Dachmurks? von wegen Gewährleistung

Diskutiere Dachmurks? von wegen Gewährleistung im Baumurks in Wort und Bild Forum im Bereich Rund um den Bau; Natürlich hat der TE einen Anspruch auf eine mängelfreie Leistung! Das hat nun nix mit Handwerkerehre zu tun, sondern damit, daß Handwerker auch...

  1. #81 Thomas B, 08.02.2014
    Thomas B

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    Natürlich hat der TE einen Anspruch auf eine mängelfreie Leistung! Das hat nun nix mit Handwerkerehre zu tun, sondern damit, daß Handwerker auch nur das umsetzen können, für was sie neauftragt wurden. Und bei dieser Beauftragung gibt es ganz unterschiedliche Deatillierungsgrade.

    Da gibt es im Idealfalle einen Plan (Werkplan), eine aussagekräftige Ausschreibung, einen fähigen Bauleiter, der das dann vor Ort auch koordiniert und kontrolliert (speziell die Schnittstellenkoordinierung, denn die Ehre des Handwerkes endet zumeist am Ende dessen Arbeiten...daß es da noch andere Handwerker gibt, Gwerke, die ineinadergreifen wird gerne übersehen), es gibt fähige Handwerker, die das gelante umsetzen und natürlich einen BH der das dann auch entlohnt.
    Die Realität sieht aber zumeist anders aus. Es gibt keinen Plan, eine wachsweiche baubeschreibung, einen Bauleiter, der 20 Baustellen hat und auf der des TE eben nur einmal die Woche ist (oder nur alle 2 wochen), Handwerker, die möglichst billig sein müssen und daher auch nicht über das eigenen Gewerk hinaus denken und handeln....und es fehlt auch das Geld um das Geleistete zu überprüfen.

    Da kommt dann ganz zwangsläufig Müll bei raus.

    Ist nicht verwunderlich. Das sind eigentlich die ganz normalen Marktgesetze.

    Ganz nach Josef: Man bekommt was man bestellt.
     
  2. SvenW

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    BTW: In wieweit haftet eigentlich der Aufseher? Der TE wird kaum vorgegeben haben "Nur vier Besuche". Wenn der Aufseher meint mit 4 Besuchen hinzukommen ist das doch okay, solange er für den Murks dazwischen haftet. Man kann nun einmal bei einer einmaligen Investition kein sonderliches Fachwissen voraussetzen und wenn man dann extra jemanden beauftragt der das liefern soll, der das aber nicht tut, ist das genauso Murks wie von den Handwerkern. Wann verjährt eigentlich mangelnde Aufsicht?

    Man muß immer bedenken, das die Leute hier im Forum:
    1. wissen wie oft durchschnittlich nachgeschaut wird
    2. Wo was alles schief gehen kann
    3. Was besonders sensible Punkte sind

    Ohne das Wissen ist man dem Gutachter ausgeliefert und weiß nicht ob 10 Besuche Geldschneiderei, gerade angemessen oder viel zu wenig sind.
     
  3. H.PF

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    SvenW: Ich habe schon oft mit Bauwilligen im Vorfeld gesprochen. Ganz viele sind einfach nicht bereit, 2% der Bausumme für Qualitätskontrolle - und Überwachung auszugeben. Es wird schon gut gehen... Sorry, aber ich hab langsam echt die Nase voll, ich habe mir schon SOOOOOO oft den Mund fusselig geredet... Nee, Bauleitung stellt doch der Unternehmer und der hat doch auch Gewährleistung zu übernehmen. Super...

    Aber die Küche für 20.000€ muß es direkt sein, DA kann man nicht sparen dran. Bauüberwachung kann man ja nicht mit angeben...
     
  4. #84 Gast036816, 08.02.2014
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    SvenW - aufseher, der ist gut.

    die buchstabenorganisationen haften maximal bis zur höhe des honorars, welches gezahlt wurde. hast du 2.000 € bezahlt, bekommst du die bestenfalls zurück - thats all!
     
  5. R.B.

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    Besser 10 Besuche zu viel bezahlt als 10 Besuche zu wenig.

    Was die Haftung betrifft, so würde ich das Kleingedruckte sehr genau lesen. Da ist von Haftungsobergrenze in Höhe des Honorars bis zur Haftung nur bei grober Pflichtverletzung so ziemlich alles dabei. Wenn´s dann hart auf hart kommt, wird natürlich jeder zuerst einmal das Genick einziehen und jegliche Schuld von sich weisen.
     
