Einmessung eigenmächtig getätigt - VOR Fertigstellung Haus UND Garage - rechtens?

Diskutiere Einmessung eigenmächtig getätigt - VOR Fertigstellung Haus UND Garage - rechtens? im Begleitende Ingenieurleistungen Forum im Bereich Neubau; Hallo, Wir haben vor dem Bau unseres Einfamilienhauses (in Hessen) einen Vermesser beauftragt. Dieser sollte alle Vermessungen durchführen...

  1. #1 DasFantom79, 24.02.2014
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    Hallo,

    Wir haben vor dem Bau unseres Einfamilienhauses (in Hessen) einen Vermesser beauftragt. Dieser sollte alle Vermessungen durchführen (Lageplan zum Bauantrag, Grobabsteckung, Feinabsteckung und Gebäudeeinmessung). Im Angebot steht auch "Wohnhaus mit Garage". Die ersten drei Schritte wurden auch durchgeführt und bereits bezahlt.
    Nun ist seit Dezember unser Rohbau fertig - allerdings fehlt die Garage noch. Diese kommt erst ganz am Ende.
    Letzte Woche flatterte nun eine Rechnung ins Haus, die die Gebäudeeinmessung berechnet. Wir haben diese jedoch in keinerlei Weise freigegeben, da die Garage natürlich noch nicht steht. Nach einem Telefonat mit besagtem Vermesser, der auch nicht grade freundlich war, beruft er sich auf die Gesetze in Hessen, dass ein Gebäude sofort nach dem Dachstuhl eingemessen werden muss. Wenn dies nicht geschieht, würde das von behördlicher Stelle aus für uns gegen Gebühr getan. Die Garage müssen wir daher danach noch einmal extra beauftragen - was uns mindestens noch einmal 500 EUR kosten soll.

    Ich traue dieser Geschichte nicht wirklich. Weder weiß ich, ob man das Gebäude wirklich SOFORT einmessen MUSS, noch sehe ich mich als Auftraggeber mit dieser Argumentation entmündigt. Es gab keine Information vorab, dass plötzlich eingemessen wird, noch wurde mir die Entscheidung gelassen, das "Risiko" (wenn es das überhaupt gibt), einzugehen, es doch erst später freizugeben. Auch steht im Auftrag deutlich "Wohnhaus mit Garage" -ö und diese Leistung wurde in meinen Augen nicht erbracht.

    Ich bin zur Zeit geneigt, die Zahlung wegen nicht vollständig erbrachter Leistung nicht komplett zu begleichen. Sehe ich hier vielleicht etwas falsch? Habe ich eine falsche Rechtsauffassung?

    Wir wären für Tipps dankbar!

    Vielen Dank vorab und Gruß
    DasFantom Chris
    (Der diesen Namen nur gewählt hat, da die Anmeldemaske ein wenig seltsam ist, und jegliche anderen Namen nicht akzeptiert hat ... z.B. alle Namen die mit "The" beginnen ...)
     
  2. #2 Gast036816, 25.02.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    wenn du den vermesser nicht bezahlst, wird er die notwendige bestätigung nicht an das bauaufsichtsamt geben. jetzt musst du abwägen, welcher nachteil für dich größer oder kleiner ist.

    was kann der vermesser dafür, dass er für die garage noch einmal extra anrücken muss!
     
  3. #3 Baufuchs, 25.02.2014
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Katastergesetz Hessen Paragr. 19:

    Einmessung ist 2 Monate nach Fertigstellung des Rohbaus durchzuführen.
     
  4. #4 AndreasJ, 25.02.2014
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    Hallo,

    wurden Garage und Wohnhaus in einem Bauantrag beantragt? Wenn ja würde ich die Lage so bewerten, dass der Termin "Fertigstellung des Rohbaus" erst erreicht ist, wenn auch die Garage steht und damit die 2 Monatsfrist beginnt.

    Gruß Andreas
     
  5. #5 Baufuchs, 25.02.2014
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Frage an TE:
    Du schreibst "Rohbau steht seit Dezember".

    Wurde seitdem weitergearbeitet?
    Dacheindeckung/Fenster/Rohinstallationen etc.?
     
  6. #6 DasFantom79, 25.02.2014
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    Hallo,

    Ja, ist ein Bauvorhaben mit einem Antrag. Auch ich hatte schon daran gedacht, dass ja eigentlich die Garage mit dazu gehört ... und erst mit Rohbau der Garage die Frist beginnen sollte ...

