Nässe in nicht gedämmtem Spitzboden

Diskutiere Nässe in nicht gedämmtem Spitzboden im Dach Forum im Bereich Neubau; nach meinem verständnis Moin, also, die Folien, die zum Zwecke einer Dampfbremse eingebaut werden sollen, müssen doch mind. B2 ( 4102 ) normal...

  1. #101 Gast360547, 12.11.2006
    Gast360547

    Gast360547 Gast

    nach meinem verständnis

    Moin,

    also, die Folien, die zum Zwecke einer Dampfbremse eingebaut werden sollen, müssen doch mind. B2 ( 4102 ) normal entflammbar entsprechen.
    Dann wird doch die Diffusionsäquivalente Luftschichtdicke, sd-Wert gem EN 12572 angegeben, der nach der Erfahrung nicht < 2,5 m statisch sein sollte.

    Und dann sind da noch die angefragten Eigenschaften wie "Dauerhaftigkeit" des Materials selber und die Möglichkeit, die gewählten Produkte dauerhaft luftdicht miteinander zu verbinden. Nach meinem Kenntnisstand sind "normale PE-Baufolien" eher als Gleitschichten eingestellt, was eine schlechtere dauerhafte Verklebung mit anderen Bauprodukten nach sich ziehen dürfte. Mithin wäre diese Folie ungeeignet als Dampfbremse und Luftdichtschicht.


    Das DIBT gibt auf der hp an:
    Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen werden für solche Bauprodukte und Bauarten im Anwendungsbereich der Landesbauordnungen erteilt, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik, insbesondere DIN Normen, nicht gibt oder die von diesen wesentlich abweichen. Sie sind zuverlässige Verwendbarkeitsnachweise von Bauprodukten bzw. Anwendbarkeitsnachweise von Bauarten im Hinblick auf bautechnische Anforderungen an Bauwerke.

    Daraus würd ich entnehmen: wenn Bauprodukte keiner Norm entsprechen, brauchen sie sicherlich eine entsprechende, separate Zulassung des DIBt. Entsprechen Bauprodukte verschiedenen Normen in Kombination oder auch nur einer Norm, die für diesen Bereich (Verwendungszweck) angewendet werden kann, hat das Produkt eine "Automatische Zulassung". Vielleicht sollte ich das Wort "Zulassung" durch "Freigabe" ersetzen.
    Einige Hersteller, die ich eben recherchiert habe, geben in den Datenblättern den Einsatzzweck genau an. Damit hat z. B. eine Folie von Isover eine "Freigabe" für einen bestimmten Einsatzzweck.

    In unseren Merkblättern Wärmeschutz bei Dach und Wand wird unter Punkt 2.2 Dampfsperre ausgeführt:

    (1) Dampfsperren müssen den Produktdatenblättern des Regelwerks des Deutschen Dachdeckerhandwerks entsprechen.

    Die führen aus:

    (1) Dampfsperrbahnen sind industriell hergestellte, flexible Bahnen, die in Rollen gebrauchsfertig geliefert werden und zur Verminderung oder Verhinderung von Wasserdampfwanderung eingesetzt werden.

    (2) Als Dampfsperrbahnen sind z. B. geeignet:
    - Bitumendampfsperrbahnen,
    - Dachabdichtungsbahnen aus Bitumen,
    - Kunststoffdampfsperrbahnen,
    - Dachabdichtungsbahnen aus Kunststoff,
    - Verbundfolien.
    - Bitumendampfsperrbahnen,
    - Dachabdichtungsbahnen aus Bitumen,
    - Kunststoffdampfsperrbahnen,
    - Dachabdichtungsbahnen aus Kunststoff,
    - Verbundfolien.

    (3) Der Diffusionswiderstand sd der Bahnen muss bekannt bzw. aus allgemeinen Bemessungsnormen für die Diffusionswiderstandszahl , z. B. DIN 4108- 4, über sd = s errechenbar sein oder vom Hersteller angegeben werden. Die Herstellerangabe soll auf einem Prüfzeugnis einer anerkannten Prüfstelle basieren. Die Ermittlung soll aufgrund eines anerkannten Prüfverfahrens erfolgen.