  6. SvenW

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    Mit dem ersten geb ich dir völlig Recht, das Problem ist nur, daß Bauherren kaum den Unterschied zwischen verschiedenen Angeboten erkennen können. In der Bauphase sind die so ausgelastet mit Neuen Sachen, daß sie kaum noch durchblicken geschweige denn die ganzen Feinheiten vestehen.
    Und bei den Haftungsregeln müßte mal wirklich jemand klagen und diese überprüfen lassen. Haftung nur bis Honorargrenze ist IMHO eine überraschende Klausel bei möglichen Schäden im 6stelligen Bereich. Und grobe Pflichtverletzung würde ja schon fast Vorsatz bedeuten was praktisch nie nachzuweisen wäre und somit auch überraschend wäre.
     
  7. #87 Ralf Dühlmeyer, 10.02.2014
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    Ja - nur hinterher finden immer alle in Foren und zu Anwälten.
    Warum nicht vorher??

    Von daher - Mitleid limited
     
  8. #88 Thomas B, 10.02.2014
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    Ganz ehrlich: Ich würde die Haftung auch beschränken.

    Grund?

    Gerne!

    1. ich habe als Kontrolleur nur begrenzt Möglichkeiten der Einflussnahme. Ich kann zwar mängel erkennen, diese aber nicht unbedingt abstellen!

    2. Ich bin in der Häufigkeit und Güte meines Tuns davon abhängig wievel der BH beuaftragt. 5 termine...10 Termine...15 Termine...100?

    3. Ich habe keinen Einfluß auf die Vergaen. Da gibt es so einige Firmen, da würde ich meinen BH dringend von einer Zusammenarbeit abraten.

    4. Warum sollte ich für etwas haften, was andere vergeigen?
     
  9. R.B.

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    Finde ich nicht. Betrachten wir das mal aus einem anderen Blickwinkel, der BH spart an allen Ecken und Enden, die Firmen sparen wo´s nur geht, und dann soll zum Schluß eine unabhängige Begutachtung sicherstellen, dass alles in Ordnung ist. Ich sag´s mal so, da wird dann nur ein Dummer gesucht der für alles den Kopf hinhalten soll. Vollkaskomentalität, aber nicht bereit die Versicherungsgebühren zu bezahlen.

    Das wäre wie wenn Du dem TÜV ein Bild von Deinen Auto zeigst, und er soll dann Zustand und Wert begutachten. Er kann dann höchstens anhand der technischen Daten (Kilometerleistung etc.) und dem äußeren Zustand ein Urteil abgeben. Nun kaufst Du das Auto und nach 2 Monaten verlierst Du die Hinterachse. Kein Problem, Du hast ja ein Gutachten vom TÜV. Glaubst Du ernsthaft, dass das so funktioniert?

    Wenn man wirklich eine Baustelle richtig überwachen möchte, dann müsste 24/7 jemand vor Ort sein. Bei Großprojekten ist das sogar der Fall, aber bei einem EFH? Da muss man halt einen gesunden Mittelweg finden und das Restrisiko minimieren, mehr ist nicht machbar.
     
  10. #90 Thomas B, 10.02.2014
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    ...danke...schöner und besser hätte ich es auch nicht schreiben können.
     
  11. #91 Ralf Dühlmeyer, 10.02.2014
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    Moment, moment Leute.

    1) Eine BQÜ kann und soll wie eine LP 8 Bauleitung Mängel nicht verhindern - dafür gibts die Ausführungsplanung -; sie soll Ausführungsfehler aufzeigen. Dazu muss ich nicht 24/7/52 auf der Baustelle sein. Bin ich bei LP 8 ja auch nicht.

    2) Wenn ich im Rahmen der BQÜ einen Mängelbericht schreibe, in dem steht:
    , dann hafte ich nicht, wenn der BU das nicht behebt und der Bauherr dagegen nicht klagt, denn meinen Job (Mängelerkennung) habe ich gemacht.

    3) Als Nicht-X-Buchstaben-Verein haften wir Architekten und SV, die BQÜ machen, genauso wie im Rahmen der LP 8!!! (Deswegen nehmen wir den Job ja auch ernster :o)
     
  12. SvenW

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    Das bedeutet am Ende Geld einstreichen ohne Risiko. Wenn man einen Fehler findet, gut wenn nicht auch egal. Ob die Bude dann später zusammenkracht oder nicht ist fast egal, ich geb ihm seine 2000 zurück und gut ist?
    Wenn ich ein Auto mit TÜV kaufe und mir verreckt der Motor hab ich Pech gehabt. Bricht mir der Rahmen durch oder ich verliere die Hinterachse ist das was anderes denn das hätte der TÜV sehen müssen.