    Ja, Fenster, Dacheindeckung, und Rohinstallation wird grade gemacht. Die Aufschüttung und Fundament für die Garage soll in den nächsten 2 Wochen beginnen ...
     
  7. #7 Baufuchs, 25.02.2014
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Nach Hess.BauO ist die Fertigstellung des Rohbaus dem Bauamt anzuzeigen. Mit weiteren Arbeiten darf erst nach Meldung Fertigstellung Rohbau begonnen werden.

    Text BauO:

    "Mit dem weiteren Ausbau darf erst einen Tag nach dem in der Anzeige nach Abs. 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaus begonnen werden, soweit die Bauaufsichtsbehörde nicht einem früheren Beginn des weiteren Ausbaus zugestimmt hat."

    Fazit:Rohbau fertiggemeldet, Frist für Einmessung läuft.....

    Oder Fertigstellung Rohbau nicht angezeigt, Weiterbau unzulässig.....

    Den Auftrag zur Einmessung hattest Du ja erteilt. Hätte Vermesser nicht innerhalb der Frist eingemessen und Du hättest z.B. ein Ordnungsgeld auferlegt bekommen hätte es geheissen:

    "Habe dem doch den Auftrag erteilt, wieso hat der nicht innerhalb der Frist eingemessen?"
    "Kann ich dem das Ordnungsgeld in Abzug bringen?"
     
  8. #8 ThomasMD, 25.02.2014
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    Wir sind aber nicht in Polen.

    Dort wurden (zumindest früher) die Häuser jahrzehntelang unverputzt stehen gelassen, weil Grundsteuer erst nach Fertigstellung anfiel.
     
  9. #9 Geodesy, 25.02.2014
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    Völliger Schwachsinn wenn ich sowas lese. Zum Glück leb ich nicht in Hessen etc.

    Da nutzt der Kollege schön die Gesetze aus. Jetzt hab ich einen Auftrag, kann messen ohne vorher Bescheid zu geben und lass mir die Garage auch noch schön bezahlen, denn ich berufe mich ja auf das Gesetz.

    Man kann mit den Ämtern reden. Wenn eine, z. B. Fertiggarage, erst ans Haus gesetzt wird, wenn dieses verputzt ist, dann kann man diese Fristen verlängern. Oder wer stellt sich eine FG an den Rohbau???

    Langsam wird mir klar warum man auf die Vermesser schimpft. Da ist aber der aberwitzige bürokratische Rattenschwanz dahinter.
     
  10. BJ67

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    Wahrscheinlich hätte es ausgereicht, gegenüber der Kataster führenden Stelle den bereits bestehenden Vermessungsauftrag nachzuweisen, um auch den Rohbau der Garage mit erfassen zu dürfen. Sehe es hier wie Geodesy, aber auch ich kenne beruflich solche und solche Vermesser.

    Übrigens kennt auch einer die Grenzanzeige und führt als Ingenieur Leistungen aus. Danke nochmal für den Hinweis in der Vergangenheit !
     
  11. oberh

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    Hi TE!

    Ich würde mich mal nach der gängigen Praxis in Hessen erkundigen.

    Hier in NRW schreibt die Katasterbehörde den Eigentümer an, wenn das Bauamt die Schlußabnahme vollzogen hat.

    Anbei liegt ein Schreiben, welches vom beauftragten Vermesser ausgefüllt und zurückgeschickt wird.

    Da das Katasteramt nun Wind von der Beauftragung bekommen hat, läßt es dem Bauherren dafür nun etwas Zeit - ich glaube 2 Jahre?

    Erkundige Dich bitte beim Katasteramt.
     
  12. #12 Baufuchs, 10.03.2014
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    @0berh

    Beitrag #3 nicht gelesen?
     
  13. oberh

    oberh

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    Hi Baufuchs!

    Doch, doch ... :e_smiley_brille02:

    Die Vorgehensweise geht aber ja nun mal voll an der Praxis vorbei.
    Auch einer Katasterbehörde muss es doch eher schmecken, wenn die Umrisse eines Gebäudes nicht weiter verändert werden (Putz, WDVS ...) nach der Einmessung.

    Bei Grenzherstellungen z.B. werden Gebäudemaße häufig zur seitlichen Kontrolle benutzt - im absoluten Ausnahmefall sogar zur Grenzherstellung selbst.

    Gesetzeswahnsinn hoch drei ...

    Dafür ist in Thüringen die Gebäudeeinmessungspflicht entfallen ...

    Naja ... fragen kann er trotzdem ... kostet ja nix ...
     
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