    (4) Alle genormten Bitumenbahnen, die den Anforderungen des Produktdatenblattes für Bitumenbahnen entsprechen, sind als Dampfsperrbahnen geeignet.

    (5) Alle genormten Kunststoff- und Elastomerbahnen, die den Anforderungen des Produktdatenblattes für Kunststoff- und Elastomerbahnen entsprechen, sind als Dampfsperrbahnen geeignet.

    (6) Spezielle Dampfsperrbahnen dürfen nicht mit dem Übereinstimmungszeichen gekennzeichnet werden. Dampfsperrbahnen entsprechend (4) und (5) müssen mit einem Übereinstimmungszeichen entsprechend der Bauregelliste A, Teil 1, gekennzeichnet werden.

    (7) Für nicht genormte Dampfsperrbahnen muss ein Prüfzeugnis einer amtlich anerkannten Prüfstelle über das Brandverhalten (mindestens B2 nach DIN 4102) vorliegen.
    © Alle Rechte beim ZVDH

    Heißt für mich: entspricht die Bahn nicht den o. a. Vorgaben, = keine Eignung / Zulassung als Dampfsperre/-bremse

    Und beachtet bitte: die Rede unter Punkt (2) ist bei Kunststoffbahnen immer von Dampfbremsbahnen!!

    Grüße
    stefan
     
  2. Rolf

    Rolf

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    Das Dach wurde im Juni (2005) gedeckt, die Feuchtigkeit habe ich November festgestellt. Es fällt auf, dass die Feuchtigkeit nicht überall gleichmäßig ist. Trotzdem ist natürlich Feuchtigkeit im Holz möglich.

    Das selbständige Beweissicherungsverfahren ist fast abgeschlossen.

    Der wurde im Rahmen des Verfahrens durchgeführt und es wurden Leckagen festgestellt.
     
  3. Rolf

    Rolf

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    Nochmal diese blöde Folie

    Auf die Frage "Ist die verwendete Folie für diesen Zweck ungeeignet und entspricht deren Einbringung nicht den anerkannten Regeln der Baukunst?" wurde geantwortet:

    Die eingebaute Folie ist unter den gegeben konstruktiven Voraussetzungen mit einer diffusionsoffenen Unterspannbahn (Delta-Fizz) geeignet, wenn auch von der Firma Dörken die Verwendung anderer Folien aus ihrem Lieferprogramm empfohlen wird.

    Die Einbringung der Folie entspricht aber nicht den anerkannten Regeln der Technik, weil bei der Druckprobe in Teilbereichen erhebliche Undichtigkeiten festgestellt wurden."
     
  4. jetter

    jetter

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    Dat löppt
    nun sind doch die wichtigen Aspekte durchgesprochen.

    Die Aussage dokumentiert dann wohl Folgendes:
    Die Folie ist als dampfbremsende Schicht geeignet (µ-/ sd-Wert bekannt, Material normal entflammbar, ...)
    Die Verarbeitung erfolgte für die Funktion der Luftdichtheitsebene nicht nach den a.R.d.T. oder anders es sind Leckagen die nachgearbeitet werden müssen.
    Dann sollte der unzulässig hohe Kondesatanfall innerhalb der Dämmebene abgestellt sein.
     
  5. Haller

    Haller Gast

    Meine Wette steht!!!..

    @Rolf,
    auch dann, wenn bereits Heerscharen von SV und RA und sonstigen Ratgebern die Sache zum Prozess geführt haben, bleibe ich bei meiner Wette.

    Nochmal:
    das Holz wurde Juni 2005 nass eingebaut und dann im Spätherbst 2005 mit der oberseitigen Spanplatte "eingesperrt".

    Diese Diskussion hier erfolgte von Nov 2005 bis März 2006.
    Danach war Ruhe im Sommer 2006.

    Nun, im Nov 2006, also 1 Jahr und damit 1 Sommer nach Einbau des Holzes ist das Holz trocken und es ist keine Feuchtigkeit mehr da.
    Der "Schaden" ist - auf wundesame Weise - nicht mehr vorhanden, weil die Ursache, das Holz, inzwischen trocken ist.

    Voraussetzung: Die Spanplatte war im Sommer weg.

