Bauen an der Grenze

Diskutiere Bauen an der Grenze im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo liebes Forum, ich möchte auf meinem Grundstück in Bayern meine an der Grenze stehende 6m x 3m Garage nach hinten erweitern. Konkret...

  1. #1 Unregistriert, 06.12.2005
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    Hallo liebes Forum,

    ich möchte auf meinem Grundstück in Bayern meine an der Grenze stehende 6m x 3m Garage nach hinten erweitern. Konkret möchte ich am liebsten einen Holzschuppen bauen, der 2m x 3m groß, jedoch so, dass er 3m an der Grenze steht (geht nicht anders). Es sollen min. 2m x 2m geschlossen sein (für Fahrräder) und es kann 2m x 1m offen sein (für Anhänger).

    Erlaubt sind jedoch nur Bebauung einer Länge bis 8m an der Grenze. Wird hier der offene Teil der Bebauung mitgerechnet?

    Nach BayBO ist es jedoch erlaubt zusätzliche Nebengebäude bis 20qm, nicht zu hoch, an die Grenze zu setzen. Oder verstehe ich das falsch?

    Zitat BayBO Artikel 7:

    (4) Garagen einschließlich deren Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten und Aufzüge zu Tiefgaragen mit einer Gesamtnutzfläche bis zu 50 m2 sowie Nebengebäude ohne Feuerstätte mit einer Nutzfläche bis zu 20 m2 brauchen zur Grundstücksgrenze keine Abstandsflächen einzuhalten, wenn an der Grenze eine Wandhöhe von 3 m im Mittel nicht überschritten wird; die Höhe von Dächern mit einer Neigung bis 75 Grad und Giebelflächen im Bereich des Dachs bei einer Dachneigung bis zu 75 Grad bleibt außer Betracht.
    Insgesamt darf diese Grenzbebauung auf dem Grundstück 50 m2 Gesamtnutzfläche, sowie eine Gesamtlänge der Außenwände von 8 m je Grundstücksgrenze nicht überschreiten; dabei werden Nutzflächen in Dach- und Kellerräumen nicht angerechnet.
    Die bauliche Verbindung dieser Grenzbebauung mit einem Hauptgebäude oder einem weiteren Nebengebäude ist zulässig, soweit diese Gebäude für sich betrachtet die auf sie treffenden Abstandsflächen einhalten.

    In der Satzung des Baugebietes/Grundstückes steht folgendes:

    Garagen einschl. der Nebengebäude mit einer Gesamtnutzungsfläche von max. 50qm und einer Gebäudelänge von max. 8,0m gemessen an der Grenze, dürfen ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden.
    Nebengebäude und Garagen sind innerhalb der Baugrenzen zu errichten. Ausnahmsweise darf zusätzlich auf jedem Grundstück ein weiteres Nebengebäude bis max. 20,0qm Nutzfläche bzw. max. 50m3 umbautem Raum errichtet werden. Die Nebengebäude sind in Mauerwerks- oder Holzbauweise mit Satteldächern und einem Dachdeckungsmaterial wie das Hauptgebäude, mit den jeweiligen, gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabständen auszuführen.

    Ist das ein Widerspruch zu BayBO oben?

    Was darf ich nun?
    Darf ich wenigstens "weiter hinten" ein Gartenhäuschen bis 20qm an die Grenze setzen?
    Es handelt sich um ein Doppelgrundstück (zwei Flurnummern) -- darf ich an die "andere" Grenze ein Häuschen bis 20qm setzen?

    Danke für Antworten
    Grüße
    Markus
     
  2. #2 Josilika, 06.12.2005
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    Hallo Das eine ist die Bauordnung - die gilt für alle und das andere ist die SATZUNG - die gilt nur für die im Bebauungsplangebiet. Und wenn man alles macht was da drinsteht - braucht man keine Genehigung sondern : Anzeige (so heißt es in Thüringen) Von allem kann man aber auch befreit werden.
    Da die Bayern die B Pläne oft im Amt machen lassen und die vom Schreibtisch aus garnicht mehr wissen, was so draußen los ist und auf welche Ideen Bauherrn kommen könnten ............ oder eine andere Erklärung: um zu verhindern, dass die Bauherrn mit einem einfachen Anzeigeverfahren finanziell davon kommen, werden Hürden aufgestellt: dann werden Befreiung und Baugenehmigung notwendig, die richtig Gebühren kosten können.
    Kommt zwar das Gleiche raus - aber bringt mehr Geld in die Staatskassen.
    Garage und Nebengebäude sind laut deiner Satzung nur innerhalb des Baufeldes möglich! Das sind diese blauen Strichellinien :wow
    Die zusätzlichen ausnahmsweise möglichen Nebengebäude sind nicht zugeordnet - also wenn du mein Bauherr wärst - überall auf dem Grundstück - ABER hier gilt immernoch die Bauordnung. An der Grundstücksgrenze - darf die Garage/Nebengebäude 8m lang und 3m hoch sein - Glück wenn nicht noch Satteldach gefordert wird - da eignen sich nur noch tiefergelegte Schlitten die den Traufbereich unterqueren können . Ja jedenfalls ist es möglich, wenn man das Grundstück teilt - dann ist es ein neuer Fall - ein neues Grundstück - nochmal 8m ........ auf diese Art kann man es realisieren. Kostet zwar die Teilung - aber: Für Geld ist ja in Deutschland fast alles möglich.
     
