Renovierung oder Neubau bei Grenzbebauung?

Diskutiere Renovierung oder Neubau bei Grenzbebauung? im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Zusammen, folgende Lage, komm aus Bayern. Maschinenschuppen, gemauert, Satteldach, 5m*14m steht mit 0,5m Grenzabstand entlang den...

  1. #1 mcfitty, 30.01.2014
    mcfitty

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    Hallo Zusammen,

    folgende Lage, komm aus Bayern.

    Maschinenschuppen, gemauert, Satteldach, 5m*14m steht mit 0,5m Grenzabstand entlang den Nachbarsgrenzen d.h. 8m entlang von Nachbar A und 6m entlang von Nachbar B.

    So nun ist dieser Schuppen schon fast 40 Jahre alt und droht evtl. bald einzustürzen und soll nun ersetzt werden.

    1.Ist es überhaupt mögich einen 14m langen Neubau so na an der Grenze genehmigt zu bekommen?
    2. Ab wann ist eine Renovierung eine Renovierung bzw. wieviel m von der Grenzmauer darf ich komplett neu machen? Andere Dachform Pultdach ist auch angedacht.

    Ich möchte mich nur schon mal vorher erkundigen, bevor weiter Aktionen starte. Bau soll über Architekt... laufen alles nix illegales, sondern ich möchte den Schuppen so wieder Neu erstellen wie er eigentlich ist. Möchte auch keine schlafende Hunde wecken beim Bauamt, falls ich doch Stück für Stück renovieren müsste.

    Vielen Dank Eure Auskunft.
     
  2. Julius

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    Das kann Dir doch alles besagter Archi erläutern!
     
  3. #3 gunther1948, 30.01.2014
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    hallo
    glaub 14 m grenzbebauung geht in keinem bundesland hier in rlp sind´s max. 12,o m aber nur für garagen und nebenräume bis 30 cbm umbauten raum

    gruss aus de pfalz
     
  4. #4 floba arb, 30.01.2014
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    In Bayern sind 15 m je Flursck zulässig. Allerdings nur Garagen und deren Neberäume bis 3 m mittlere Wandhöhe.
    Nach einer Garagennutzung hörst sich das weniger an, daher gelten bei Abriss und Neubau mind. 3 m Grenzabstand. Bei einer Sanierung des bestehenden Schuppens sollte nicht gegen den Erhalt sprechen. Dies sollte aber durch deinen Planer mit der örtlichen Bauaufsicht geklärt werden.
     
  5. #5 gunther1948, 31.01.2014
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    Garagen einschließlich deren Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten und Aufzüge zu Tiefgaragen mit einer Gesamtnutzfläche bis zu 50 m2 sowie Nebengebäude ohne Feuerstätte mit einer Nutzfläche bis zu 20 m2 brauchen zur Grundstücksgrenze keine Abstandsflächen einzuhalten,
    wenn an der Grenze eine Wandhöhe von 3 m im Mittel nicht überschritten wird; die Höhe von Dächern mit einer Neigung bis 75 Grad und Giebelflächen im Bereich des Dachs bei einer Dachneigung bis zu 75 Grad bleibt außer Betracht.
    Insgesamt darf diese Grenzbebauung auf dem Grundstück 50 m2 Gesamtnutzfläche, sowie eine Gesamtlänge der Außenwände von 8 m je Grundstücksgrenze nicht überschreiten; dabei werden Nutzflächen in Dach- und Kellerräumen nicht angerechnet.
    Die bauliche Verbindung dieser Grenzbebauung mit einem Hauptgebäude oder einem weiteren Nebengebäude ist zulässig, soweit diese Gebäude für sich betrachtet die auf sie treffenden Abstandsflächen einhalten.

    kopie aus der lbo bayern
    hallo
    naja liest sich aber etwas anders.

    gruss aus de pfalz
     
  6. #6 mcfitty, 31.01.2014
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    Hallo,

    ja mit dem Archi hab ich auch schon gesprochen, doch der ist sich nich sicher und wie schon gesagt, ich möchte keine schlafenden Hunde wecken.
    Beim zuständigen Bauamt bekommst du nur Auskunft, mit konkreten Angabe. Soll heißen, "ja sagen Sie mir mal wo das Grundstück ist und was Sie vorhaben...". Ich habe mit denen schon wegen anderen Sachen gesprochen und nur mal anklingen lassen. Also eher schwierig.