    Ich finde Rolfs Haltung genau richtig: für 24/7 wird keiner bezahlt und darum geht es auch nicht. Es geht um schwerwiegende Fehler die ein Bauherr nicht erkennen kann und für die er Sachverstand einkauft damit ihm eben nicht ein 100.000+ Euro Schaden durch fehlerhafte Abdichtung entsteht. Aber das der Gutachter für die Bestätigung das diese Abdichtung okay ist nur mit seinem Honorar haftet ist lachhaft. Mit der gleichen Begründung könnten Autofahrer nur mit ihrem Versicherungsbeitrag für Schäden haften.
     
  13. R.B.

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    Wieso sollte ein SV für 3,50 € Honorar die Haftung für ein Millionenprojekt übernehmen? Wenn ich dabei stehe wie der Eli eine Leitung in die Wand legt, dann kann ich dafür auch den Kopf hinhalten. Wenn ich am Ende der Bauzeit nur noch nachschauen kann, ob die Steckdosen und Lichtschalter am richtigen Platz sind, dann muss ich die Haftung für die Leitungen ablehnen.

    Du verwechselst da was, eine Begutachtung oder Bauüberwachung ist keine Versicherung, schon gar nicht ein all-inclusive Tarif.

    Hätte er das wirklich sehen müssen? Eine HU bedeutet nicht, dass das Auto zerlegt werden muss, dass jedes Einzelteil exakt kontrolliert und auf seine Spezifikationen hin überprüft werden muss, sonst würde die HU mehr kosten als das Auto wert ist und würde Tage dauern. Man geht auch hier einen Mittelweg um das Risiko zu minimieren, aber ausschließen kann man es nicht.
    Hat er was übersehen das man hätte sehen müssen, dann trifft ihn die Haftung. Das ist eindeutig geregelt. Dafür hat der Prüfer ja eine Art "Arbeitsplan" oder Checkliste die er abarbeiten muss. Es gibt aber Dinge die man nicht sehen kann, oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand nachprüfen kann.

    Um beim obigen Beispiel mit dem Eli zu bleiben, der SV kann ja schlecht am Ende der Bauzeit kommen und alle Wände wieder aufklopfen um die Leitungsverlegung zu kontrollieren. Also hat man einen "Arbeitsplan" erstellt der beispielsweise Messungen vorsieht. Damit kann man Fehler bestmöglich ausschließen, sprich das Risiko minimieren, aber man kann niemals Fehler definitiv ausschließen.

    Und jetzt sind wir wieder bei der Haftung, und warum ich geschrieben hatte, dass hier nur ein Dummer gesucht wird. ICH kann nur für das haften was sich in meinem Kontrollbereich befindet.
     
  14. #94 Ralf Dühlmeyer, 11.02.2014
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    Da irrst Du aber gewaltig!
    Es haben schon genug Leute versucht, den TÜV und andere Prüforganisationen wg.Mängeln, die nach menschlichem Ermessen bei der HU hätten auffallen müssen, in Haftung zu nehmen - alle erfolglos.

    Dito bei den Haftungseinschränkungen der Vereine. Man kann nur drauf hinweisen und hoffen, dass die Kunden das und fachliche Ausbildung der Prüfer bei der Auftragsvergabe berücksichtigen!
     
  15. R.B.

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    So eine Klage ist auch gar nicht so einfach, denn genau betrachtet muss man gegen das Land klagen das die Prüfer bzw. Prüforganisation bestellt hat. Es ist auch nicht immer einfach nachzuweisen, dass ein Prüfer einen Fehler/Mangel übersehen hat, denn wie ich oben schon geschrieben habe, ist der Prüfablauf festgelegt und der stellt nicht automatisch sicher, dass alle möglichen Mängel erkannt werden können.

    Irgendwo habe ich schon mal von einer Klage gelesen die erfolgreich war. Details dazu weiß ich aber nicht mehr. Müsste man Tante Google fragen.
     
  16. #96 Thomas B, 11.02.2014
    Zuletzt bearbeitet: 11.02.2014
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    Ist das tatsächlich so? Hier würde ich in auf jeden Fall auf eine Haftungsfreistellung drängen bzw. das ganze als Dienstleistungsvertrag ansehen.

