Selbständiges Beweisverfahren wegen fehlender Lüftung

Diskutiere Selbständiges Beweisverfahren wegen fehlender Lüftung im Lüftung Forum im Bereich Haustechnik; Liebe Leser, ich möchte demnächst ein selbständiges Beweisverfahren wegen fehlender Wohnraumlüftung anstoßen. Vorgespräch mit Baurechtanwalt...

  1. #1 GWeberJ, 24.03.2014
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    Liebe Leser,

    ich möchte demnächst ein selbständiges Beweisverfahren wegen fehlender Wohnraumlüftung anstoßen. Vorgespräch mit Baurechtanwalt wurde geführt, nun will ich mir noch auf der WEG-Versammlung das Recht einräumen lassen, die Behebung dieses (von mir behaupteten) Mangels am Gemeinschaftseigentum auf eigene Faust und eigene Rechnung gegenüber dem Bauträger durchzusetzen.

    Hintergrund:
    In der Baubeschreibung (Anhang zum notariellen Kaufvertrag) steht folgendes: Alle Fensterelemente erhalten in den Falz integrierte Fugenfalzlüfter (z. B. Rehau Air-Comfort) für eine energieffiziente, geregelte Grundlüftung.
    Diese wurden aber nie eingebaut. Leider erst nach der Abnahme aufgefallen (ja, Dummheit muss bestraft werden, stimmt schon). Bauträger teilt mit, dass der Hersteller der Fenster (Holz-Alu-Rahmen) bei Einbau der Lüfter die Grantie verweigert hätte (Bedenken wegen Kondensat an den Lüftern). Also hat er sich ohne Rücksprache mit den Käufern entschieden, einfach gar keine Lüftungstechnischen Maßnahmen zu verbauen (außer Einzelentlüftungsgerät im fensterlosen Gäste-WC) - und im Übrigen: LMAA.
    Soweit ich mich informiert habe, bezeichnet der Begriff "Grundlüftung" eine stündliche Luftwechselrate von 0,4 bis 0,8. In der DIN 1946-6 wurde dieser Begriff durch die "Nennlüftung" ersetzt, die einen Luftwechsel von 0,5 pro Stunde bezeichnet.

    Bisheriges Vorgehen:
    CO2-Logger angeschafft und dann mittels der Tracer-Gas-Methode die Infiltration bei geschlossenen Fenstern abgeschätzt. Kurzbeschreibung: Gas einbringen (bei CO2 ja nicht so schwer), Raum verlassen, Abnahme der CO2-Konzentration messen. Ergebnis: In 4 untersuchten Räumen liegt die stündliche Luftwechselrate um die 0,05 (man beachte die Null hinter dem Komma). Blower-Door-Test wäre wohl das Mittel der Wahl, um einen verläßlicheren Wert zu bekommen, aber dass die geschuldete "Grundlüftung" bei weitem nicht erreicht wird, sollte klar sein.

    Nun würde ich im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens dem gerichtlich bestellten Gutachter gern folgende Fragen stellen:

    - Ist es zutreffend, dass der Begriff "Grundlüftung" veraltet ist und mit Einführung der DIN 1946-6 durch den Begriff "Nennlüftung" ersetzt wurde, welche einen stündlichen Luftwechsel von 0,5 bezeichnet.
    - Ist es zutreffend, dass dieser Luftwechsel ohne Eingriff der Nutzer mittels Fensterlüftung in den einzelnen Räumen der Wohnung XY nicht erreicht wird?
    - Ist es zutreffend, dass in den Schlafräumen bei geschlossenem Fenster und Tür während einer achtstündigen Schlafphase der CO2-Gehalt der Raumluft auf ein Vielfaches des vom Bundesgesundheitsamt als hygenisch inakzeptabel eingestuften Grenzwerts von 2000 ppm ansteigen kann?
    - Welche Maßnahmen sind notwendig, um die in der Baubeschreibung zugesicherte Grundlüftung/Nennlüftung in allen Räumen der Wohnung zu gewährleisten?
    - Ist aufgrund der Angaben in der Baubeschreibung und dem allgemeinen Komfortniveau der Wohnung davon auszugehen, dass für die notwendigen Lüftungstechnischen Maßnahmen erhöhte Anforderungen bezüglich Energieffizienz, Schallschutz oder Lufthygiene zu erfüllen sind?

    Was halten die Experten davon?

