Nach kündigung - Mängelbeseitigung

Diskutiere Nach kündigung - Mängelbeseitigung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Ich suche Informationen zur Mängelbeseitigung § X???. Eckdaten; Bau nach VOB, keine Bauabnahme, Pauschalvertrag, Der Bauherr kündigt der...

  1. #1 Emanuel, 08.02.2014
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    Ich suche Informationen zur Mängelbeseitigung § X???.

    Eckdaten; Bau nach VOB, keine Bauabnahme, Pauschalvertrag,

    Der Bauherr kündigt der Baufirma nach Fristsetzung, weil diese die Arbeiten nicht fertig ausführte, Baufirma versuchte über die Einstellung der Arbeiten die Zahlung der Schlussrechung ohne Abnahme zu erzwingen. Im Klageverfahren werden deutliche Baumängel festgestellt, die gegen eine Abnahmereife sprechen.
    Muß der Bauherr nach einem (wie fast alle) unschönen Verfahren dem Bauunternehmen im nachhinein auf das Grundstück lassen und die Mängel beseitigen lassen? Wo finde ich Hinweise § oder anerkannte Urteile?
     
  2. #2 Ralf Wortmann, 08.02.2014
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    Lieber Fragesteller,

    hier ein BGH-Urteil zu dem Thema:

    BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - VII ZR 338/01

    Nach dem fruchtlosen Ablauf der dem Auftragnehmer zur Nachbesserung oder Nacherfüllung gesetzten Frist ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, das Angebot des Auftragnehmers zur Mängelbeseitigung anzunehmen.


    --------------------------
    Soweit der Leitsatz des Urteils.

    Ob eine Verweigerung der Mängelbeseitigung für Sie sinnvoll ist, müssen Sie aber sehr intensiv mit ihrem Anwalt besprechen, der für Sie (davon gehe ich aus) den Prozess führt. Da sind taktische Überlegungen erforderlich, die man hier im Forum ohne Kenntnis der Vertrags- und Prozesslage nicht anstellen kann.

    Wenn der Auftragnehmer bei fiktiver Mängelfreiheit des von ihm erstellten Teilgewerks noch einen Werklohnanspruch innehätte (bei prüffähiger Abrechnung des Teilgewerks unter Offenlegung der Kalkulation – was viele AN nicht prüffähig hinbekommen), der die voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung deutlich übersteigt, würden sich beim Ablehnen der Mängelbeseitigung ihr Zurückbehaltungsrecht in Höhe der doppelten Mängelbeseitigungskosten auf den einfachen Betrag reduzieren. Wenn man das mitten im Prozess macht, kann dies (je nach Prozesslage) u.U. dazu führen, dass Sie zur Zahlung eines Teils der Klageforderung verurteilt werden und wegen des anderen Teils der Forderung sodann ein so genanntes Zug-um-Zug-Urteil erfolgt.

    Viele Grüße und viel Erfolg

    Ralf Wortmann, Magdeburg
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  3. #3 Emanuel, 08.02.2014
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    Vielen Dank Herr Wortmann für die präziese Antwort!
     
  4. #4 Emanuel, 09.02.2014
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    Eine letzte Frage, wieder vor Bauabnahme: Verfüllen und Abwasserleitung in einer Hand des Tiefbauers

    Hauswand nass, Wasser versickert außen schlecht am Haus, Eignung der verbauten Sande wird durch gerichtlich gestellten Sachverständige geprüft. Nur eine Probe durch Rammbohrung gezogen, diese weist Teilweise nicht durchlässigen Boden auf - dennoch als noch versickerungsfähig eingestuft. Jetzt wird aber festgestellt, das die Regenwasserleitung + Drainageabwasser aus Pumpenschacht einfriert ( nur 40 cm tief eingegraben) und daher wohl durch den Druck der Drainagepumpe und durch Eis verstopftes und überlaufendes Regenwasser am Haus die Schuld für die Durchfeuchtung trägt. Jetzt die Frage: Kann man den Tiefbauer dennoch für die Bodenbeprobungskosten "in Haftung nehmen" da der eigentliche Fehler/die Ursache für die Feuchtigkeitsschäden erst ermittelt werden musste?
    Wo finde ich Hinweise § oder anerkannte Urteile?
     
