Heizestrich auf 45 m2 ohne Dehnungsfuge - Problem?

Diskutiere Heizestrich auf 45 m2 ohne Dehnungsfuge - Problem? im Estrich und Bodenbeläge Forum im Bereich Neubau; Hallo zusammen, in unserem Wohnzimmer plus Küchennische ist höchstwahrscheinlich eine einzige Estrichplatte eingebracht. Der Raum hat eine...

  1. #1 GWeberJ, 05.03.2014
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    Hallo zusammen,

    in unserem Wohnzimmer plus Küchennische ist höchstwahrscheinlich eine einzige Estrichplatte eingebracht. Der Raum hat eine Grundfläche von ca. 45 m2. Davon geht ca. 1 m2 für den Grundofen und den Schornstein ab, wo kein Estrich liegt.

    Da ich mir nicht vorstellen kann, dass der Fliesenleger einfach über eine Dehungs-/Bewegungsfuge hinweg gefliest hat, gehe ich davon aus, dass eine solche Fuge nur im Bereich der Türen zu den anderen Räumen existiert.

    Ich habe nun gelesen, dass man ab ca. 40 m2 und insbesondere bei nicht-rechteckigen Grundrissen eine solche Fuge braucht. Bei uns wäre wohl die Abtrennung der Küchennische logisch gewesen, auch wenn die FBH in dem Raum über ein einziges Thermostat gesteuert wird.

    Muss ich mir deswegen sorgen machen oder ist bei der Vorgabe von 40 m2 noch etwas Luft nach oben?

    Vielen Dank!
     

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  2. #2 rechter Winkel, 05.03.2014
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    Anhydrit-, Zement-, Gusasphaltestrich?
     
  3. #3 GWeberJ, 05.03.2014
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    Gussasphalt schließe ich aus.

    Bei den anderen beiden Typen weiß ich es leider nicht. Hab mal ein Bild aus der Bauphase angehängt. Vielleicht kann ein Experte es daran erkennen.
     

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  4. Lebski

    Lebski Gast

    Bei der Abnahme als Mangel aufführen.

    Wenn schon Abgenommen ist, ärgern und beten.
     
  5. #5 Gast036816, 05.03.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    er hat abgenommen, er wohnt bereits drin. also bleibt ärgern und beten!
     
  6. #6 GWeberJ, 05.03.2014
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    Hm, klingt ja super.

    Ist es nun sinnvoll, den Boden durch dauerndes Hochheizen und dann wieder kalt werden lassen über ein paar Wochen zu stressen, um mögliche Schwachpunkte offen zu legen? Oder treten Risse typischerweise erst nach zig Jahren auf?
     
  7. #7 Gast036816, 05.03.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    das könnte dir nur der estrich sagen, aber der schweigt!
     
  8. #8 Gast23627, 05.03.2014
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    Gast23627 Gast

    Du willst den Boden auch noch Stressen? Zu welchem Zweck?

    Reicht Dir nicht der (warum auch immer) selbst zugefügte Stress?

    Da der Estrich sicher weiß eine Grundfläche über 40 qm zu haben, wird er sich schon rechtzeitig melden.
    Nur, sollte er (der Estrich) nicht typisch sein, hilft vieleicht gutes Zureden oder Karten legen. Das dann aber möglichst in der absoluten Raummitte!
     
  9. #9 GWeberJ, 06.03.2014
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    Wenn es schon das Schicksal des Bodens ist Risse zu bekommen, dann doch bitte während der Gewährleistungszeit, oder?
     
  10. #10 Gast036816, 06.03.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    wenn der estrich aber erst danach möchte, auch wenn du ihm stress machst?

    vielleicht hat er die risse schon längst, zeigt sie dir aber noch nicht!
     
  11. #11 homerjaysimpson, 07.03.2014
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    Wieso ärgern und beten?
    Es hat sich mit der Abnahme doch "nur" die Beweislast umgekehrt.
    Der Mangel, wenn er denn einer ist, ist davon doch unbeeinflusst.
    Wenn die Experten hier einen Mangel sehen, wird dies ein unabhängiger Gutachter wohl ebenso sehen. Der kann dann auch Sanierungskosten und ggf. Schadensrisiken bewerten.
    Damit kann man den Verursacher konfrontieren.
    Unangenehm wird es dann, wenn der Verursacher es dann darauf ankommen lässt.
    Aber warum soll sich der Auftraggeber jetzt mit dem Problem abfinden?
    Wenn es keine Beauftragung gibt, in der der Auftraggeber ausdrücklich und nach Belehrung durch den Auftragnehmer eine Ausführung entgegen den aRdT wünscht, dann handelt es sich um einen Mangel.
    Und der ist innerhalb der Gewährleistungszeit zu beseitigen, wenn nicht freiwillig, dann halt über den (hier wohl anstregendend) Rechtsweg.
     
