Hausbauvertrag: Rate nach Herstellung der Außenfassade

Diskutiere Hausbauvertrag: Rate nach Herstellung der Außenfassade im Außenwände / Fassaden Forum im Bereich Neubau; Hallo, wir bauen mit einem Bauträger ein schlüsselfertiges Haus. Die Klinkerfassade ist fertig erstellt, allerdings noch nicht verfugt. Nun...

  1. #1 medicini, 15.03.2014
    medicini

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    Hallo,

    wir bauen mit einem Bauträger ein schlüsselfertiges Haus. Die Klinkerfassade ist fertig erstellt, allerdings noch nicht verfugt.
    Nun stellt uns der Bauträger bereits die vertraglich vereinbarte "Rate nach Herstellung der Außenfassade" in Rechnung (= Wortlaut im Vertrag, ohne weitere Erläuterung).
    Ich verstehe es so, dass diese erst nach vollständiger Herstellung, also inkl. Verfugung zahlbar ist.
    Gibt es dazu eine offizielle Auslegung?
    Vielen Dank im Voraus,
    medicini
     
  2. #2 MoRüBe, 15.03.2014
    MoRüBe

    MoRüBe Gast

    Bauträger? oder GU/GÜ ?
     
  3. #3 medicini, 15.03.2014
    medicini

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    Sorry, war ungenau:
    Generalunernehmer.
     
  4. #4 Gast036816, 15.03.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    du hast einen zahlungsplan und ein zahlungsziel. entweder du teilst dem unternehmer mit, dass er bis zum zahlungsziel die verfugung fertig stellt, dann gibt es 3 tage später geld oder du teilst ihm mit, dass du einen angemessenen betrag mit faktor 2 für die fehlende teilleistung abziehst und den rest fristgerecht zahlst. gar nichts machen ist nicht gut. aber schreiben musst du!
     
  5. Eric

    Eric

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    Nö, die Herstellung der Außenfassade ist Fälligkeitsvoraussetzung und hierzu gehört selbstverständlich auch die Verfugung, die dem Schutz der Klinkervorsatzschade gegen Durchfeuchtung dient. Der BT oder GU versucht also für eine unfertige Leistung Zahlung zu erhalten und das ist ihm nach der Ratenzahlungsregelung und nach §§ 632a, 641 BGB verwehrt.

    Die verfrühte Anforderung von Raten ist eine Pflichtverletzung und macht den BT oder GU schadensersatzpflichtig nach § 280 BGB. Erstattungsfähiger Schaden wären beispielsweise die Kosten eines Sachverständigen zur Überprüfung des sich dann als falsch erweisenden Bautenstands. In jedem Fall sollte die fehlende Verfugung unter Rückgabe der Rechnung moniert und unter Hinzuziehung von Zeugen dokumentiert werden ( siehe zum Ganzen z.B. Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, zu erhalten in der juristischen Fachbuchhandlung.

    @ rolf aib: Bauchgefühl hat nichts mit Juristerei zu tun.
     
  6. #6 Ralf Wortmann, 15.03.2014
    Ralf Wortmann

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    Wenn die Verfugung noch nicht erfolgt ist, ist die Fassade noch nicht fertig gestellt und die voreilig in Rechnung gestellte Rate ist noch nicht fällig. Da gibt es keine Diskussionen. Einen Anspruch darauf, dass du etwa den Wert der fehlenden Verfugung abziehst, aber schon mal der verbleibenden Rest überweist, hat die Baufirma nicht. Ich würde mich da auch auf keine Diskussionen einlassen. Du solltest der Baufirma schreiben, dass du diese Abschlagsrechnung nicht zahlst, weil sie noch nicht fällig ist, Punkt.

    Nebenbei: oft wird von den Baufirmen übersehen, dass private Bauherren (Verbaucher) nach § 632a Absatz 3 BGB einen Anspruch auf Leistung einer Erfüllungssicherheit in Höhe von 5 % der gesamten Auftragswertes haben, sofern dies im Bauvertrag nicht ausdrücklich abbedungen wurde (Nichterwähnung bei den Ratenzahlungen reicht für ein Abbedingen nicht aus). Prüfe mal, ob abbedungen wurde (meistens nicht). Falls nicht und du keine Erfüllungssicherheitsleistung erhalten haben solltest, sollstest du sie anfordern und bis zur Stellung der Sicherheit 5 % des Hauspreises einbehalten. Einen Mustertext findest du hier:
    http://www.baurechtstipps.de/_subseite.php?content=117

    Wenn die Fassadenrate dann später mal fällig werden sollte. Weil die Verfugung nachgeholt wurde, kannst du dann ggf. trotzdem diese 5 % einbehalten. Beispiel: Fassadenrate z.B. 12 % - 5 % Zurückbehaltungsrecht wegen fehlender Erfüllungssicherheit nach § 632a BGB => nur 7 % zu zahlen.
     
  7. #7 mastehr, 15.03.2014
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    Achtung Laie!

    Mir hat man immer erzählt, dass eine Klinkerwand zunächst trocknen muss, bevor man sie verfugt. Früher hat man mit dem Verfugen mindestens einen Winter abgewartet. Bei meinem Haus wurde das Verfugen auch so weit wie möglich hinaus geschoben.
     
  8. #8 Gast036816, 15.03.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    ist eben die gelebte praxis, um nicht bei einem restwert von 1.600 € netto gleich einen anwalt einschalten zu wollen.
     
  9. Eric

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    @Ralf:

    Es ist wahrscheinlich eher ein BT-Vertrag. Dann gilt nach der MaBV für die Klinkerfassade 3 %. Dies wären nach Nr. 2 aber tatsächlich nur 70 % aus 100 % also 2,1 % vom Kaufpreis, während die in § 632a Abs.3 BGB genannte Sicherheit, die m.E. nicht abgedungen werden kann, echte 5 % vom Vergütungsanspruch = Kaufpreis sind.

    Bei den von Dir genannten 12 % = Bezugsfertigkeitsrate wären es also 12 % aus 70 % = 8,4 % ./. 5 % = 3,4 % und nicht 7 %.
     
  10. #10 Baufuchs, 15.03.2014
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    Baufuchs Gast

    kein BT siehe #3
     
  11. #11 medicini, 27.03.2014
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    Vielen Dank für die Rückmeldungen.
    Der BU hat nochmal "angeboten", sofort zu verfugen, dann wäre die Rechnung unstrittig fällig gewesen.
    Der Maurer hätte keine Bedenken gehabt, da unser Klinker so offenporig ist, dass keine anhaltende optische Beeinträchtigung durch "Ausblühen" zu befürchten wäre.
    Stellenweise ist der Klinker nass geworden. Es waren vorübergehend weiße Ausblühungen zu sehen, sind nach Tagen bereits wieder fast gänzlich verschwunden.
    Wir haben uns aber sicherheitshalber nun auf einen entsprechenden Rückbehalt für das Verfugen und ein späteres Ausführen geeinigt.
     
  12. #12 Hundertwasser, 27.03.2014
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    matehr, es ehrt dich das du auch einen Beitrag zum Thema schreibst. Erfahrungsgemäß sind aber Beiträge die mit "Achtung Laie!" oder ähnlich beginnend in einem Expertenforum nicht sehr nützlich. Hier läuft es so, das Laien fragen und Experten antworten (so sollte es m.E. jedenfalls laufen).

     
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