  5. #5 Ralf Wortmann, 09.02.2014
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    Dazu brauche ich noch ein paar Infos:

    Sind die Bodenbeprobungskosten in einem gerichtlichen Verfahren entstanden, an dem der Tiefbauer beteiligt war? Was für ein Verfahren war das, wer gegen wen ggf. mit welchem Klageziel? Klage, Selbständiges Beweisverfahren oder war der Tiefbauer zumindest Streitverkündeter?

    Viele Grüße

    Ralf Wortmann, Magdeburg
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  6. #6 Emanuel, 09.02.2014
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    Sind die Bodenbeprobungskosten in einem gerichtlichen Verfahren entstanden, an dem der Tiefbauer beteiligt war?

    "Ja - Tiefbauer ist Kläger - Beweisbeschluss vom Landgericht erlassen


    Was für ein Verfahren war das, wer gegen wen ggf. mit welchem Klageziel?

    "Klage auf Zahlung der Schlussrechnung - Richter erkennt auf Vorschusspflicht des Klägers, da dieser obwohl in der Klageschrift behauptet, nie die Bauabnahme durchführte. Diese war also vom Tiefbauer als Kläger vorgetäuscht. Derzeit wird vom Gericht die Abnahmefähigkeit geprüft.


    "Viele Grüße aus Hamburg!

    Luci
     
  7. Eric

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    Also eine Kündigung nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 4 VOB/B. Rechtsfolge: Der Vertrag spaltet sich auf in

    a.) in die ausgeführten Leistungen, hinsichtlich derer der AN nach § 8 Nr.6 VOB/B vom AG ein ( gemeinsames ) Aufmaß und die Abnahme - sofern die ausgeführten Leistungen abnahmefähig sind = keine wesentlichen Mängel - verlangen kann. Außerdem hat der AN unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen;

    b.) die infolge der Kündigung noch nicht ausgeführten Leistungen: AN hat insoweit keinen Vergütungsanspruch + AG darf insoweit einen Ersatzunternehmer beauftragen + der AN hat dem AG etwaige durch den Ersatzunternehmer entstehende Mehrkosten zu ersetzen.

    Hier geht es offenbar um den vorstehenden Teil a.) = Vergütung für die ausgeführten Arbeiten:

    Auch insoweit gilt: Einen Vergütungsanspruch hat der AN nur und erst dann, wenn die ausgeführten Leistungen abgenommen worden sind. Dementsprechend hat der Anwalt des Klägers auch zunächst behauptet, die Abnahme sei erfolgt. Er konnte dies aber offensichtlich nicht schlüssig belegen, nachdem der AG die Abnahme bestritten hat.

    Hat der AG nicht abgenommen, dann ist dies im Prozeß unerheblich, wenn vom AG keine die Abnahme hindernden, wesentlichen Mängel eingewandt werden. Hier: Der AG hat die Durchfeuchtung der Hauswand --> gemeint wahrscheinlich im Keller geltend gemacht hat. Das ist ein schwerer Mangel. Mithin konnte das Gericht auch nicht von einer unberechtigten Abnahmeverweigerung ausgehen.

    Sofern die Durchfeuchtung der Wand unstreitig ist und sie erheblich ist, wovon offenbar auszugehen ist, muß das Gericht die Klage bereits mangels Abnahme abweisen! Dein Anwalt muß das Gericht insoweit gegebenenfalls " belehren ".

    Zusatzfrage:
    Ja, muß er! Denn, es wurde nach §§ 8 Nr. 3 Abs.1, 5 Nr. 4 VOB/B und nicht nach §§ 8 Nr.3 Abs.1, 4 Nr. 2 Abs. 7 VOB/B gekündigt. Das sind selbständige, voneinander zu trennende Kündigungsregeln!! Außerdem ist dem mitgeteilten Sachverhalt nichts dafür zu entnehmen, dass der AG dem AN 1.) eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel ( insbesondere hinsichtlich der Durchfeuchtung der Kellerwand ) gesetzt und 2.) diesem im Falle des Fristablaufs die Kündigung des Vertrags angedroht hat --> § 4 Nr. 2 Abs.7 VOB/B.

    Das in #2 angeführte BGH-Urteil betrifft a.) einen BGB-Bauvertrag und b.) gibt die bisherige Schilderung nichts für eine vergebliche Fristsetzung zur Nachbesserung + Kündigungsandrohung her.

    Die Frage, ob hier die VOB/B und damit die deutlichen Einschränkungen der Rechte des AG ( s.o. ) überhaupt wirksam vereinbart worden sind, kann hier m.E. dahinstehen, da die Rechte des AG auch bei Geltung der VOB/B gewahrt sind.

