Berechnung Miteigentumsanteil

Diskutiere Berechnung Miteigentumsanteil im Sonstiges Forum im Bereich Sonstiges; Hallo Leute, ich möchte eine die OG (Neubau-)ETW in einem 2-Familienhaus erwerben. Die beiden Wohnungenhaben fast die gleiche Wohnfläche (EG...

  1. #1 Sven_aus_d, 12.12.2005
    Sven_aus_d

    Sven_aus_d Gast

    Hallo Leute,

    ich möchte eine die OG (Neubau-)ETW in einem 2-Familienhaus erwerben. Die beiden Wohnungenhaben fast die gleiche Wohnfläche (EG 97,86 vs. OG 102,37). Jede Wohnung hat zwar einen Anteil am Garten, dieser differiert jedoch nicht unerheblich (EG 318 qm vs. 210 qm). Damit habe ich aber kein Problem, obwohl der Kaufprei beider Wohnungen identisch ist.

    Zur OG Wohnung gehört als Sondereigentumauch der noch ausbaufähige Spitzboden, dereine Ausbaureserve i.H.v. rund 35 qm eröffnet. Warm- und Kaltwasser, Heizungsanschluss und Abwasser werden zwar mit hoch gelegt, jedoch noch nirgendwo angeschlossen, da der Spitzboden von mir frühestens ins 2 Jahren ausgebaut.

    Genau hier kommt das Problem: Meine "Mitbewohnerin" besteht darauf, die Verteilung der Kosten "wie üblich" ausschließlich nach Miteigentumsanteil (der sich wiederum ausschließlich aus den Wohnflächen ergeben soll) zu verteilen. Das sie momentan 108 qm mehr Grundstückanteil bekommt, soll sich auf die Verteilung der Kosten nicht auswirken, obwohl sie nicht mehr bezahlt als ich.

    Meine Frage nun: Welche anderen Ermittlungsmethoden gibt es für den Miteigentumsanteil, außer der reinen Wohnflächen? Der zuständige Notar konnte mir leider nicht weiter helfen. Ich habe schon an eine hälftige Gewichtung von Wohn- und Grundstücksfläche gedacht.

    Dank und Grüße
    Sven
     
  2. Bruno

    Bruno

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    Miteigentumsanteile können nach freiem Ermessen in der Teilungserklärung festgeschrieben werden. Der maßgebliche § 8 Wohnungseigentumsgesetz trifft hierzu keine besonderen Regelungen.

    Sinnvoll ist es, wenn die Miteigentumsanteile dem Wert der jeweiligen Wohnungen entsprechen. Sind die Wohnungen gleichartig, kann die Wohnfläche ein geeignetes Maß sein. Man kann es aber auch anders machen.
     
  3. Eric

    Eric

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    An den beiden Gartenflächen werden wahrscheinlich Sondernutzungsrechte begründet. Also hat jeder für seinen Gartenanteil selbst zu sorgen und es fallen dafür keine gemeinsamen Kosten an.

    Gemeinsame Lasten und Kosten fallen an für das Haus. Insofern erscheint es sinnvoll, die Miteigentumsanteile und damit nach § 16 Abs.1 WEG auch die Lasten- und Kostentragung an den Wohnflächen der beiden Wohnungen zu orientieren. Daß Ihr Miteigentümer einen um rund 100 qm gößeren Garten hat, ist für die Lasten- und Kostentragung und damit die Größe der Miteigentumsanteile belanglos, denn insoweit fallen - wie gesagt - keine gemeinschaftlichen Kosten an.

    Ein größerer Garten spielt allenfalls eine Rolle für die Kaufpreisbemessung. Wenn der Verkäufer für beide ETWs den gleichen Kaufpreis fordert, wird er davon ausgehen, daß sich die Vor- und Nachteile beider Wohnungen ( Ihre Wohnung: etwas größer + Spitzboden; weitere Wohnung etwas kleiner , aber größerer Garten) gegeneinander aufheben Mit dem Miteigentumsanteil hat dies nichts zu tun, da dieser nur für die Lasten- und Kostentragung von Bedeutung ist.