  3. #3 Unregistriert, 06.12.2005
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    Hmmmmm?

    @Josilika: Ist das jetzt Laienmeinung oder bist Du Jurist?


    Nochmal das Problem zur Verdeutlichung:

    Nach der Satzung muß ich das Nebengebäude unter 20qm "mit den jeweiligen, gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabständen auszuführen". Diese gesetzlichen Mindestabstände stehen in der BayBO.

    OK, Ich schau dort nach und finde, dass in Fällen unter 20qm an die Grenze gebaut werden darf, d.h. Mindestabstand = 0m.

    Wo ist der Haken?
     
  4. #4 Unregistriert, 06.12.2005
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    @Josilika: Ich frage deswegen, weil Du das mit dem Satteldach und 3m Höhe auch falsch interprtiert hast. Bitte nochmal nachlesen:

    "...wenn an der Grenze eine Wandhöhe von 3 m im Mittel nicht überschritten wird; die Höhe von Dächern mit einer Neigung BIS 75 Grad und Giebelflächen im Bereich des Dachs bei einer Dachneigung BIS zu 75 Grad bleibt außer Betracht."
     
  5. #5 MLiebler, 06.12.2005
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    Servus

    @Josilika, wo Du nur Deine Kenntnisse über die Entstehung von B-Plänen in Bayern hernimmst?

    @Fragesteller:

    Ich seh da keinen Widerspruch der B-Planfestlegungen zur BayBO,
    weil für dieses "Ausnahmegebäude" die gesetzlich vorgeschrieben Mindestabständen einzuhalten sind. Also nix mit Grenzbebauung.
    So wie ich es interpretiere ist damit im B-Plan geregelt, das es außerhalb der vorgegebenen Baugrenzen errichtet werden darf.

    Die bestehende Garage kann auf die 8m erweitert werden, in der Fläche auf die maximalen 50qm. Der "offene" Teil wird mitgerechnet, da er ja überdacht und mit dem Boden verbunden ist (Raumbildung)
    So, wie es gedacht ist, funktioniert es dann m.E. nicht
     
  6. #6 Unregistriert, 06.12.2005
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    >Ich seh da keinen Widerspruch der B-Planfestlegungen zur BayBO,
    >weil für dieses "Ausnahmegebäude" die gesetzlich vorgeschrieben >Mindestabständen einzuhalten sind. Also nix mit Grenzbebauung.
    >So wie ich es interpretiere ist damit im B-Plan geregelt, das es außerhalb der >vorgegebenen Baugrenzen errichtet werden darf.

    Also darf ich nun z.B. ein Gartenhäuschen an die Grenze bauen bis 20qm, oder nicht?

    1. Nach bayBO darf ich? Ja oder Nein?

    2. Falls ja, dann kann ich aus der Satzung nicht zweifelsfrei herauslesen, dass diese die Erlaubnis wieder aufhebt.
     
  7. #7 Josilika, 06.12.2005
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    Im Art 7 steht doch eindeutig :
    die Gesamtlänge DER Außenwände - also Garage und Nebengebäude
    JE Grundstücksgrenze ..... sollte das Nebengebäude auf den geteilten Grundstück liegen ist es wieder ne neue Grundstücksgrenze und die Juristen machtlos. Ist zwar unsinnig - wegen Teilungskosten aber nicht so teuer wie ein Rechtsstreit mit dem Nachbarn, falls der den Rückbau des Nebengebäudes fordert und man es aber behalten will - kann man juristisch das Grundstück teilen und sei es nur ums Nebengebäude ..... ist es juristisch ne neue Grenze.
     
  8. bema

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    kein Widerspruch

    die Satzung widerspricht der BaBo nicht, diese wird doch sogar zitiert.
    Die Öffnung für weitere, zusätzliche Nebengebäude hebt dabei die Beschränkung der Grenzbebauung nicht auf.
    Es wird formuliert "mit den entsprechenden Mindestabständen".
    Dazu muss man wissen, dass bei der Grenzbebauung nicht von Abstand= 0,00m gesprochen wird, sondern kein Abstand oder Ausnahme von Mindestabstand. Also: mit ist nicht ohne, oderr? :deal
     
  9. #9 Unregistriert, 06.12.2005
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    Entschuldigt bitte, dass ich es noch immer nicht verstehe.