  12. #12 GWeberJ, 07.03.2014
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    Meine Frage zielte ja darauf, ob diese (geringfügige) Überschreitung der Empfehlungen/Richtwerte für die maximale Fläche ohne Dehnungsfuge bereits als Mangel zu werten ist.
    Wenn ein Gutachter sagt, dass zwar aRdT nicht eingehalten wurden, aber dennoch ein Schaden auszuschließen ist, dann ist der Auftragnehmer nicht zu belangen.
     
  13. #13 Skeptiker, 07.03.2014
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    Doch, weil grundsätzlich immer eine Ausführung nach den a.R.d.T. geschuldet ist!

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  14. #14 GWeberJ, 07.03.2014
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  15. #15 homerjaysimpson, 07.03.2014
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    Ist doch kein Problem.
    Entweder kann der Gutachter (eventuell auch haftend) bestätigen, dass "..jedes Risiko jetzt und in ferner Zukunft nach den Feststellungen des Sachverständigen ausgeschlossen werden kann" (Zitat Urteil). Dann hast Du auch kein Thema und die Kosten für dieses Gutachten kannst Du den Auftragnahmer anlasten (er hat ja immer noch entgegen der aRdT gehandelt und die Nachweispflicht für den Risikoausschluss).
    Oder das Risiko lässt sich eben nicht ausschließen, dann wirst Du (genügend Geduld vorausgesetzt) auf dem Rechtsweg erfolgreich sein.
     
  16. Lebski

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    Eine Abnahme muss aber den Vorbehalt bei bekannten Mängeln enthalten. Das Fehlen fürt dazu, dass der Mangel abgenommen wurde, also der Verstoss gegegn die aRdT also ok angesehen wurde. Eine fehlende Dehnfuge ist ja nicht versteckt oder nicht feststellbar. Und fehlendes Wissen muss sich der Besteller zurechnen lassen, er hätte ja einen Fachmann hinzuziehen können.

    Andere Frage ist die Haftung des Fliesenlegers, der ja die Vorleistung prüfen muss. Der hätte eigentlich Bedenken anmelden müssen, steht also auch in der Haftung. Das wird mit Sicherheit weder einfach noch schnell, da Ansprüche geltend zu machen.
     
  17. #17 homerjaysimpson, 07.03.2014
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    Ist das bei Laien wirklich so?
    Darf der Laie nicht von einer Ausführung nach aRdT ausgehen?
    Eine Ausführung entgegen aRdT ist ja auch nur dann bei Laien rechtmäßig vereinbar, wenn der Auftraggeber diese fordert und nach Aufklärung durch den AN immer noch darauf besteht (und der AN sich das am besten noch schriftlich bestätigen lässt).
     
  18. #18 GWeberJ, 07.03.2014
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    Würde im Umkehrschluss bedeuten, dass jeder Quatsch gemacht werden kann, sobald es der Auftraggeber nicht erkennt, ist es als von ihm akzeptiert anzusehen.

    So kann man natürlich argumentieren. Aber ich mag mir nicht vorstellen, dass man damit durch beide Instanzen Recht bekommt.
     
  19. Lebski

    Lebski Gast

    Es gibt keinen Laienschutz bei einem Neubau.

    Entweder hat man einen Architekt/Bauleiter, oder man ist selbst Fachkundig, oder man bezahlt jemand dafür.

    Und die Fugen im Estrich sind eine Planleistung! Fehlt die Planung, ist auch dies dem AG mit Anzulasten.

    Das zitierte Urteil war übrigens vor Abnahme, bzw. wurde diese wohl in diesem Punkt verweigert oder der Mangel vorbehalten. Hier soll nach Abnahme ein Mangel (oder Verstoss gegen die aRdT) angezeigt werden, der offensichtlich war. Das würde den Sinn einer Abnahme negieren.
     
  20. #20 homerjaysimpson, 07.03.2014
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    Ich weiß nicht, in welcher Konstellation GWeberJ gebaut hat, aber ich habe ja ähnliche Probleme mit falsch/nicht angelegten Bewegungsfugen. Allerdings hatte ich einen bezahlten Architekten (für LP1-9), der aber nix geplant und jeden Käse durchgewunken hat.
    In diesem Fall wäre dann der Architekt der Haftende, oder wieder falsch?
     
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