    Leider gibt es in meiner Region nur einen einzigen (öbuv) SV, der auf das Thema Lüftung spezialisiert ist. Den will ich nicht "verbrennen", indem ich ihn mit einer Prüfung meines Falls beauftrage. Falls man hier im Forum aber der Ansicht ist, dass ich mit meinem Fragenkatalog gegen die Wand laufe, dann werde ich mich natürlich in den Nachbarbundesländern umtun.
     
  2. #2 Ralf Wortmann, 25.03.2014
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    Deine ersten drei Fragen sind im Selbständigen Beweisverfahren unzulässig, da sie nicht unmittelbar fallbezogen sind. Es geht um das konkrete Gebäude, bzw. um die konkrete Wohnung. Es muss sich im rein technische Fragen handeln, die mit deiner Mängelbehauptung zu tun haben.

    Lass dir von einem Sachverständigen helfen und entwerfe die Fragen dann gemeinsam mit diesem und deinem Anwalt. Der SV sollte auch einen Blower-door-Test machen, falls erforderlich. Nehme ruhig den ö.b.V. aus deiner Region. Wenn du ihn im Selbständigen Beweisverfahren vorschlägst, wird der Anwalt auf der Gegenseite sowieso widersprechen. Der Richter könnte den vorgeschlagenen SV zwar trotzdem nehmen, aber oft gehen die Gerichte solchen Konflikten aus dem Weg und lassen sich dann jemandem von der IHK vorschlagen. Die IHK geht oft sehr pauschal nach Liste und Schema F vor.

    Die Frage 1 ist z.B. viel zu akademisch. Es geht nicht darum, beim SV universitäres Wissen abzufragen, sondern um konkrete technische Feststellungen vor Ort. Die Interpretation des werkvertraglichen Leistungssolls, was „Grundlüftung“ eigentlich bedeutet, ist ein Stück weit auch eine Rechtsfrage und letztlich Aufgabe des Richters im Hauptsacheklageverfahrens. Der SV wird sich im Rahmen der Anwendung seines Regelwerks allerdings damit auseinandersetzen müssen und dem Richter im Hauptsacheklageverfahren die Vorgaben für dessen Auslegung des Vertrags liefern.

    Du brauchst keine Luftwechselraten zu benennen, du musst nur den Mangel beschreiben.

    Ohne einem SV mit seinem technischen Sachverstand und deinem Baurechtsanwalt vorgreifen zu wollen, wären z.B. folgende (grob skizzierte) Fragen zielführender:

    a) Befinden sich an dem Mehrfamilienhaus in der Prof.-Rainer-Oswald-Str. 1 in Jena Fensterelemente mit in den Falz integrierten Fugenfalzlüftern (z. B. Rehau Air-Comfort)?

    b) Ist in den zum o.g. Gebäude gehörenden Wohnräumen eine energieffiziente, geregelte Grundlüftung gewährleistet?

    c) Wenn nein, welche technischen Maßnahmen wären erforderlich, um in den zum o.g. Gebäude gehörenden Wohnräumen eine ordnungsgemäße, fachgerechte und den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende energieffiziente, geregelte Grundlüftung zu gewährleisten?

    d) Welche Kosten wären hierfür aufzuwenden?
     
  3. #3 Bughandle, 25.03.2014
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    Hase im Pfeffer? Ungeachtet dessen, dass ein Beweissicherungsverfahren zeitlich und finanziell oft schwer kalkulierbar ist, kann dir das in der zeitlichen Abfolge im Prozess um die Ohren geworfen werden, da du am Ist-Zustand bauliche Veränderungen vorgenommen hast. Selbst mit einem zügigen Einverständnis der WEG-Versammlung wäre ich da vorsichtig.
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 25.03.2014
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    Sehen Sie, Hr. Wortmann - und da sind wir wieder bei unserer Debatte von gestern. Beweisfragen ohne SV!

    Eine Falzlüftung ist keine geregelte Lüftung! Warum? Nun - welche Regelung soll denn da vorhanden sein?
    Die einzige, die Rehau benennt, ist der Winddruck - und selbst das ist physikalisch falsch, da es um den Differenzdruck zwischen Luv und Lee geht. Hat die Wohnung nur Fenster zur Luv- ODER Leeseite, kann der Wind noch so "drücken", es findet schlicht kein Luftaustausch statt.
    Hat sie Fenster zu beiden Seiten, wird durch diese "Regelung" bestenfalls eine zu hohe Luftwechselrate = Zug verhindert.

