Bei Freigabe auch Bemaßung überprüft und bestätigt?

Diskutiere Bei Freigabe auch Bemaßung überprüft und bestätigt? im Hilfestellung für Neulinge Forum im Bereich Sonstiges; Vielen Dank für die rege Beteiligung! Über welche Summe streitet Ihr denn??? Addier mal die Stunden auf, die alleine Du zugebracht hast, selber...

  1. Marco1

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    Vielen Dank für die rege Beteiligung!
    Wir streiten über nichts, wie bereits erwähnt haben wir das eine Fenster bereits bezahlt.
    Sinn dieses Threads ist es nicht, trotz Fehlers unsererseits irgendwie an Geld zu kommen, sondern mich als Neueinsteiger zu informieren, wie wir weiterhin einen über unsere Verantwortung hinausgehenden Service anbieten können, ohne dabei eine zusätzliche Gewährleistung zu übernehmen, die uns im schlimmsten Fall viel Geld kosten kann - dazu brauche ich eben entsprechende Grundlagen.
    Die verschiedenen Meinungen zu dem Thema zu hören ist zwar auch interessant, aber fundiertes Wissen zum Thema einer Freigabe habe ich im Netz bisher nicht gefunden (weshalb ich mich an dieses Forum gewendet habe).

    MfG Marco
     
  2. Marco1

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    Ansonsten hat es kaum Auswirkungen (jedenfalls nicht auf die Gebäudehülle, den Innenausbau führt bei diesem BVH eine andere Firma aus) - eben drum ist es auch so leicht übersehen worden.
    Aber wie erwähnt geht es mir auch nicht so sehr um dieses eine Beispiel, sondern darum meine Wissensbasis zu erweitern.

    MfG Marco
     
  3. #23 Ralf Wortmann, 20.02.2014
    Ralf Wortmann

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    Marco, vielleicht hilft dir dieses Urteil ein bisschen weiter:

    ======================================================================================
    Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. März 2011 – 5 U 123/08 –, juris

    1. Ist in der Bauzeichnung für einen Hotelbau eine bestimmte Breite der Aufzugskabine ausgewiesen, und ist das vom Auftragnehmer kalkulierte Aufzugsfabrikat für den Aufzugsschacht zu groß, so kann der Auftraggeber den Einbau eines maßgerechten Aufzugs ohne Mehrkosten auch dann verlangen, wenn im Leistungsverzeichnis keine Angaben zu den Maßen der Aufzugskabine enthalten sind. Der Auftraggeber braucht sich nicht auf eine Vergrößerung des Treppenhauses verweisen zu lassen, damit der vom Auftragnehmer ausgewählte (günstigere) Aufzug in dem Aufzugsschacht Platz findet. Dies gilt auch dann, wenn er grundsätzlich den vom Auftragnehmer gewählten Aufzugstyp akzeptiert hatte, jedoch keine Kenntnis von der Maßabweichung hatte und die Aufzugsbreite auch nicht freigegeben hatte.(Rn.73)

    2. Weist der Auftraggeber jedenfalls teilweise berechtigte Mehrkostenforderungen zurück, so kann dies den Auftragnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen. An der für ein Kündigungsrecht vorausgesetzten Gefährdung des Vertragszwecks fehlt es aber dann, wenn die Mehrkosten geringfügig sind, d.h. lediglich ca. 1% der Nettovertragssumme betragen.(Rn.94)

    3. Eine Kündigung aus wichtigem Grund muss innerhalb einer angemessenen Frist seit Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. Eine erst zwei Monate nach Zurückweisung der Mehrkostenforderung erklärte Kündigung ist insbesondere dann verfristet, wenn der Auftragnehmer bereits zuvor mehrfach Mehrkosten eingefordert hatte, die der Auftraggeber jeweils zurückgewiesen hatte.(Rn.91)


    Auszug aus den Gründen:

    Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung des Landgerichts, geschuldetes Bausoll sei eine Kabinenbreite von 1,40 m, nicht zu beanstanden. Erfüllt der Aufzug O diese Anforderungen nicht, so kann der Kläger auch vor dem Hintergrund des geänderten Leistungsverzeichnisses Anlage 7 zum Bauvertrag ohne Mehrkosten den maßgerechten Aufzug Marke P. verlangen. Der Kläger musste sich auch nicht etwa darauf verweisen lassen, das Treppenauge zu vergrößern, damit ein Aufzug O 1,40 m x 1,40 m nebst seitlichem Antrieb darin Platz findet. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht diesbezüglich ebenso wenig wie hinsichtlich der weiteren Behauptung, Grund für die Ablehnung des Fabrikates O sei der aus der Kabine sichtbare hydraulische Antrieb. Solches lässt dieses Fabrikat im Hinblick auf den geschuldeten höchsten Standard dem vereinbarten Fabrikat R. P. bereits nicht vergleichbar erscheinen. Eine vergütungspflichtige Leistungsänderung liegt damit nicht vor.