    @Josilika: Das Grundstück ist in die andere Achsenrichtung geteilt. Sorry, ich hätte diese Sache nicht auch noch in die Frage packen dürfen.

    @bema:

    1. Darf ich nun nach ihrer Meinung ein 20qm-Häuschen an die gleiche Grenze setzen, an der sich schon die Garage befindet? Ja oder nein?

    2. Wenn ja, kann ich das Häuschen an die Garage anbauen?

    3. Wenn nein, darf ich das Häuschen sonstwo an die Grenze setzen -- andere Grundstücksseite?

    Kann mir das jemand so erklären, dass ich es verstehe? Oder andersherum: versteht jemand, warum ich die Sachlage so interpretiere, dass ich glaube das 20qm-Häuschen an die Grenze stelle zu dürfen?
     
  10. #10 Josilika, 06.12.2005
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    Wenn du es jetzt so anbauen willst : NEIN
    da je Grundstücksgrenze die 8m überschritten werden.

    Würdest du es aber unbedingt wollen und keinen juristischen Ärger, gibt es die Möglichkeit - durch die Teilung - man kann es doch teilen wie mans braucht (Aber Gebühren) dann entsteht ein neues Grundstück und somit steht dann jursitisch das Nebengebäude auch an einer anderen Grenze.
     
  11. #11 Josilika, 06.12.2005
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    Andrer Grundstücksgrenze - also das geht auch ohne Probleme - denn es heißt ja JE Grundstücksgrenze - in Thüringen dachten die sie machen es schlau und engen es auf 15m Pro Grundstück ein, da mußte sogar der Verfasser der Bauordnung mir Recht geben, dass man durch die Teilung in viele Grundstücke wieder richtigen Unsinn bauen kann - juristisch einwandfrei.
     
  12. #12 Unregistriert, 06.12.2005
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    d.h. ihre Antwort:

    1. nein, nicht beliebig, wenn dann 2m x 10m (unsinnig)

    2. nein

    3. ja, an die andere Grundstücksseite

    ???
     
  13. bema

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    Also

    wenn das Häuschen an die Grundstückseite mit der Garage kommen soll, so darf es nur 2,0m (zusätzliche) Grenzbebauung ausmachen. Ob angebaut wird oder nicht.
    (BayBO und Satzung: insgesamt max 8m je Grundstücksseite)

    1. ja, aber nur 2m-Seite an Grenze
    2. Ja, und muss vermutlich, da: wenn Lücke, dann Mindestabstand
    3. Nein- ich nehme an, dass es sich um ein Doppelhausgrundstück handelt und die vordere und hintere Baugrenze ausgewiesen ist:
    innerhalb der Baugrenzen gibt es nur eine freie Grundstücksgrenze ??

    Zusätzliche Nebengebäude an anderen Grenzen sind also durch die Satzung ausgeschlossen, da mit Mindestabständen auszuführen.

    Die BayBO schränkt also ein, die Satzung dieses noch weiter: städtebauliche Zielsetzung- immer noch kein Widerspruch.

    Jetzt war ich zu langsam!!:
    @Josi: Übersehen dass innerhalb der Baugrenzen nach Satzung!!!
     
  14. #14 Unregistriert, 06.12.2005
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    OK, jetzt kommen wir der Saceh schon näher.

    Bei ihrer Antwort zu 2. fehlt mir noch die stichhaltige Erklärung, aber OK, da brauche ich ggf. eine Rechtsberatung.

    Ansonsten ist es so: Es handelt sich um ein Grundstück, verteilt auf zwei Flurstücke mit je einer Flurnummer.
    Spricht man nun von EINEM oder von ZWEI Grundstücken.
    Wenn von ZWEI, dann wäre es so: Da steht 8m Grenzbebauung PRO GRUNDSTÜCK.
     
  15. bema

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    Nachschlag

    Nach Baurecht wurde hier wohl für Doppelhäuser geteilt, spricht man von zwei Grundstücken= sind eigentlich zwei Häuser, die Grenzbebauung wechselseitig als Verpflichtung an Trennwand.
    zu zwei habe ich dann doch nicht gefunden, also können Sie innerhalb der Baugrenzen auch mit Lücke zwischen Ga und Nebeng bauen, immer nur bis insg. 8m
    Bernhard Mayer, Architekt, München
     
  16. #16 Unregistriert, 06.12.2005
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    Dank an beide Teilnehmer.
     
Thema: Bauen an der Grenze
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