für das KfZ eine separate 'echte' GARAGE gibt.

    Dann hast Du noch folgende Möglichkeit:
    Sofern es keine Garage ist, die als Garage genutzt wird, dann lass prüfen, ob es ggf. einfacher ist, dieses Gebäude als "sonstiges Nebengebäude" einzustufen und nicht als Garage. Bei Garagen gilt die Garagenverordnung (in BaWü: BauR 2.2.2).
    Es kann ja eine Abstellmöglichkeit sein für Arbeitsgeräte, Gartengeräte, Schneefräse, elektr. Gartengeräte, also alles außer Kfz.
    Hierzu in der LBO (in BaWü: BauR 1.2.1) in Kombi mit Bebauungsplan prüfen, was möglich ist.

    Möglicherweise gibt es im Bebauungsplan bzw. in anderen bauregulierenden Vorschriften einen Passus der sich z.B. auf "... sonstige Gebäude, außer Wohngebäude und Garagen..." bezieht.

    An Garagen werden oft erhöhte Anforderungen bezüglich Brandschutz gestellt, was sich z.B. durch entsprechende Abstandsregelungen widerspiegeln kann.

    Gruß
    Holger
     
  10. #10 Karle60, 10.01.2014
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    Offiziel läuft es unter "Geräteschuppen". Es werden nur Landwirtschaftliche Kleingeräte sowie Gartengeräte untergebracht.


    Bebauungsplan:

    Nebenanlagen

    In den nicht überbaubaren Grundstücksfläche (§14 BauNVO u. §23 ist ein Gebäude als Nebenanlage im Sinne von Abs.5 Satz 1 BauNVO) §14 Abs.1 BauNVO bis max. 40 m³ im rückwärtigen
    Grundstücksbereich zugelassen. Für Nebenanlagen im Sinne von §14 Abs.2 BauNVO sind Ausnahmen zulässig. Nebenanlagen müssen entlang von öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen einen Abstand von mindestens 2,00m einhalten.
     
  11. #11 Karle60, 13.01.2014
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    Wenn ich beide Grundstücke zusammenlege, dann entfällt die Grenze, somit wären 12m möglich. Ist dann auch noch eine Brandschutzmauer nötig? Da es ja 1 Grundstück ist.
    Zudem ist gilt auf dem alten Grundstück der alte Bebauungsplan als der neue, auf dem Neubaugebiet wo ich mein Schuppen bauen möchte.
     
  12. #12 Der Bauberater, 16.01.2014
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    Beantrage eine Abweichung von § 6 LBO nach § 56 LBO. Dann kann man sich noch unterhalten ob nach 56 Abs 4 oder Abs. 5 abgewichen wird.
    Schreibe in deinen Antrag, dass eine ausdrückliche Nachbarzustimmung des Nachbarn vorgelegt werden kann bzw. schon mit dabei ist.
    Nach 56 kann man schon einiges machen, wenn man als Behörde will :-)

    Falls sie sich komplett stur stellen, dann kannst du immer noch eine baurechtliche Vereinigung der beiden Grundstücke beantragen und dann passt auch alles.

    Die Abweichung ist aber der einfachere Weg.

    Die ausdrückliche Zustimmung könnte so etwas aussehen:
    Bauvorhaben:
    Bauort:
    Flurstück-Nr.:
    Antragsteller:
    Aktenzeichen:


    Zustimmungserklärung


    Wir erklären uns als Eigentümer / Miteigentümer des Grundstückes Flurst.-Nr. , , der Gemarkung damit einverstanden, dass für das oben bezeichnete Bauvorhaben auf dem Grundstück Flurst. Nr. der Gemarkung eine baurechtliche Entscheidung unter Befreiung oder Ausnahme von den Grenzabstandsvorschriften erteilt wird.

    Die Bauvorlagen habe ich eingesehen und der geplanten Bauausführung wird zugestimmt.

    Bei davon abweichender Änderungsplanung oder Bauausführung, evtl. auch zu einem späteren Zeitpunkt, wird diese Zustimmung nichtig.

    Die Bauvorlagen haben wir eingesehen und der geplanten Bauausführung wird zugestimmt.


    den
    (Ort)



    (Unterschrift/en)

    :bierchen:
     
  13. #13 Karle60, 16.01.2014
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    Danke für die ausführliche Beratung.

    Der Witz ist, ja das beide Grundstücke meine sind und es keinen weiteren Nachbarn gibt.
    Keine Chance auf Befreiung, habe alles versucht vorzutragen, aber die sehen sich nicht für die LBO zuständig. Für den hiesigen Bebauungsplan würde eine Befreiung gehen.

    Mir bleibt nur eine Zusammenlegung und baurechtliche Vereinigung der Grundstücke oder meine Garage mit 9m zu bauen.

    Frage:
    Was für Nachteile entstehen daraus bei einer Vereinigung?
    Es steht auf dem alten Grundstück ein Haus, auf dem neuen eventuell mal später auch ein Wohnhaus.
     
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