    Zum Mangel:

    Die Durchfeuchtung der Wand kann auf folgenden Ursachen beruhen:

    1. Die Regenwasserleitung wurde nicht frostfrei, d.h. mindestens 80 cm unter GOK verlegt. Das ist ein eindeutiger Verstoß gegen die aRdT in der DIN EN 752 und DIN 1986-Teil 100, Abschnitt 5.6. Bereits der Verstoß gegen die aRdT ist ein Mangel. Unabhängig hiervon hat sich der Mangel aber auch bereits in einem Schaden realisiert, weil die Regenwasserleitung infolge nicht frostfreier Verlegung eingefroren ist.

    2. Den Hinweis auf das " Drainageabwasser " habe ich nicht verstanden. Insoweit gilt jedenfalls, dass Drainwasser grundsätzlich nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden darf. Es muß grundsätzlich auf dem Grundstück zur Versickerung gebracht werden ( vgl. DIN 1986-Teil 100, Abschnitt 5.5 und die zu überprüfende örtliche Abwassersatzung der Gemeinde ). Fehlt die Versickerung auf dem Grundstück, ist dies gegegebenenfalls ein weiterer Mangel.

    3. Wenn auf dem Grundstück Drainwasser anfällt, dann deutet dies darauf hin, dass vor dem Gebäude eine Drainageleitung verlegt worden ist, weil der Lastfall zeitweise aufstauendes Sickerwasser nach DIN 18 195-6 vorliegt. In diesem Falle wäre zu prüfen, ob die Drainage fachgerecht nach DIN 4095 geplant und erstellt worden ist.

    4. Die Durchfeuchtung der Kelleraußenwand kann einen selbständigen Mangel darstellen, der lediglich durch die eingefrorene Regenwasserleitung zu Tage getreten ist, und zwar unter folgenden Gesichtspunkten:

    a.) Drainage funktioniert nicht und/oder
    b.) die Bauwerksabdichtung ist nicht fachgerecht ausgeführt worden und/oder
    c.) die Baugrube wurde nicht mit versickerungsfähigem Material ( = Kies und kein bindiger Sand!) verfüllt.

    Nur dann kommt es nämlich auch zur Durchfeuchtung der Kellerwand.

    Hast halt das Problem, dass Anwälte häufig nur was vom " Baurecht ", aber nichts vom " Bauen " verstehen.

    Zur Anschlußfrage:

    Mangels Abnahme hatte der Kläger den Sachverständigenvorschuß zu zahlen. Der Sachverständigenvorschuß ist Teil der Gerichtskosten. Die Gerichtskosten trägt derjenige, der den Prozeß verliert. Auf die vom Beklagten behauptete Ursache des Mangels kommt es hierbei grundsätzlich nicht an. Der Kläger verliert auch dann, wenn der Mangel auf einer anderen Ursache beruht.

    Denn: Nach der Rechtsprechung des BGH waren vom Beklagten nur die Mangelsympthome = Durchfeuchtung der Kellerwand vorzutragen. Sind - wie hier - die Sympthome vorgetragen, dann sind hiervon alle Ursachen und Mangelfolgen erfaßt. Hier: Die Regenwasserleitung ist eingefroren. Wasser konnte deshalb nicht abfließen und ist offenbar (?) vor dem Keller versickert. Das Sickerwasser hat aufgestaut, ist ins Mauerwerk ( Abdichtungsleckage oder ungeeignete Abdichtung ??? ) eingedrungen und hat die Wand durchfeuchtet. Folge: Regenwasserleitung muß tiefer gelegt und die durchfeuchtete Wand muß getrocknet werden. Frage bleibt nur noch: Warum haben die Abdichtung und die Drainage versagt? Auch mangelhaft? Ist - sofern zunächst ordnungsgemäß - die Bauwerksabdichtung durch das Frostereignis beschädigt worden?

    Dein Anwalt ist mit all diesen bautechnischen Fragen überfordert. Du mußt zusätzlich einen eigenen Baufachmann hinzuziehen, der das Schadensereignis aus baufachlicher Sicht klärt und Deinem Anwalt insoweit zuarbeitet.
     