    Wie kann es sein, daß ich zB für einen unentdeckten Mangel im Keller haften soll, obgleich mir der BH gesagt hat "...nein...nicht so viele termine BQÜ, weil das wird mir zu teuer...".

    Wenn ich haften soll, dann muß ich diese Überwachung auch ernst nehmen und sie entsprechend häufig (und kostenintensiv!) durchführen. Wird mir dies aus Spargründen versagt, sehe ich keine Möglichkeit hier in die Haftung zu geraten.

    Was sagen unsere Juristen???

    PS: ich sehe die Haftung auf meine Anwesenheitszeiten beschränkt. Also wenn ich auf einem der BQÜ - Termine etwas übersehe. Wobei man dann auch wieder trefflich streiten kann, ob man auf einem 30 Minuten - Termin alles sehen kann (sollte der BH nur 30 Minuten beauftragen)..
     
  17. #97 Ralf Wortmann, 11.02.2014
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    In der Rechtsprechung geht die Tendenz dahin, auch Ingenieure haften zu lassen, die „nur“ eine stichprobenartige BQÜ durchführen. Hier die Leitsätze dreier Urteile zu dem Thema:

    --------------------------------------------------
    1. Ein Sachverständiger, der als "Controller" mit der stichprobenartigen gutachterlichen Baubegleitung beauftragt ist, schuldet einen Erfolg vergleichbar einem die Bauaufsicht wahrnehmenden Architekten, nämlich eine Leistung, die geeignet ist, ein technisch einwandfreies Bauwerk entstehen zu lassen.
    2. Übersieht er wesentliche Mängel (hier: insbesondere die unterlassene alten- und behindertengerechte Ausstattung von Bädern), haftet er dem Bauherrn auf Schadenersatz. Ein formularvertraglicher Haftungsausschluß für "nicht erkannte oder verdeckte Mängel" ist unwirksam.
    (OLG Dresden, Urteil vom 26. Oktober 2000 – 7 U 1524/00 –, juris)
    -------------------------------------------------------
    Wer eine auch nur stichprobenartige Kontrolle des Bauvorhabens und die gutachterliche Erfassung von Mängel übernimmt, kann in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftung für "Schadenersatzforderung jedweder Art infolge nicht erkannter, verdeckter oder sonstiger Mängel" nicht wirksam vollständig ausschließen.
    (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 – VII ZR 475/00 –, BGHZ 149, 57-63)
    ----------------------------------------------------
    1. Hinsichtlich eines Vertrages über Maßnahmen zu einer baubegleitenden Qualitätssicherung seitens eines Unternehmens im Hinblick auf die Errichtung eines Hauses des Vertragspartners durch ein Bauunternehmen und auftretender Mängel nach dem Bezug des Hauses ist zu beachten, dass der Eigentümer keinen Schadensersatzanspruch gegen den Vertragspartner hat, wenn Verjährung eingetreten ist.(Rn.29)
    2. Ist diesbezüglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart, dass Schadensersatzansprüche jeglicher Art nach 3 Jahren verjähren, sofern die gesetzlichen Verjährungsvorschriften keine kürzeren Fristen vorsehen, so ist zu berücksichtigen, dass Verjährungsregelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Anforderungen der §§ 307ff. BGB entsprechen müssen.(Rn.30)(Rn.31)
    3. Nach § 309 Nr. 8 Buchst. b BGB ist es in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels unter anderem im Falle des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB zu erleichtern.(Rn.31)
    4. Nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 BGB bezeichneten Ansprüche, also auch Schadensersatz im Falle eines mangelhaften Werkes, in 5 Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht.(Rn.32)
    5. Soll bei einer baubegleitenden Qualitätssicherung seitens eines Unternehmens die Tätigkeit letztlich zur Herbeiführung eines mangelfreien Gesamtwerkes führen, so unterliegt eine diesbezügliche Vereinbarung dem Werkvertragsrecht (Vergleiche: BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001, VII ZR 475/00; NJW 2002, 749).(Rn.33)
    6. Für die Leistungen sogenannter Qualitätscontroller - in der Regel reine Überwachungsleistungen - wird regelmäßig die 5-Jahres-Frist des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB angewandt (Vergleiche: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Auflage 2011).(Rn.35)
    (LG Hamburg, Urteil vom 04. Dezember 2012 – 321 O 87/12 –, juris)
    --------------------------------------------------------

    Das letztgenannte Urteil betrifft eine Klage gegen die Firma mit den drei Buchstaben, die auch Autos prüfen. Dort hatte der Kläger rund 78.000 € Schadensersatz geltend gemacht und ist mit der Klage allerdings unterlegen, weil der Anspruch (nach mehr als fünf Jahren) verjährt war. Sonst wäre es für die Beklagte wohl eng geworden.