    Sie haben u.U. ganz andere Probleme: Zum angedachten Ausbau des Spitzbodens als Wohnfläche benötigen Sie zwei Genehmigungen:

    1. Die Genehmigung in der Teilungserklärung zum Umbau des Spitzbodens in Wohnraum ( = antizipierte Genehmigung > wenn die Genehmigung erst später von dem anderen Wohnungseigentümer eingeholt werden muß, wirds kompliziert; der Miteigentümer kann die Genehmigung u.U. verweigern ).

    2. Baugenehmigung durch Bauamt, da der Ausbau des Spitzbodens eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung ist. Genehmigung setzt mindestens schon mal voraus, daß für den Spitzboden ein 2. Fluchtweg geschaffen wird > meist gehts über DFF und Laufblechen mit Griffstange zur Traufe.
     
  4. #4 Sven_aus_d, 13.12.2005
    Sven_aus_d

    Sven_aus_d Gast

    Hallo Bruno, halle Eric,

    zunächst vielen Dank für Eure Antwoten.

    Es ist richtig, dass der Garten jeweils Sondereigentum wird. Dass dafür jedoch KEINE gemeinschaftlichen Kosten anfallen, ist mir nicht ganz klar, was ist denn mit der Grundsteuer? Diese bemisst sich doch (auch) nach der Grundstücksgröße.

    Und: Sie will aber natürlich nur für die Verteilung der Kosten die Miteigentumsanteile heranziehen, für die Stimmrechte natürlich nicht, die sollen 50:50 verteilt werden.

    Alles also so, wie es für sie gerade am besten ist.

    Was meint Ihr dazu?

    Dank und Grüße
    Sven
     
  5. #5 Ralf Dühlmeyer, 13.12.2005
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    Das alles...

    ist doch im Teilungsvertrag entweder schon festgelegt (dann ist die Debatte hier müssig) oder noch festzulegen. Wenn noch festzulegen, haben Sie doch die Möglichkeit, Einfluss zu nehmen.
    Entweder ist die Wohnung so toll, dass Sie solche nachteile hinnehmen - oder sie ist 08/15, dann eben weitersuchen.
    Mein persönlicher Rat: 2er WEG´s sind das schlimmste, was man/frau sich antun kann.
    MfG
     
  6. #6 Sven_aus_d, 13.12.2005
    Sven_aus_d

    Sven_aus_d Gast

    Die teilungserklärung ist noch nicht beurkundet, und der Bauträger räumt uns die Möglichkeit ein, "gestalterisch" tätig zu werden. Wäre es "normal" abgelaufen, hätte der BT die Teilungserklärung beurkundet und dort hätte gestanden, dass sich alles nach Miteigentumsanteil bestimmt, damit auch die Stimmrechte!

    GERADE WEIL es nur zwei Parteien sind bin ich schon der Meinung, dass sich problemlos alles durch 2 teilen lässt. Warum bitte sollte ich in 10 Jahren für einen Hausanstrich nicht mehr 50% sindern 60% zahlen, nur weil ich im Spitzboden ein Büro habe? Ergibt das einen Sinn?

    Gruß
    Sven
     
  7. khs-hh

    khs-hh Gast

    2er WEG Hände weg!!!!!!!!!!!

    hatte ich 8 Jahre lang

    bin nur unter grossen finanziellen Verlusten wieder heraus gekommen.

    Habe einen dummen gefunden, der eingestiegen ist.
     
  8. Eric

    Eric

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    Warum soll der andere Miteigentümer in 10 Jahren für die Dachreparatur auch nur einen Cent zahlen, wenn nur Sie das Dachgeschoß mut Spitzboden nutzen?

    Sie sind - mit Verlaub - ein Erbsenzähler und solche Leute sollten keine ETWs kaufen, weder in ohnehin problematischen 2-Parteien Häusern noch überhaupt.
    Wenn das schon so anfängt, dann kann man sich bereits vorstellen, wo das für den anderen Wohnungseigentümer endet.
     
Thema: Berechnung Miteigentumsanteil
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