  8. #8 Ralf Wortmann, 10.02.2014
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    Die Kosten für die Bodenbeprobung sind in einem Rechtsstreit angefallen, in dem der Tiefbauer Kläger war. Dieser wird gem. § 91 ZPO somit die Kosten des Rechtsstreits in dem Umfang zu tragen haben, in dem er den Prozess verliert.

    Zwar gibt es auch den § 96 ZPO, wonach die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Verteidigungsmittels der Partei auferlegt werden können, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt, aber diese Vorschrift ist nicht zwingend (Kann-Vorschrift) und wird von den Gerichten nicht oft angewendet. Zudem hat der Kläger mit seinem Mangel (zu hoch verlegte, frostgefährdete Leitung) Anlass dafür gegeben, dass hier zunächst an falscher Stelle nach der Ursache geforscht wird.


    Eric, es ist für die hier zu beurteilende Rechtslage zwar unerheblich, aber laut Tatbestand des Urteils handelte es sich um einen VOB-Vertrag:
    „Nach dem Vertrag war die Beklagte zur schlüsselfertigen Errichtung der Anlage verpflichtet. Die VOB/B war vereinbart.“ (BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 – VII ZR 338/01 –, BGHZ 154, 119-124, juris)
     
  9. Eric

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    War wohl so. Das Zitat triff aber gleichwohl nicht den hier vorliegenden Sachverhalt. Denn in dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt war die Abnahme bereits erfolgt. Die Gewährleistungsansprüche des AG ergaben sich daher aus § 13 VOB/B. Siehe wörtliches Zitat aus dem Urteil des BGH:

    Hier gilt laut mitgeteiltem Sachverhalt: Die Abnahme ist noch nicht erfolgt! Es gilt daher die Sonderregelung in § 4 Nr.2 Abs. 7 VOB/B, wonach der AG nur dann eine Ersatzvornahme durchführen darf = Nachbesserungen durch den AN verweigern darf, wenn er dem AN a.) fruchtlos eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt hat und er b.) die Kündigung angedroht hat und c.) er nach Fristablauf auch tatsächlich gekündigt hat. Dieser Fall liegt hier nicht vor. Der TE hat mitgeteilt, er habe den Vertrag gekündigt, weil der AN die Leistungen trotz Fristsetzung nicht fertiggestellt habe.

    Folglich gilt alles, was unter #7 steht.

    Aber gut, dass wir darüber geredet haben. Das " a und o " der juristischen Tätigkeit, beginnt mit der Arbeit am Sachverhalt. Im Übrigen muß man Ahnung vom " Bauen " haben. Die mehrwöchige Weiterbildung zum Fachanwalt für Baurecht reicht nicht aus.

    Es ist zu kurz gegriffen, wenn unterstellt wird, die nicht frostfrei verlegte Leitung sei Ursache der Durchfeuchtung der Wand gewesen. Für eine ordnungsgemäß abgedichtete Kellerwand ist es grundsätzlich unerheblich, ob die davor liegende Regenwasserleitung einfriert und deshalb Regenwasser nicht bestimmungsgemäß in den städtischen Kanal eigeleitet, sondern im Erdreich vor der Wand versickert. Denn die Durchfeuchtung der Wand muß grundsätzlich auch dann durch die am Keller angebrachte Bauwerksabdichtung verhindern werden. War es - wie hier - anders, dann ist dies ein Indikator dafür, dass auch die Bauwerksabdichtung Mängel hat. Wenn es so ist ( prüfen lassen!! ), dann hätte die eingefrorene Regenwasserleitung den zusätzlichen Mangel an der Abdichtung lediglich aufgedeckt.

    Dann wäre es wie so oft in Bausachen: Mangel a ( = Einfrieren der zu hoch verlegten Regenwasserleitung ) tritt auf und deckt mit seinen Folgewirkungen ( = vermehrter Wasseranfall vor der Kelleraußenwand ) Mangel b .... usw. auf. Vom AN zu beseitigen sind in diesem Fall selbstverständlich alle Mängel. Es ist allerdings die Aufgabe des AG, auch alle weiteren Mängel geltend zu machen. Denn es ist keineswegs Aufgabe des Gerichts, von Amts wegen nachzuforschen, warum denn die eingefrorene Regenwasserleitung dazu geführt hat, dass der Keller nass geworden ist. Könnte das Gericht ja auch nicht, weil es in der Regel auch keine Ahnung vom " Bauen " hat und daher alles von der Partei, d.h. deren Anwalt, " vorgekaut " bekommen muß.
     