    Eine Regelung in dem Sinne, wie ich es Laie erwarten würde, ist das nicht. Weder nach Luftqualität (hier CO², auf das der TE abhebt) noch nach Feuchte noch nach Luftwechselrate, denn bei Windstille findet kein Austausch statt!!!


    Ausserdem - aber das ist nur meine Meinung - verstossen Falzlüfter gegen die EnEV, die eine Luftdichte Gebäudehülle fordert.
    http://www.enev-online.org/enev_2009_volltext/enev_2009_06_dichtheit_und_mindestluftwechsel.htm

    Der Absatz 2 kann hier nicht herangezogen werden, da eben die Forderung der Sicherstellung, wenn sie nicht über manuelles Lüften abgedeckt wird, auf Grund des nicht sichergestellten Differenzdrucks (die Natur ist nicht planbar) nicht erfüllt wird.

    Der TE (und Sie mit) laufen in eine völlig falsche Richtung! Es soll Unsinn um des Durchsetzens Willen durchgesetzt werden, statt vernünftige Maßnahmen zu fordern!


    Von daher kommt vor dem SV erst einmal die Vertragsauslegung.
    Vertrag ist widersprüchlich. Was könnten die Parteien vereinbart haben wollen, hätten beide vor der Unterschrift sich schlau gemacht?! (weniger diplomatisch - das Gehirn und/oder einen Sachverständigen eingeschaltet)
     
  5. Bruno

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    Schön beantwortet, Herr Wortmann. Auch ich hatte bei den ersten drei Fragen Bauchschmerzen, weil sie zur Lösung des Falls nichts beitragen.

    Ob die DIN 1946-6 in der aktuellen Fassung überhaupt eine anerkannte Regel der Technik darstellt, könnte auch von Interesse sein. Ich habe da meine Zweifel, die ich auch begründen könnte. Es ist deshalb viel besser, auf das konkret Geschuldete abzustellen und den Gutachter feststellen zu lassen, dass das nicht vorhanden ist ("Alle Fensterelemente erhalten in den Falz integrierte Fugenfalzlüfter"), als sich mit der Sinnhaftigkeit der Lüftung auseinanderzusetzen. Eine Grundlüftung kann man auch aus anderen Gründen bestellt haben als zur Erfüllung einer DIN-Norm.
     
  6. #6 Gast56083, 25.03.2014
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    demnach würden aber alle Arten von Lüftungs"anlagen", ob geregelt oder nicht, gegen die EnEV verstoßen, oder?. Irgendwo muss die Luft rein und raus.
    Von zwingender WRG steht in der EnEV nichts soweit ich weiß...
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 25.03.2014
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    Ich werde mich auf keine Debatte mit Dir einlassen, daher nur ganz kurz

    Die Art der Sicherstellung (händisch, mechanisch) ist festzulegen nach den Nutzungen und Anforderungen.
    Eine differenzdruckabhängige Lüftung als Mindestluftwechsel geht nicht, da diese eben nicht sichergestellt ist. Bei Windstille oder Wind über Wert X (nicht angegeben von .....) findet durch die Falzlüfter kein Luftwechsel statt, da entweder keine Druckdifferenz vorliegt oder diese so groß ist, das Herr Bernoulli zumacht.
     
  8. #8 Ralf Wortmann, 25.03.2014
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    Herr Dühlmeyer, mir wird es allmählich langweilig bei dieser Diskussion. Wie genau soll ich denn Ihrer Meinung nach noch darauf hinweisen, dass der TE einen SV zur Klärung der Beweisfragen hinzuziehen soll? Wenn Sie mir bitte Schriftgröße und Zeilenabstände vorgeben wollen, für einen solchen Hinweis, dann werde ich gern versuchen, das bei meinem nächsten Beitrag umzusetzen.

    Das ist Schattenboxen, denn wir sind uns im Grund einig. Sie alleine können keine Beweisfragen formulieren und keine Verträge auslegen, weil Sie kein Jurist sind und ich alleine kann keine Beweisfragen formulieren, weil ich kein Bautechniker bin.

    Wenn keiner von beiden sich ein Herz nimmt und anfängt, bei so einem Thema seinen Senf dazuzugeben, verharren beide – sich eigentlich fruchtbar ergänzenden - Ausbildungsbereiche in einer Schreibstarre und wir können hier im Forum gleich von vornherein jeden Beitrag löschen, der auch nur ansatzweise mit Baurecht zu tun hat.

