Schmutz- und Regenwasser

Diskutiere Schmutz- und Regenwasser im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo Zusammen, in einer Bau- und Leistungsbeschreibung eines Hausbauvertrags findet sich folgendes: 5. Ver- und Entsorgung /...

  1. #1 renemeistner, 12.03.2014
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    Hallo Zusammen,

    in einer Bau- und Leistungsbeschreibung eines Hausbauvertrags findet sich folgendes:

    5. Ver- und Entsorgung / Gebäudeentwässerung
    Alle Abflussleitungen werden auf kürzestem Wege außerhalb des Baukörpers verlegt. Der Anschluss von Schmutz- und Regenwasserleitungen an die Kanalisation inklusive Druckprobe und die termingerechte Bereitstellung der Hausanschlüsse und der Leerrohre für die Ver- und Entsorger obliegen AN.

    In einer Baudurchsprache, die Teil des Vertrags ist, findet man folgenden Satz:
    Soll die Schmutz- und Regenwasserentwässerung gemäß Entwässerungsplanung durchgeführt werden?
    Antwort: "Ja", und Bestätigung bei Mehrkosten


    Wer muss den Anschluss an die Abwasserkanalisation bezahlen? Der AG (Bauherr) oder der AN (Bauträger) ?!
    Irgendwie widersprechen sich ja die Aussagen.

    Der AN meint, dass das Wort "obliegt" nicht gleichzusetzen ist mit "bezahlt".

    Was meint Ihr?
     
  2. #2 RMartin, 13.03.2014
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    Mit Baudurchsprache meinst Du das Protokoll dieser Durchsprache? Oder wie kann eine Durchsprache ein Teil des Vertrages sein?!

    Wenn in einer Leistungsbeschreibung vermerkt ist, dass etwas dem AN obliegt, dann bedeutet das eigtl. schon, dass das Teil seines Leistungsumfangs ist und nicht nochmal extra vergütet wird.
     
  3. #3 renemeistner, 14.03.2014
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    Genau, im Hausbauvertrag des AG steht, dass die Vertragsbedingungen, die Bau- und Leistungsbeschreibung und die Baudurchsprache Teil des "Ganzen" sind.
    In der Bau- und Leistungsbeschreibung ist es klar geschrieben in Wort und Schrift, in der Baudurchsprache ist einach ein Hacken bei Mehrkosten, eine Mehrkostenaufstellung gab es aber nie,
    sondern nun wird gesagt, dass muss vom AG bezahlt werden.

    Da dies ja keine geringen Kosten sind (8.000 Euro) hätte man dies doch mal erwähnen muss, oder ?!?
    Mal abgesehen davon, dass im Vertrag eigentlich der AN zahlen muss.
     
  4. #4 RMartin, 14.03.2014
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    renemeistner: Als juristischer Laie sehe ich das erstmal genau so wie Du. Leider ist es dann bei einem Streitfall nicht immer ganz so einfach wie es aus Laiensicht zuerst mal erscheint.
    Bei Unstimmigkeiten im Vertrag gilt es dann zu beurteilen/ untersuchen welches Vertragsdokument in der Hierarchie höher steht.
    Evtl. was im Vertrag weiter vorne steht; oder aber welches Dokument ist datumsmäßig später, oder oder....?!

    An Deiner Stelle würde ich erstmal auf die Leistungsbeschreibung pochen. Lässt der Unternehmer sich da nicht drauf ein, dann wird wohl der Gang zum Anwalt für Baurecht für ein erstes Beratungsgespräch der richtige Weg sein.
     
  5. Eric

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    Es ist halt wie immer eine Frage der Auslegung der Willenserklärungen der Parteien.

    Der AN ist offenbar ein BT. Ein BT errichtet üblicherweise schlüsselfertig, es sei den im Vertrag steht ausdrücklich etwas anderes. Zur schlüsselfertigen Erstellung gehört auch die Hausentwässerung. Der Erwerber muß eben nur noch den Schlüssel umdrehen und nutzen können.

    Die Klausel in der Bau- und Leistungsbeschreibung besagt nichts anderes. In der Baubeschreibung wird festgehalten, was dem BT zum vereinbarten Festpreis " obliegt ", d.h. was er hierfür an Leistungen schuldet.

    Die Klausel:

    würde ich in zwei Teile aufspalten:

    1. Das " ja " bezieht sich auf die Durchführung gemäß dem offenbar vorgelegten Entwässerungsplan, ist also eine Genehmigung des Plans.

    2. Problem kann allenfalls der Haken bei dem Kästchen " Mehrkosten " sein. Der Vertrag scheint insoweit in sich widersprüchlich zu sein. Insoweit müßte sich ein Anwalt den Vertrag näher ansehen.

    Wahrscheinlich handelt es sich um AGB. Dann wäre die Klausel " Mehrkosten " wahrscheinlich aufgrund der anderweitigen Grundaussage in der Bau- und Leistungsbeschreibung überraschend und damit unwirksam. Jedenfalls gilt der Grundsatz der verbraucherfreundlichsten Auslegung, weil der BT als Unternehmer sich klar und eindeutig zu erklären hat. Also eher gute Chancen.

    Endergebnis gibts von einem Bauanwalt, der sich den Vertrag als " Ganzes " anzusehen hat bzw. im Streitfall vom Gericht.
     
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