    Bevor jetzt alle über mich herfallen, die BQÜ machen: Ich liste hier - wertfrei - nur die Urteile auf und schreibe, wie die Rechtsprechung das sieht. :bef1020:
     
  18. R.B.

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    Bei wesentlichen Mängeln, insbesondere wie im Beispiel genannt, ist das wohl unbestritten. Das sind Dinge die einem SV auf Anhieb auffallen müssen. Was mir hier aber nicht schmeckt, dass ein Haftungsausschluß für nicht erkannte (da bin ich teilweise noch dabei) oder verdeckte Mängel unwirksam ist.

    Das bedeutet im Klartext, dass man eine Begutachtung ablehnen muss wenn man nicht jedem Arbeitsschritt beiwohnen kann.

    Damit kann man schon eher leben. Es versteht sich von selbst, dass man nicht einen Auftrag zur Begutachtung annehmen kann, ohne dafür auch zu haften. Die Frage war halt nur, in welchem Umfang hier eine Haftung überhaupt möglich ist. Wie soll man etwas begutachten das nicht mehr zugänglich ist? Ursprung des threads war ja, dass eifrig drauf los gebaut wird, und irgendwann dem Bauherren einfällt, vielleicht nachdem er hier im Forum gelesen hat, dass man doch eine BQÜ brauchen könnte. Danach wird der SV eingeladen, mit etwas Glück vielleicht 2 Wochen bevor die Tapeten an die Wand kommen, und der soll dann eine Begutachtung durchführen. Da bleibt einem doch gar nichts anderes übrig als die Haftung für Teilbereiche auszuschließen, oder den Auftrag abzulehnen.
     
  19. #99 Gast036816, 11.02.2014
    Gast036816

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    so langsam ticken die richter nicht mehr ganz richtig. die leben in einer anderen welt oder wie ein pensionierter richter eines oberlandesgerichts mal sagte: ihr architekten und ingenieure seid zur zeit die haftungsschweine der nation. den urteilen zufolge darf man keinen solchen auftrag mehr annehmen, wenn einem die haftung voll übergebrummt wird.
     
  20. #100 homerjaysimpson, 12.02.2014
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    Hallo Zusammen,

    hier wird ja mit einer mehr oder weniger deutlichen Häme (so empfinde ich zumindest einige Posts) darauf hingewiesen, dass die Leute durch ihre "billich willich" Mentalität selbst Schuld an mangelhaften Ausführungen sind. Der Grundgedanke ist sicher richtig, nur die Umkehrung des Prinzips ist leider auch kein Erfolgsgarant.

    Ich bin 2009 in die Vorbereitung des Baus unseres EFH eingestiegen und habe parallel zu den Grundlagenermittlungen viel Zeit hier im Forum verbracht.
    Einige Freunde haben zur gleichen Zeit entweder mit GÜ oder auch mit freiem Architekt gebaut.
    Ich habe mir von Anfang an geschworen, der Versuchung zu widerstehen, auf Teufel komm raus zu feilschen und Preise zu drücken (weder beim Architekt noch beim Handwerker).
    Ich habe mir geschworen einen freien Architekten nach HOAI zu bezahlen.
    Ich habe einen in unserer Region recht bekannten öbuvS nach einer Architektenempfehlung gebeten (nachdem auf seine Empfehlung hin der Kauf einer Immobilie nicht zu Stande kam)und den von ihm empfohlenen Architekten für LP1-9 beauftragt und ein auskömmliches Honorar nach HOAI vereinbart. Ich habe über die Kollegen geschmunzelt, die eine Statik für 800€ und einen Architekten für 10k€ für alle LP beauftragt haben.
    Heute bin ich der, über den geschmunzelt wird, ich voll auf die Fr.. geflogen.
    An jeder Gewerkeschnittstelle ist es zu Murks gekommen, wenn ich mich nicht selbst darum gekümmert habe.
    Und mir ist noch genug durchgerutscht (bin ja schließlich Laie).
    Werkplanung waren im wesentlichen detailliertere 1:100 Rohbaupläne.
    Schadensträchtige Planungen bzw. Nichtplanungen (z.B. Kellerabdichtung wie es auch jeder Bauträger hinmurkst, luftdichte Ebene mit Folien und zig Durchdringungen von denen keine mit Detailausbildung geplant ist, sich aber zwangsläufig ergeben hat), gefährliche Gewerkereihenfolgen (Stichwort Auffeuchtung des Dachstuhls kurz vorm Einpacken in die luftdichte Tüte), nicht eingebaute, statisch relevante Elemente, die nachdem es mir dann aufgefallen war, nachträglich ertüchtigt werden mussten (teilweise rechnerisch, teilweise real).
    Vom Wissen bzgl. bauphysikalischer Zusammenhänge irgendwo Anfang der 80'er Jahre stehen geblieben (Luftdichte Ebene ist seiner Auffassung nach das WDVS, nicht der Innenputz, Schornsteine aus Porenbeton muss man auch nicht verputzen,..).