    Haben Sie statt Ihrer wiederholten Kritik einen Vorschlag, wie man hier im Forum dieses Dilemma auflösen könnte?

    Mit der Vertragsauslegung - das ist wieder mein Bereich – habe ich kein Problem. Unabhängig von der Frage, dass eine Falzlüftung keine geregelte Lüftung ist, hat der Käufer aufgrund der Formulierung in der Leistungsbeschreibung einen Anspruch darauf, dass eine „energieffiziente, geregelte Grundlüftung zu gewährleisten“ ist. Das ist das, was er als Laie erwarten darf (werkvertragliches Leistungs-Soll).

    Wenn das durch Falzlüftungen nicht erzielt werden kann (da bin ich ganz bei Ihnen), muss es auf andere, fachgerechte Weise geschehen. Die Kosten dafür wird der Verkäufer (unter Abzug von Sowiesokosten) zu tragen haben. Hierbei kann sich die WEG dann entscheiden, ob sie die Sowiesokosten beisteuert und den Mangel beseitigen lässt, oder ob sie die Differenz (netto) zwischen Mängelbeseitigungskosten und Sowiesokosten als Schadensersatz geltend macht und damit ihre Hausgeldkasse auffüllt.

    Die von mir im Beitrag #2 formulierten Beweisfragen sind – natürlich - nicht der Weisheit letzter Schluss, aber ihre Herangehensweise, wonach eine Falzlüftung nicht zulässig ist und der Verkäufer deshalb wohl gar nichts schuldet, auch nicht.

    Sie erkennen anscheinend nicht, dass ich die Art und Weise der Mängelbeseitigung in den Fragen völlig offen gelassen habe und mutmaßen stattdessen, es solle „Unsinn um des Durchsetzens Willen durchgesetzt werden, statt vernünftige Maßnahmen zu fordern“.

    Ich werfe Ihnen Ihre Unkenntnis im Baurecht nicht vor und wäre Ihnen dankbar, wenn Sie sich auch umgekehrt um etwas mehr Zurückhaltung bemühen würden.

    Meine Beweisfrage c) ist so allgemein gehalten, dass auch dem Umstand, dass eine Falzlüftung evtl. nicht zulässig ist, Rechnung getragen wird. Die Art und Weise einer fachgerechten Mängelbeseitigung, um eine energieffiziente, geregelte Grundlüftung zu erreichen, ist stets Sache des Auftragnehmers (hier: des Verkäufers der Wohnungen). Da Vorgaben machen zu wollen, wäre verfehlt und prozessual gefährlich.
     
  9. #9 Gast56083, 25.03.2014
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    Gast56083 Gast

    ich auch nicht, daher auch ganz kurz..

    das kann man so sehen, wenngleich die Frage bleibt, wielange es wie windstill (was ist eigentlich windstill in diesem Sinne und wie wird das ermittelt?) oder windstark sein müsste, dass die Forderung nicht mehr gehalten werden kann.
    Hat aber nichts damit zu tun, dass Fensterfalzlüfter deswegen gegen die EnEV verstoßen, weil sie die Luftdichtheit der Hülle zerstören.
    Dann würde jede andere Lüftungsmassnahme auch gegen die EnEV verstoßen, weil wie gesagt alle irgendwo die Luft durch die umfassende Hülle rein und rausbekommen müssen.
     
  10. #10 GWeberJ, 25.03.2014
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    Herzlichen Dank für die zahlreichen und ausführlichen Antworten.

    Ich merke, dass ich mich zusammen mit dem Anwalt noch viel detailierter mit dem Vorgehen befassen muss. Wer hier im Forum querliest, hat vielleicht mitbekommen, dass es vermutlich eine Vielzahl vo Mängeln gibt und für jede größere Geschichte müsste man wohl jeweils eine Strategie entwickeln. Im ersten Gespräch wurde mir nur ganz allgemein geraten, 1) von der WEG Prokura erteilen lassen und 2) mit dem Instrument des selbständigen Beweisverfahrens auseinandersetzen.