    Auch aus den näheren Umständen der Ergänzung des Leistungsverzeichnisses im Zuge der Verhandlungen am 20.06.2007 ergibt sich nicht, dass die Parteien sich darauf verständigt hätten, der konkret angebotene, nicht maßgerechte Aufzug der Marke O könne nach Wahl der Beklagten eingebaut werden. Der diesbezügliche Vortrag der Beklagten knüpft stets an die, wie vorstehend ausgeführt, unzutreffende Prämisse an, dass eine Kabinenbreite von 1,40 m bereits nicht zum ausgeschriebenen Leistungssoll gehört habe. Dass der Kläger im Zuge der Vertragsverhandlungen aber auch die Aufzugsbreite freigegeben hätte, trägt der Vortrag der Beklagten nicht. Der behauptete Umstand, dem Kläger hätten Unterlagen zum Aufzug O mit Maßen vorgelegen und eine Preisreduzierung sei mit seiner Kenntnis nur bei Einbau des Aufzuges O zu erzielen gewesen, erlaubt nicht die Feststellung einer positiven Kenntnis von den Maßabweichungen. Einer Beweisaufnahme bedurfte es von daher nicht.
    ====================================================================================

    Sorry für den langen Text.

    Fazit: Bei einer Freigabe von Plänen durch den Bauherren kommt es bei Maßabweichungen nach Ansicht des OLG darauf an, ob der Bauherr bei der Freigabe „positive Kenntnis“ von den Maßabweichungen hatte. Wenn das der Gegner nicht beweisen kann, hat die Freigabe nach Ansicht des Gerichts für den Bauherren keine Nachteile.

    Aber! Das ist nur eine Meinung eines Gerichts. Jedes andere Gericht könnte das – je nach Einzelfall – durchaus anders sehen. Wenn man etwas sehr pauschal und uneingeschränkt frei gibt, erhöht sich aus rein juristischer Sicht stets das Prozessrisiko.

    Bei euch lag der Fall zudem anders, weil ihr auf Basis von Maßangaben in Plänen Fenster bestellt habt. Hier bei euch ging es nicht um eine (doch eher passive) Freigabe, sondern um aktives Tun. Man könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass derjenige, der aktiv etwas bestellt, auch eine besondere Sorgfaltspflicht hat, die Parameter, aufgrund derer er das bestellt, auch zu überprüfen und zu hinterfragen.

    Das ganze klingt so, als ob noch keine Ausführungsplanung vorgelegen hätte, denn sonst hätten doch auch die Höhen des Fußbodenaufbaus feststehen müssen. Stimmt das? Oder habt ihr euch gar – überobligatorisch – in die dem Architekten beauftragte Leistungsphasen 6 und 7 (Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe) eingemischt?

    Wenn ihr künftig etwas auf Basis von Maßen und Plänen bestellen wollt, solltet ihr euch dem Architekten (wenn er die entsprechende LPH beauftrag hat) schriftlich vorher die Maße mitteilen und euch erkundigen, ob mit diesen Maßen die Fenster bestellt werden können und vor Bestellungen dessen schriftlich Antwort abwarten.

    Wenn ihr künftig Pläne freigebt und hierbei den Eindruck vermeiden wollt, dass ihr gleichzeitig eine Erklärung bezüglich aller in den Plänen enthaltenen Maße abgeben wollt, könntet ihr auch darüber nachdenken, evtl. so einen Zusatz hinzuzufügen:

    „Freigegeben. Maße wurden nicht geprüft.“
    Oder z.B.:
    „Freigegeben. Maße wurden nur bezüglich der Größe des Aufenthaltsraums im 1. OG geprüft.“
     
  4. Marco1

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    Erst einmal herzlichen Dank für den ausführlichen, fundierten Beitrag - genau so etwas hatte ich mir erhofft!

    Die Freigabe folgte in diesem Fall vom Architekten, der hatte selbstverständlich Kenntnis von dem dort abweichenden Bodenaufbau, schließlich hat er ihn in seinen anderen Plänen (mit gleichen Datum) eingetragen.

    Die Ausführungsplanung lag vor, die Angabe des abweichenden Bodenaufbaus fehlte lediglich in der Ansichtszeichnung.
    Eine überobligatorische (schönes Wort) Einmischung erfolgte von uns insofern, dass wir in diesen Ansichtsplan Maße eingetragen haben, nach welchen sich der Fensterbauer dann gerichtet hat, anstatt ihm ohne weitere Vorarbeit alle erforderlichen Architektenpläne als Grundlage für seine Planung und Bestellung an die Hand zu geben.

    Es liegt also nicht am Architekten, bei einer Freigabe "Vorsicht, nicht maßlich geprüft!" einzutragen, sondern an uns, bei der Bitte um Freigabe "Vorsicht, Maße sind auf ihre Richtigkeit zu überprüfen!" anzumerken?

    MfG Marco
     
  5. #25 Ralf Wortmann, 21.02.2014
    Ralf Wortmann

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    Da ihr GU seid, ist das nicht euer Architekt, sondern der des Bauherrn, richtig?

    Der Bauherr schuldet euch mit seinem Architekten die Lieferung vollständiger und richtiger Pläne. Ihr schuldet eurem NU ebenfalls vollständige und richtige Pläne.

    Wenn ich das richtig verstanden habe, hatte der Architekt in dem Raum, in dem der Fußbodenaufbau höher war, überhaupt kein Maß angegeben und ihr habt das (falsche) Maß selbst eingetragen und es dem NU so weitergegeben? Dann war es in diesem Fall auch eure Schuld. Eine Freigabe des Architekten umfasst in der Regel nur solche Maße, die im Plan auch angegeben wurden.

    Das nächste Mal den Bauherren bzw. seinen Architekten bitten, er möge für alle Räume Pläne zur Verfügung stellen, in dem Maße – verbindlich – für das Bestellen aller Fenster angegeben sind und die dann dem NU als Vorgabe für seine Leistung zur Verfügung stellen. Wenn ihr das so (schriftlich) kommuniziert und dem Architekten auch den Zweck (Fensterbestellung) mitteilt, seid ihr auf der sicheren Seite.
     
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