    Handwerker in der Regel Duz-Kumpel des Architekten, jede Abweichung von ARdT musste ich gegen Handwerker und meinen Architekt argumentieren (Bestes Zitat "..Ach, in Ägypten wird noch viel schlechter gebaut", auch nicht schlecht: "..Ich stehe nicht auf Ihrer Seite, ich bin da eher neutral..").
    Eigentlich hatte ich die Konstellation gewählt, da ich beruflich nicht die Zeit habe, mich darum zu kümmern und mir nicht anmaßen wollte, Dinge zu tun, für die ich nicht ausgebildet bin.
    Die Jahre 2010 und 2011 waren die mit Abstand kräftezehrendsten meines Lebens, da ich irgendwann so im Tunnel war und nicht die logische Konsequenz gezogen habe, die Reißleine zu ziehen.
    Stattdessen habe ich mit extremem persönlichen Einsatz versucht, die mangelhafte Planung und Überwachung zu kompensieren, hab' es sogar geschafft, den Blower Door Test auf 0.6 zu bringen, weil ich wie verrückt an jedes Detail gesprungen bin.
    Alles konnte ich nicht kompensieren, siehe aktueller Post zum Estrichproblem und vermutlich noch einige weitere Posts in den nächsten Monaten und Jahren.
    Im Nachhinein habe ich >>30k€ für eine unabhängige Planung und Überwachung bezahlt und einen mittelmäßigen GÜ Standard bekommen. Wenn ich jetzt sehe, welche Preise Bekannte mit GÜ gezahlt haben, dann sind die reinen Baukosten auch nochmal sicher 20k€ über den GÜ Preisen.
    Die Kollegen, die die Taktik gefahren sind "Drücken wo es nur geht", sind auch nicht schlechter gefahren und haben tendenziell bessere Qualität zu einem geringeren Preis erhalten.
    Ich möchte um Gottes Willen nicht sagen, dass das das richtige Vorgehen ist, aber das Einhalten aller Tipps hier ist leider auch kein Erfolgsgarant.
    Ich würde gerne irgendwann wieder bauen und ich denke, wenn ich ähnlich bauen würde (KS+WDVS, unterkellert, Satteldach) würsste ich zumindest, welche Fragen ich einem Architekt stellen würde, um zu wissen, ob es denn der Richtige ist.
    Ich würde auf jeden Fall früher die Reißleine ziehen, wenn mir etwas spanisch vorkommt.

    Natürlich merkt man jede Menge Frust in meinem Post, aber ich hatte halt versucht, nach bestem Wissen und Gewissen und unter ernsthafter Berücksichtigung aller Ratschläge des Forums eine ordentliche Baustelle hinzubekommen:
    Auswahl eines freien, von mir bezahlten Architekten, der aufgrund einer seriösen Referenz ausgewählt wurde; Auskömmliches Honorar, Räumliche Nähe von Baustelle und Architekt (gleicher Stadtteil, ca 1km Entfernung)
    Das Ergebnis ist ein mittelmäßiges Haus zu charmanten Kosten und ich bin ziemlich nah am Burnout vorbeigeschrammt. Zum Glück habe ich die Beste aller Ehefrauen, jede hätte es mit mir in dieser Phase sicher nicht ausgehalten.

    Ich würde ggf. an andere Stelle das Forum um Rat fragen, wie ich weiter vorgehen sollte (will diesen Thread hier jetzt aber auch nicht überdehnen), da ich mich ja noch in der Gewährleistungsphase des Architekten befinde.
     
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Dachmurks? von wegen Gewährleistung

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