    Wichtig ist: Ich habe eine ziemlich klare Vorstellung davon, wie ich diesen Mangel beseitigt haben möchte. Der Bauträger soll dabei möglichst keine Rolle spielen, außer dass ich ihm am Ende einen möglichst großen Teil der Kosten aufbrummen will. Da er bisher alle Fristen zur Mangelbeseitigung verstreichen ließ, sind die Voraussetzungen zur Selbstvornahme vermutlich erfüllt. Mir geht es nur darum, das Vorhandensein des Mangels vorher wasserdicht dokumentiert zu haben - und natürlich hoffe ich, dass der SV eine Art der Mangelbeseitigung nahe legt, die halbwegs konkgruent zu meinen Plänen ist.

    Sowiesokosten werden da vermutlich ein großes Thema sein. Fensterfalzlüfter kosten unter 50 pro Stück. Da der Fensterhersteller die Gewährleistung verweigert, ist deren Einbau nicht möglich. Jede Alternative bedeutet schonmal einen Wanddurchbruch - vermutlich noch Stromleitung hinführen und natürlich der Lüfter selbst. Sprich: Es wird sehr, sehr viel teurer. Wobei ein Gutteil der Kosten darauf zurückzuführen ist, dass das nicht schon während der Bauzeit erledigt wurde. Andererseits wurde mir eine "geregelte Grundlüftung" zugesagt. Ist es nicht (innerhalb gewisser Grenzen der Zumutbarkeit) das Problem des Bauträgers, wie er das hinbekommt, wenn die von ihm favorisierte Realisierungsmöglichkeit sich während des Bauzeit als nicht möglich herausstellt?

    Hm, soweit ich das überblicken kann, bedeutet "Region" hier das halbe Bundesland. Warum sollte dieser SV denn abgelehnt werden, wenn er laut Aussage zweier Anwälte bei dieser Thematik "der Gutachter" für die örtlichen Gerichte ist? Dass er aus der Region kommt, bedeutet ja nicht, dass wir zusammen Golf spielen gehen - ich bin hier sowieso erst vor 3 Jahren hergezogen. Oder willst du auf etwas anderes hinaus?

    Bei Frage drei will ich darauf hinaus, dass hier nicht nur ein Widerspruch zwischen geschuldet und geliefert (z. B. Wanfarbe blau im Vertrag, Wandfarbe grün in der Ausführung) besteht, sondern die fehlende Lüftung/Grundlüftung dazu führt, dass ein vom Bundesgesundheitsamt festgelegter Grenzwert deutlich überschritten wird. Ist das nicht ein Pfund, mit dem ich wuchern sollte? Vor allem, falls die WEG auf die Idee kommen sollte, dass nur Bares Wahres ist (nach Möglichkeit will ich das schon mit einer guten Antrag in der WEG-Versammlung ausschließen). Oder passt dieser Punkt nur nicht zum selbständigen Beweisverfahren und sollte erst beim Prozess eingebracht werden?

    Dazu kann ich vielleicht noch etwas beitragen: In der Werkplanung steht "Die Fenster sind mit Fensterlüftern mit Wärmerückgewinnung entsprechend den Vorgaben DIN 1946-6 auszustatten. (z.B. Sigenia Aeromat VT)". Zu einem Zeitpunkt X (Vermutung: nach dem der Fensterbau abgewinkt hat - und bevor der BT wusste, dass das merklich teurer wird) ging man auf Seiten des BT bzw. dessen Planer davon aus, dass die DIN 1946-6 einzuhalten ist und dass sogar WRG vorzusehen ist. Im Vertrag steht zwar eine Standard-Klausel a la "Vertrag/Baubeschreibung hat Vorrang vor Werkplanung", aber bei der Frage, wovon beide Vertragsparteien bei Vertragsschluss ausgingen, mag das relevant sein - und meine Position stärken.
     
  11. #11 GWeberJ, 25.03.2014
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    Sorry für den unverständlichen Text. So sollte es richtig lauten:

    Das wäre dann tatsächlich "geregelt" und "energieeffizienz" gewesen. Und so (ähnlich) will ich das auch in unserer Wohung umsetzen lassen (sehr grobe Kostenschätzung: ca. 15.000 Euro).
     
  12. #12 GWeberJ, 25.03.2014
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    Letzter Punkt: Ich habe kein Interesse daran, das Verfahren stellvertretend für das ganze Haus zu führen (allein schon wegen dem dann deutlich höheren Streitwert - und der Überlegung, dass das den BT am Ende finanziell überfordern könnte). Vielleicht wohnt da ja jemand gern in seinem Mief - oder steckt knietief im Dispo und scheut das Prozessrisiko.

