Terrasse auf Grenzgarage - Definitionsprobleme

Diskutiere Terrasse auf Grenzgarage - Definitionsprobleme im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, wir haben eine Doppelgarage an der Grenze zum Nachbargrundstück stehen und möchten darauf gern eine Terrasse haben. Jetzt haben wir aber...

  1. Shanau

    Shanau

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    Hallo,
    wir haben eine Doppelgarage an der Grenze zum Nachbargrundstück stehen und möchten darauf gern eine Terrasse haben. Jetzt haben wir aber Probleme mit den baurechtlichen Definitionen. Und zwar steht in der Hessischen BO etwas von "oberirdischen" Grenzwänden und Höhe über Geländeniveau.

    Unser Garagendach liegt 0-2 Meter unterhalb der Geländeoberfläche des Nachbarn, ist also nach Westen raus unterirdisch.
    Das wäre dann auch die Terrassenoberfläche. Entsprechend ist es auch unmöglich, von der Terrasse das Nachbargrundstück einzusehen, denn einerseits steigt sein Grundstück noch weiter an, so daß man auf Augenhöhe auf dem Garagendach immer noch von unten auf sein Grundstück schauen würde, andererseits steht nebendran noch seine Gartenhütte. Er bekäme also von unserer Terrasse nichts mit.

    Nach Süden hin (zur Straße) ist das Garagendach aber 2,5 m über Geländeniveau, also oberirdisch. Von welchem Geländeniveau geht man dann aus? Von der höchsten oder der tiefsten Stelle? Oder zählt das mittlere Geländeniveau nur zu der Seite hin, welche die Abstandsfläche enthält?

    Selbst wenn das geklärt wär: die HBO spricht immer von "Außenwänden", auf welche die Abstandsflächen bezogen sind. Unsere Garage hat aber zum Nachbarn hin gar keine Außenwand, da diese fast komplett unterirdisch liegt. Lösen Gebäude ohne Außenwände dann auch Abstandsflächen aus, bzw. da die Terrasse zum Nachbargrundstück hin (nicht zur Straße) unterirdisch liegt?

    Hier ein Foto zur Verdeutlichung:

    [​IMG]
     
  2. #2 Paul Uwe, 13.03.2015
    Paul Uwe

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    ... das gleiche Problem habe auch ich!

    Grundsätzlich war mir zunächst egal, dass die Baubehörde mir die Nutzung als Terrasse untersagt hat.
    Jetzt hat sich einiges grundlegend geändert. Mein ziehmlich guter Nachbar hat Einsicht in die Unterlagen bei der Baubehörde genommen und spuckt mir nun gepflegt in die Suppe. Sobald auch nur ein Stuhl dort steht, bekomme ich Besuch von der unteren Baubehörde.
    Pervers ist, das hier immer eine Terrasse angelegt war. Um die äußeren Gegebenheiten nicht zu verändern haben wir die Garage unter die Terrasse gebaut. Weil sie nun ca. 70 cm herausragt löst sie angeblich Abstandsflächen aus und Ende!
    Eine Nutzung als Terrasse ist daher nicht mehr zulässig. Ein Richter vom VWG wollte uns sogar die Tür, die nun seit 50 Jahren dort ist vergittern.

    Abartig!

    Gruß Paul
     
  3. #3 Gast036816, 13.03.2015
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    ... ist deine einstellung, unbedingt den unsinn für sich selbst zu beanspruchen. wenn die dachterrasse mit tür vor 50 jahren ohne genehmigung errichtet wurden, ist das heute immer noch nicht zulässig, auch wenn das niemand bisher gerügt hat.
     
  4. #4 jodler2014, 14.03.2015
    jodler2014

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    Hier gilt der Grenzabstand von 3m ?

    Geländer auf die Garage mit 3m Abstand zur Grenze und gut ist?
    Gut ist=Nachbar fragen..vorher, nicht nachher
     
  5. reezer

    reezer

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    rein aus Neugier würde mich interessieren ob es für die Hangsituation rechts im Bild und die Fertiggarage "in" diesem Hang einen Standsicherheitsnachweis gibt
     
  6. #6 Thomas B, 14.03.2015
    Thomas B

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    Ja...es kann täuschen, aber die Hangsicherung sieht zumindest mal mutig aus.

    Ob von daher ein Aufenthalt auf der Garage klug und der Gesunderhaltung dienlich oder evtl. genau das Gegenteil wäre, ist zu prüfen.

    Zudem wären Absturzsicherung zu montieren. Ist die Fertiggarage (???) eigentlich dafür ausgelegt/ konzipiert (Belastungen durch Menschen, die darauf herumlaufen...gar mehrere...oder sogar manchmal viele? Wie steht es um die Dachabdichtung? Die Befestigungsmöglichkeiten für die Absturzsicherung?

    Und...natürlich das Baurecht.
     
  7. rose24

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    ...also baurechtlich würde ich hier kein Problem sehen, weil die Wand ja quasi im Berg verschwindet. Sinn und Zweck der Abstandsflächen ist ja die Belichtung, Belüftung und Besonnung des Nachbargrundstücks sowie den nachbarlichen Wohnfrieden zu wahren.
    Aber die Anmerkungen von Thomas B würden mich nachdenklich stimmen. Also erstmal prüfen, ob das Garagendach für die Nutzung als Terrasse überhaupt geeignet ist und dann evtl. noch mit dem Nachbarn sprechen (kann mir aber nicht vorstellen, dass der was dagegen hat - baurechtlich ist es wohl auch nicht zu beanstanden, aber vorher fragen sichert den Frieden :28:).
     
  8. #8 NixPlan, 14.03.2015
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    Baurechtlich sieht es höchst wahrscheinlich so aus: Sobald eine Terrasse auf der Garage ist verliert die Garage ihr privileg in den Abstandsflächen zulässig zu sein, das sie nicht mehr nur Garage ist.

    Ich denke entweder der NAchbar unterschreibt mit Baulasteintragung, oder einfach keine Terrasse auf der Garage, wenn es 2 seperate Garagen nebeneinander sind könnte es eine möglichkeit geben auf der einen eine Terrasse anzulegen...
     
Thema: Terrasse auf Grenzgarage - Definitionsprobleme
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