    Der Schuppen ist auf jeden Fall größer wie in der BayBO steht, sollte damals aber genehmigt worden sein also kein Schwarzbau von anno dazumal.
    Dann müssten ja eigentlich irgendwelche Dokumente vorhanden sein? muss ich mal schauen.

    Ab wann ist eine Sanierung eine Sanierung? Wieviel darf ich verändern?
    Habe schon gehört, das jemand auch Stück für Stück saniert hat und anschließend wurde das als unzulässiger Neubau angesehen (da er zuviel neu gemacht hat) das möchte ich vermeiden.

    gruss aus Bayern
     
  7. Bowman

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    aus eigener erfahrung mit ähnlichen bauvorhaben die grenzständig sind oder < 2,5 abstand zur Grenze haben.

    Zusammenfasung der Verhandlungen mit den jeweiligen Bauämtern in NRW (meine persönlichen Erfahrungen). Die Aussagen hatten mir die jeweilgen Bauamtsherren und DAmen auch immer anhand von Verwaltungsvorschfriften und verwaltungsgerichtsurteilen belegt.

    - Du darfst an der äußeren Hülle des Gebäudes in Richtung der Grenzen nichts verändern. Nur zu abgewandten Seiten darfst du Öffnungen vergrößern

    - Du darfst im kleinen Rahmen die grenzständigen Mauern sanieren, dazu gibt es Urteile mit %-Angaben bis wann eine Mauererneuerung kein "neubau" ist.

    - Eine Nutzungänderung darf keinen einzigen Nachteil für den Nachbarn haben (außer du klärst das mit dem Nachbarn, bzgl Abstandflächen, Baulasten etc, ggf. mit monetären Argumenten)
    Bsp: Das Gebäude wird derzeit als Sägewerk genutzt und genehmigt, welches um 18 die Arbeit beendet
    du willst eine Wohnung daraus machen: Ein Fenster zum Nachbarn, wäre dann auch nach 18h beleuchtet -> Zwar gibt es unzählige Vorteile für den Nachbarn im Gegensatz zum Sägewerk, aber die Lichtemission nach 18h ist ein Nachteil und damit ein Ablehnungsgrund.
    -> Lösung alles Richtung Nachbarn muss zugemauert, schallisoliert und gedämmt werden etc.

    - Du darfst am gesamten Kubus des Gebäudes nichts verändern. Selbst ein Aufstocken innerhalb der aktuellen Abstandsflächenregeln einhält ist nicht genehmigungsfähig.

    - Abriss und Neubau ist natürlich nicht erlaubt

    Was geht ist also. Nutzungsänderung zu Wohnraum, den Bestand erhalten und nur sanieren, die Seiten zum Nachbarn komplett schließen und nur erneuerungen innerhalb des Gebäudes vornehmen.
     
  8. Bowman

    Bowman

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    also bei sowas sieht es immer sehr schlecht aus für den Eigentümer weil das GEbäude ja mit Ablauf seiner eigentlichen Nutzung seine Daseinberechtigung prinzipiell verliert, da GEbäude und Nutzung ja miteinander gekoppelt sind
    Im Gegensatz dazu hast du (jetzt in meinen nicht-juristen-worten) als Eigentümer ein Grundrecht auf eine sinnvolle Weiternutzung deines Eigentums , heißt auch das müssen die Bauämter und Gerichte betrachten und abwägen gegenüber der Rechte und Belange des Nachbarn
     
  9. #9 floba arb, 31.01.2014
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    @mcfitty

    Bleibt die Nutzung des Schuppens unverändert und wie sieht diese konkret aus?

    Aus welchem Stand ist das denn?
    Stand 2013 der BayBO: http://www.gesetze-bayern.de/jporta...uOBY2007rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs&st=lr

     
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