  10. #10 Nutzername, 10.02.2014
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    Ich nehme mal an, §4, Nr. 7 war gemeint.
     
  11. Eric

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    Richtig § 4 Nr.7 VOB/B.
     
  12. #12 Ralf Wortmann, 10.02.2014
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    Eric, ich bin raus aus diesem Thread. Mir gefällt Ihr überheblicher und latent-aggressiver Ton nicht. Für eine vernünftige Diskussion wäre es erforderlich, dass man einander freundlich zugewandt ist. Eine solche Grundhaltung kann ich bei Ihrem Beitrag nicht feststellen. Wenn Sie (in einem anderen Thread) später einmal freundlicher sein sollten, bin ich gern bereit, zu anderen Themen dort mit Ihnen zu kommunizieren.

    Sie schreiben:
    „Das "a und o" der juristischen Tätigkeit beginnt mit der Arbeit am Sachverhalt.“

    Für mich stellt es keine Arbeit dar, wenn ich in einem Forum etwas schreibe. Das tue ich, weil es mir Spaß macht, aber bei weitem nicht mit der Akribie, mit der ich in meiner Kanzlei ein Mandat bearbeiten würde.

    Wenn es für Sie „Arbeit“ ist, sich mit Ihren wortreichen Beiträgen am Bauexpertenforum zu beteiligen, haben Sie mein aufrichtiges Mitgefühl …

    Da Sie „Arbeit am Sachverhalt“ einfordern für diejenigen, die sich hier auf freiwilliger Basis mit Beiträgen im Forum beteiligen, sollte Ihnen vielleicht bewusst sein, dass Sie gleich mehrfach gegen ihr eigenes Postulat verstoßen haben.

    Statt den Fragesteller im Rahmen der von Ihnen geforderten „Arbeit am Sachverhalt“ einfach zu fragen, ob er (immerhin anwaltlich vertreten) vor seiner Kündigung nicht nur eine Frist, sondern auch z.B. nach Fristablauf eine Nachfrist mit Kündigungsandrohung gesetzt hat, schreiben Sie:

    „Außerdem ist dem mitgeteilten Sachverhalt nichts dafür zu entnehmen, dass der AG dem AN 1.) eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel ( insbesondere hinsichtlich der Durchfeuchtung der Kellerwand ) gesetzt und 2.) diesem im Falle des Fristablaufs die Kündigung des Vertrags angedroht hat => § 4 Nr. 2 Abs.7 VOB/B.“

    Und, statt auch diesbezüglich beim Fragsteller einfach nachzufragen, schreiben Sie.- „Den Hinweis auf das Drainageabwasser" habe ich nicht verstanden. Insoweit gilt jedenfalls, …“
    Wie es sich mit dem Drainagewasser verhält, habe übrigens sogar ich (dummer Baujurist) verstanden.

    Sie „bearbeiten“ die Schilderungen des TE hier im Forum so, wie in einer juristischen Klausur an der Uni. Was nicht erwähnt ist, hat auch nicht stattgefunden – denn Nachfragen beim Professor sind in einer Prüfungssituation ja nicht möglich. Sehr hilfreich für den TE.

    Sie argumentieren im Beitrag Nr. 7, das von mir zitierte Urteil vom 27.02.2003 sei deshalb nicht einschlägig, weil es sich auf einen BGB-Werkvertrag beziehe. Dann, nachdem ich darauf hingewiesen habe, dass es sich doch um einen VOB-Vertrag handelte, räumen Sie in einem Nebensatz ein, ja, „das war wohl so“. So viel zu Ihrer „Arbeit am Sachverhalt“.

    Dann zitieren Sie eine VOB/B-Vorschrift, die es gar nicht gibt in einer längst überholten Systematik, die zuletzt in der VOB/B 2006 verwendet wurde (Gliederung erst in Nummern, die dann in Absätze unterteilt sind).

    Einen § 4 Nr. 2 Abs.7 VOB/B gibt es nicht und gab es nie. Sie meinen wahrscheinlich den § 4 Absatz 7, Satz 3 VOB/B 2012. Auch den von Ihnen im Beitrag Nr. 7 zitierten § 8 Nr. 3 Abs. 1 gab es zuletzt in der VOB/B 2006.
     
