Bauträger verweigert Schlüsselübergabe

Diskutiere Bauträger verweigert Schlüsselübergabe im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Ach Herr Dühlmeyer, da sieht man wieder wie ich vergaß, dass die Architekten ja die besseren Juristen sind. Sorry dafür. Aber mal im Ernst - wen...

  1. #41 Bruechmann, 06.02.2014
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    Ach Herr Dühlmeyer, da sieht man wieder wie ich vergaß, dass die Architekten ja die besseren Juristen sind. Sorry dafür.

    Aber mal im Ernst - wen interessiert denn in dem Fall das Hausrecht? (was soll das überhaupt sein??) Und was ist den ein "echter" BT? Der Eigentümer oder eine nach dem Grundstücks- oder Wohnrecht ihm geleichgestellte Person (gilt z. B. auch für Mieter) kann per se kein Hausfrieden brechen. Aber lassen wir doch schlicht solche Schauermärchen von irgendwelchen "Friedensbrüchen" einmal weg und beschränken uns auf die sachlichen Gegebenheiten.
    Sie meinen mit "echtem" BT sicherlich, dass er nach den Notarverträgen Eigentümer der Wohnung bleibt, bist der Kaufpreis vollständig gezahlt wurde. Dies wäre zu prüfen, hat aber kausal nichts mit der Schlüsselgewalt zu tun. Ich meinte, dass, sobald ich offiziell Eigentümer bin (also der Eigentumsübergang rechtlich erfolgt ist) aber nur den Schlüssel nicht bekomme, kann ich mir sehr wohl rechtmäßig Zutritt zur Wohnung verschaffen. Strafrechtlich gibt es da keinerlei Relevanz.
    Hat noch kein Eigentumsübergang stattgefunden ist das natürlich eine völlig andere Sachlage. Aber die hängt natürlich immer vom Einzelfall ab und kann nur korrekt beurteilt werden wenn man den notariellen Kaufvertrag in Gänze kennt. Sollte letzteres der Fall sein, kann ich R.B. nur beipflichten, nämlich als wichtigsten Schritt den Eigentumsübergang herzustellen. Wenn dies nur dadurch zu erreichen ist, dass der Kaufpreis in voller Höhe bezahlt sein muss, dann ist das zwar ungeschickt aber wohl nicht zu vermeiden. Danach dann die Gegenansprüche, die man sich hoffentlich vorbehalten hat, geltend machen.
    Wichtig auch der Tipp von R.B. die Emotionen außen vor zu lassen, wenn man sich ärgert dann vornehmlich über sich selbst und darüber dass man den Juristen lieber schon zur Vertragsunterzeichnung hätte hinzuziehen sollen.
     
  2. #42 Ralf Dühlmeyer, 06.02.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    Sehen Sie, Herr Brüchmann, würde ich als Beruf Zimmerer angeben, wäre das wenigstens richtig!!! Nur nicht aktuell!

    Es ist schon spannend, dass Sie zu Ihren weichen Fähigkeiten
    zählen, aber dann solche "Ratschläge" (besser vielleicht Radschläge) geben.
     
  3. #43 Baufuchs, 06.02.2014
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @Bruechmann
    Geschwurbeltes Geschreibsel!

    Der Regelfall bei BT Verträgen ist Eigentumsübergang nach vollständiger Zahlung.
    Der TE wird bereits anwaltlich vertreten. Wäre es im Kaufvertrag anders als "Regelfall" vereinbart müsste er hier keine Fragen stellen.

    TE ist also nicht Eigentümer, sondern der BT.

    Was Hausrecht ist und bedeutet, kannst Du in Paragr. 903 BGB nachlesen.

    Weitere Beiträge mit Vorschlägen zum Rechtsbruch werden kommentarlos gelöscht.
     
  4. #44 Ralf Wortmann, 07.02.2014
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    Likema33 und rodopp haben recht. Der Richter ist gesetzlich verpflichtet, immer wieder auf einen Vergleich hinzuwirken.