    Der Schaden ist also nicht mehr da, aber der Rechtsstreit wird noch Jahre die Gerichte und RA und SV beschäftigen.

    Das könnte Sie, Lieber Rolf, viel Geld und Nerven kosten.

    Übrigens:
    Die ganze Diskussion über Zulassung und Sd-Wert der PE-Folie ist "danben".
    Eine Dampfsperre braucht keine "Zulassung", sondern lediglich den bauaufsichtlichen Nachweis der Baustoffklasse B2 , normalentflammbar - sonst nixx.

    Also, meine Wette steht.
    Nach Prozessende rufen Sie mich bitte an.
    (PS: Ich hoffe, daß Ihr Bauträger hier nicht mitliest...)
     
  6. Haller

    Haller Gast

    Hallo, Herr Ibold,

    lange nichts von Ihnen gehört...

    Gestatten Sie bitte einen Hinweis zu "ZULASSUNG"

    Bauprodukte, die nicht "geregelt" sind, benötigen eine "ZULASSUNG" nur dann, wenn Gefahr für das Bauwerk bzw. für die Bewohner besteht.

    Bei Dampfsperren ist deshalb keine "a.b.ZULASSUNG", sondern lediglich ein "a.b.PRÜFZEUGNIS" erforderlich als Nachweis der "BRAUCHBARKEIT" nach LBO.

    Ansonsten korrekt.
     
  7. #107 Ralf Dühlmeyer, 13.11.2006
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

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    @ Herr Haller

    Klar ist es im Sommer trocken. Es fehlt die Taupunkttemperatur!!!!
    Kaufmann, bleib bei Deinen Büchern.
    MfG
     
  8. Haller

    Haller Gast

    Werter Herr Dühlmeyer,

    ich diskutiere nicht und möchte mir meinen Kommentar zu Ihren Beiträgen höflich verkneifen.

    Hinweis: Es ist inzwischen Mitte Nov und ar...kalt.
    Jetzt sollte sich doch zeigen, daß ich meine Wette gewonnen habe - oder?

    Ansonsten bitte ich Sie höflich, persönlich an mich gerichtete Anwürfe zu untelassen.

    Übrigens: Ein Kaufmann muss denken können.
    Ein Schwachverständiger muss diese Forderung nicht erfüllen.
     
  9. jetter

    jetter

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    nur noch der Richtigkeit halber!
    a.b. Prüfzeugnis ist bei Dampfsperren/ -bremsen für die Eigenschaft der Baustoffklasse, hier normal entflammbar, notwendig!
    (siehe Bauregelliste des DIBt, Liste C, Punkt 1.10 - Dampfsperren - Zitat:
    Diese Liste gilt nur für solche Bauprodukte und Verwendungen, für die nach bauaufsichtlichen Vorschriften nur Normalentfalmmbarkeit vorausgesetzt wird und an die keine weitergehenden Brandschutzanforderungen und keine Anforderungen an den Schall- und Wärmeschutz gestellt werden.)

    und nochmal, weil schon mehrfach angesprochen aber scheinbar nicht ernst genommen:
    Die Qualität der Folie als Dampfbremse ist bei diesem Schadensbild nicht die Ursache, sondern die Verarbeitung als luftdiche Ebene!(wie schon der SV festgestellt hat) :mauer
     
  10. Rolf

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    Die Mühlen der Justiz

    Bis heute ist nicht einmal das Beweissicherungsverfahren abgeschlossen.
     
  11. Rolf

    Rolf

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    und es geht weiter ... nicht voran

    Die Baufirma hat jetzt dem Dachdecker und dem Trochnbauer den Streit verkündet, Außerdem fordert sie jetzt Ergänzungsgutachten, Anhörung und Obergutachten.

    Eigentlich dachte ich das selbständige Beweissicherungsverfahren währe einfach nur ein unabhängiges Gutachten und damit in wenigen Wochen erledigt.

    Ich würde ja zu sehr endlich mit der Beseitigung der Schadensursachen anfangen.

    Vielleicht hätte ich die Kosten von vorn herein abschreiben und meinen Frust durch Gewalt an beteiligten Personen abbauen sollen.
     
Thema: Nässe in nicht gedämmtem Spitzboden
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