  13. #13 Emanuel, 13.02.2014
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    Als damals wurde der Vertrag geprüft. Es wurde gesagt die VOB sei nicht richtig vereinbart, da Text Briefpapier: Ausführung Lieferung und Leistung erfolgt unter Zugrundelage der VOB.
    Es wurde beanstandet das nicht angegegeben wurde welche VOB und das diese mir nicht übergeben wurde. Knn nur nicht sagen was nun besser ist - könnte es mir lt. damaliger Aussage (Dipl. Ing. + Architektenrecht RA) leider nicht mehr tätig

    Ich habe gekündigt nach reichlich Fristsetzung und Ankündigung der Kündigung. Meine Frau läßt sich scheiden, wenn diese Leute nochmals auf das Grundstück kommen.
     
  14. #14 Emanuel, 13.02.2014
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    Nochmal zur Info. Regenfallrohr und Pumpenschacht liegen nur 120 cm auseinander. Nachdem die Drainagepumpe das Wasser die Steigleitung hochgepumpt hat, fließt es mit y-Leitung mit dem Fallrohrleitung unmittelbar zusammen und läuft dann 30 m zum Wartungsschacht mit Überlauf Sickerkörbe. Wenn die Leitung die nur 40 cm Tief eingegraben und Tauwetter ist dann pumpt die Drainage nur Das Grundwasser ab und das drückt dann über y-Leitung zum Fallrohr, Dichtung und Revision läuft dann wohl Wasser und das Wasser steht am ungeschützten Klinker.
    Auch die Waschmaschine mußte erneuert werden, pumpte nicht ab, wohl Elektrofehler, aber es war wohl die dichte Leitung...
     
  15. #15 Emanuel, 13.02.2014
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    Ich habe es nicht ganz verstanden, warum nach fehlender Abnahme die Klage nicht abgewiesen wurde. Ironie: der Kläger hat eine Leitung am Altbestand beschädig und angeblich repariert. Dann wurde festgestellt für ca. 1000,- Euro Leitung doch defekt. Der Tiebauer der alle Rohe legt unterstellte nun das die Leitung nur 60 cm tief lag - es wurde aber der Oberboden nur um ca. 10 cm erneuert (Oberboden komplett abgefahren anstatt zu lagern) von uns - zuvor lt. Gutachten 50 - 60 cm, selbst wenn es 30 cm wären hättes es Gereicht. Uns so stellen wir zufällig fest, daß der Erdbauer fast alle Leitungen wesenlich zu hoch gelegt hat. Das konnte ich bei der Verandlung dann einbringen und mit Großen Fotos belegen - es muß jetzt aber erst als Mangel vom RA angezeigt werden, klar.
     
  16. #16 Emanuel, 13.02.2014
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    Der Vorsitzende war aufeinmal sauer. Der Sachverstädige hatte auf Gerichtsbeschluss mit nur mit einer Bohrung geprüft, ob Sand Versickerungsfähig ist. (Bei 1,1 m + 1,4 m einz. Schluffklümpchen, 1,6 m Sand schwach schluffig viel Geschiebelehmeinlagerungen, erdfeucht dunkel gelbbraun...) zum Letzten Punkt in der Beurteilung schreibt der Sachverständige, das in dem Bereich 1,6 m bindige lehmige Anteile "verunreinigt wurde. Die Versickerungfähigkeit sei gewährleistet.
    Meine Erwähnung, , "das ja eine Baugrundstellungnahme gibt, die selbst der Sachverstätige zum Prozess erhalten hat und der Tiefbauer 2 x per Einschreiben. "Es ginge nicht nur um die Versickerungsfähigkeit sondern auch laut Anforderung :" Als Füllsand sind Verdichtungsfähige, schlufffreie Sande zu verwenden"... Das war irgendwie eine kleine Bombe hatte ich das Gefühl. Könnt Ihr mir erklären warum ???
    Ich glaube der Richter fragte dann, warum keiner der Beteiligten das je gelesen hätte...
    Seit drei Jahren wird im Garten alles zerstört, jetzt soll schon wieder mit Bagger aufgegraben werden. Die Leitungen wurde überall zum Messen freigegraben. Die Dickschicht wurde von der Hausbaufirma geprüft, also z.T. Dämmung ab. Ach ja, die Drainagepume ist für den Keller geeignet sagt der Pumpenhersteller, für Sand im D-Schacht halten die Dichtungen nicht...
     
  17. #17 Emanuel, 13.02.2014
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    Frage : ist es zulässig die RWL unter der Krakarmplatte 6 m Erker zu führen?
     
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