    § 278 Absatz 1 ZPO: „Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.“

    Ihr habt auch alle recht mit eurer Einschätzung, dass ein Vergleich sowohl für den Richter, als auch für die beteiligten Anwälte attraktiv ist. Aber ein guter Anwalt, der nicht nur seine eigenen finanziellen Interessen im Blick hat, wird euch nicht zum Vergleich raten, wenn er ziemlich sicher ist, dass ihr mit einem Urteil besser wegkommt.

    Es hängt zudem allein von euch ab. Wenn ihr keinen Vergleich wollt, gibt es auch keinen. Ohne eure Zustimmung läuft nichts. Da heißt es dann am Verhandlungstag standhaft zu bleiben und sich nichts vorgaukeln zu lassen. Stur auf einem Urteil bestehen und sich vom Richter und den Anwälten nicht irre machen lassen.


    Ich habt zwei Möglichkeiten:

    a) Entweder sehr schnell klagen nach dem Motto „Je eher dabei, desto eher davon“. Dann müsst ihr euch aber darauf einrichten, noch ein Jahr oder länger in eurer kleinen Behelfswohnung auszuharren. Wenn ihr euch zur Klagevariante entscheidet und ein schnelles Urteil wollt, würde ich alle Ansprüche, die auf Mängeln beruhen, außen vor lassen und mich nur auf Wirksamkeit der Aufrechnung mit dem Verzugsschaden konzentrieren, damit kein Sachverständigengutachten nötig wird, durch das so ein Prozess über viele Monate, manchmal um ein Jahr oder länger verzögert werden kann. Etwaige noch streitige Ansprüche wegen Mängeln solltet ihr auf später verschieben.

    b) Den Restkaufpreis unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung zahlen und einziehen. Dann könnt ihr den Verzugsschaden danach „in aller Ruhe“ einklagen und steht nicht unter Zeitdruck. Ihr tragt natürlich bis zur Rechtskraft und Vollstreckung eines solchen Urteils das Insolvenzrisiko des BT.

    Ich würde eher zu b) raten. Auch die Prozesskosten sind hierbei erheblich geringer. Wenn ihr auf Vertragserfüllung / Übergabe der Wohnung klagt (Variante a), richtet sich der Gegenstandswert des Verfahrens nach dem Gesamtwert der Wohnung. Hat euch das euer Anwalt schon mal vorgerechnet?

    Beispiel a): 200.000 € Wert. Gerichtskostenvorschuss 5.238 €, Gebühren eures Anwalts: 6.012,48 € (Verfahrensgebühr und Terminsgebühr, ohne Einigungsgebühr).
    Beispiel b): Verzugsschaden in Höhe von z.B. 10.000 € hinterher einklagen: Gerichtskostenvorschuss 723 €, Gebühren eures Anwalts: 1.683,85 €.

    Viele Grüße

    Ralf Wortmann, Magdeburg
    Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
     
  5. BJ67

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    Das ist aber auch bei Variante a) so, jedoch ohne Eigentum an der WE zu erlangen und dem zweifelhaften Vergnügen, auch weiterhin die Mehrkosten durch die Doppelbelastung tragen zu müssen.
     
  6. #46 Ralf Wortmann, 08.02.2014
    Ralf Wortmann

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    Das stimmt. Dazu kommt, dass der BT mit dem Notarvertrag einen Titel in den Händen hat (Vollstreckungsunterwerfung), vom dem er sich (falls nicht ohnehin schon geschehen) eine vollstreckbare Ausfertigung ausstellen lassen kann. Mit dieser könnte er beim Käufer den restlichen Kaufpreis im Wege der Zwangsvollstreckung beitreiben (z.B. durch Kontopfändung). Dagegen würde dann nur noch die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage helfen. Die Variante b) ist da aus meiner Sicht eindeutig vorteilhafter.
     
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