Rechnungsstellung §13b UStG

Diskutiere Rechnungsstellung §13b UStG im Baupreise Forum im Bereich Rund um den Bau; Das Thema ist weniger ein Thema, denn eine kurze Information und dürfte alle Handwerker, Bauträger, GUs etc interessieren, weil es dort ein...

  1. #1 Der Bauamateur, 21.02.2014
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    Das Thema ist weniger ein Thema, denn eine kurze Information und dürfte alle Handwerker, Bauträger, GUs etc interessieren, weil es dort ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des BFH gegeben hat, welches Anlass gibt zu handeln. Ich weiß nicht genau, wo das Thema hingehört - vielleicht wollen die Mods es ja verschieben? - aber ich denke es handelt sich um wichtige Informationen für alle am Bau beteiligten Unternehmer.

    Außerdem habe ich ein paar Fragen zu praktischen Umsetzungsmöglichkeiten.

    Der BFH hat sich am 22.8.2013 in einem Urteil dazu geäußert, unter welchen Umständen eine Rechnungsstellung nach § 13b UStG (Rechnungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer) noch zulässig ist und hat dabei große Teile der bisherigen Praxis über den Haufen geworfen. Im Kern geht es darum, dass diese Art der Rechnungsstellung nur noch zulässig sein soll, wenn die Bauleistung in eine andere Bauleistung einfließt (nicht aber wenn Sie z.B. in eine Grundstückslieferung einfließt wie bei Bauträgern). Tiefer will ich eigentlich nicht gehen, sondern nur allen Unternehmern raten, sich bei Ihrem Steuerberater kurz zu melden und zu fragen, welche Auswirkungen das auf sie konkret hat, weil die Rechnungsstellung - in einigen Fällen zumindest - sofort umgestellt werden sollte. Das Thema ist Anfang/Mitte Februar einmal komplett durch alle Fachmedien gegangen, jeder StB wird sich dazu bereits eine Meinung gebildet haben.

    Vielleicht hat der eine oder andere ja schon reagiert und kann mal aus der Praxis sprechen, wie er die Unterscheidung vornimmt, ob die Bauleistung in eine Bauleistung oder in eine andere Leistung/Lieferung einfließt? Ich habe gesagt, dass man erstmal grundsätzlich davon ausgehen kann, dass eine Bauleistung an den Bauherrn nicht in eine Bauleistung einmündet und damit eine ganz normale Rechnung zu stellen ist. Ist der Auftraggeber nicht der Bauherr, ist davon auszugehen, dass er selbst Bauleistungen erbringt und damit ist die Rechnung nach §13b UStG zu stellen. Der Bauherr steht auf dem Baustellenschild.

    Ist so eine Vorgehensweise praktikabel? Kann man in der Praxis erkennen wofür die eigene Bauleistung verwendet wird?
     
  2. H.PF

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    Was sind die Auswirkungen wenn man es falsch stellt?
     
  3. #3 Der Bauamateur, 24.02.2014
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    Ganz kurz gesagt: Falsche Rechnung --> Kein Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger; zudem: da der Rechnungssteller nur den Nettobetrag in Rechnung stellt (100 statt 119) werden nun aus den 100 noch 19% USt herausgerechnet (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten), die der Rechnungssteller abzuführen hat.

    Insgesamt keine schöne Sache. Man kann zwar die Rechnung noch ändern, aber viel Spaß damit bei großen Kunden...
     
  4. #4 Andreas21, 24.02.2014
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    Umstellung erfolgt bei uns derart, daß wir mit den AG schriftlich vereinbart haben bestehende Verträge weiter nach §13b abzurechnen. Neue Verträge werden wieder mit MwSt abgeschloßen und berechnet.
    Die Regelung nach dem "Bauherrenprinzip" finde ich schlüßig. Wobei ich keinen Unterschied sehe ob ich als Sub für einen anderen Handwerker arbeite oder für einen Bauträger. Die Rechungsstellung ist aber unterschiedlich.
    Im Anschreiben eines unsere AG steht sinngemäß: Es tut uns leid, daß aufgrund einer unsauberen Gesetzteslage neuerlicher Aufwand für die Umstellung entsteht.
    Nach dem erst vor 2 Jahren die Unstellung auf §13 erfolgte. Da aber mit Stichtagregelung in laufenden Projekten.
     
  5. #5 Der Bauamateur, 24.02.2014
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    Da wäre ich vorsichtig, denn im Zweifel sagt das Finanzamt, dass es die Regelung nicht akzeptiert. Was spricht dagegen, einfach umzustellen? Die Abschlagsrechnungen mit 13b kann man ja stehen lassen, man muss nur in der Schlussrechnung genau aufdröseln was mit und was ohne USt gestellt wurde.

    In der Tat, es ist einfach nur noch die Frage ob der Auftraggeber Bauträger (und damit Bauherr) ist, oder einfach nur irgendein Bauleister, meinetwegen auch GU.

    Das mit dem Aufwand ist echt das ärgerlichste - erst wird die Vorschrift von der Finanzverwaltung so weit ausgelegt, dass der 13b wirklich schon ausuferte und dann kommt die Rechtsprechung und verengt die Auslegung derartig, dass es schwierig wird, zu erkennen wo die Vorschrift überhaupt noch anwendbar ist. Die leidtragend ist mal wieder der kleinere Mittelstand der dem amtlichen Bäumchen-wechsle-dich nichts entgegen zu setzen hat.
     
  6. #6 MoRüBe, 24.02.2014
    MoRüBe

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    Also, das ist ja ein Urteil, wo es im wesentlichen um Bauträger geht.

    Hier war ja schon immer die Schwierigkeit mit Umsatz und Grunderwerbsteuer.

    Von daher gesehen finde ich das Urteil positiv. Und das getschintsche mit der Moms hört in dem Bereich definitiv auf.
     
  7. #7 Der Bauamateur, 25.02.2014
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    Sagen wir es so: Bauträger sind der häufigste Fall; andere Fälle sind davon auch betroffen - Beispiel: Ein ausschließlich als GU tätiges Unternehmen lässt das Dach der eigenen Gerätehalle vom Dachdecker neu machen --> kein 13b; es lässt auch gleichzeitig die daneben liegende angemietete Halle im Auftrag des Eigentümers vom selben Dachdecker machen --> 13b!

    Grundsätzlich stimme ich dem Urteil insoweit auch zu, als dass 13b von der Gesetzessystematik her ja eigentlich eine Ausnahmeregelung ist, die den Steuerausfall begrenzen soll. Diese wieder auf ihren Ausnahmecharakter zurück zu stutzen ist schon richtig; ärgerlich ist halt, dass die Finanzverwaltung in der Vergangenheit die Auslegung (viel) zu weit gefasst hatte.
     
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