    Stattdessen will ich mir per Mehrheitsbeschluss das Recht einräumen lassen, alle Gemeinschaftseigentums-Mängel soweit sie in mein Sondereigentum einwirken, zu klären/beheben/Mangelbeseitigung einzuklagen. Im Gegenzug übernehme ich gegenüber der WEG dann sämtliche damit verbundenen Kosten (und sehe zu, was beim BT zu holen ist).
     
  13. Bruno

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    Das Bundesgesundheitsamt wurde 1994 aufgelöst. Ich würde erst einmal nachsehen, wer jetzt wo irgendwelche CO2-Grenzwerte nennt und ob es sich dabei um gesetzlich festgelegte Maximalwerte handelt. Sonst bleibt von dem Punkt nichts als Rhetorik übrig.
     
  14. #14 GWeberJ, 26.03.2014
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    Ja, peinlich. Danke für den Hinweis.

    Gemeint war das Umweltbundesamt dessen Ad-hoc-Arbeitsgruppe "Gesundheitliche Bewertung von Kohlendioxid in der Innenraumluft." im Jahr 2008 zu folgendem Ergebnis kam:

    Zusammenfassung

    Seit 150 Jahren gilt die Konzentration von Kohlendioxid in der Raumluft als Indikator für die Luftqualität in Aufenthaltsräumen des Menschen. Im Gegensatz zu mechanisch belüfteten Gebäuden, für die mit der DIN EN 13779 vier gestufte Wertebereiche eingeführt wurden, liegt seit dem 1858 von Pettenkofer vorgeschlagenen Richtwert von 1000 ppm Kohlendioxid keine neuere Bewertung für natürlich belüftete Innenräume vor. Die Ad-hoc-Arbeitsgruppe Innenraumrichtwerte des Umweltbundesamtes und der Obersten Landesgesundheitsbehörden leitet aus der Bewertung aktueller Interventionsstudien gesundheitlich-hygienisch begründete Leitwerte für Kohlendioxid in der Raumluft ab. Danach gelten Konzentrationen unter 1000 ppm Kohlendioxid in der Raumluft als unbedenklich, Konzentrationen zwischen 1000 und 2000 ppm als auffällig und Konzentrationen über 2000 ppm als inakzeptabel. Damit stellt die Ad-hoc-Arbeitsgruppe nach den TVOC-Werten eine weitere übergreifende Hilfe zur Bewertung der Luftqualität in Innenräumen zur Verfügung.


    Link: http://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/pdfs/kohlendioxid_2008.pdf

    Gesetzlich festgelegt sind diese Werte natürlich nicht.
     
  15. #15 Ralf Wortmann, 26.03.2014
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    Frage drei lautete: "Ist es zutreffend, dass in den Schlafräumen bei geschlossenem Fenster und Tür während einer achtstündigen Schlafphase der CO2-Gehalt der Raumluft auf ein Vielfaches des vom Bundesgesundheitsamt als hygenisch inakzeptabel eingestuften Grenzwerts von 2000 ppm ansteigen kann?"

    Das ist und bleibt akademisch und wäre als Beweisfrage unzulässig. Das kann, wenn das dein SV und dein Baurechtsanwalt für sachdienlich und korrekt halten, evtl. im Textteil des Antrags erwähnt werden, aber nicht im Rahmen der Fragen.
     
  16. uban

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    Ist jetzt eine kontrollierte Wohnraumlüftung (energieeefiziet meint hier wohl ohne Strom, d.h. Fensterfalzlüfter mechanisch) geschuldet oder nicht?

    Anscheinend war diese ursprünglich zugesagte Feature technisch mit den Holzfenstern nicht möglich. d.h. der BT kann beim besten Willen nicht liefern.

    Ob ein SV vor der Vertragsunterschrift hätte das finden können?
     
  17. #17 Ralf Dühlmeyer, 26.03.2014
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    Nein, aber er hätte finden können, dass die Falzlüfter 1) Unfug sind und dazu noch 2) Energieverschwender!
     
  18. Taipan

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    und nicht geeignet sind, den gesetzlich geschuldeten luftwexel SICHER ZU STELLEN. Das beginnt mit Wohnungen, die nur nach einer Himmelsrichtung ausgerichtet sind und endet mit einer geschlossenen Zimmertür.
     
  19. uban

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    Da hätte der BT sich fachlichen Verstand einkaufen sollen um zumindest die gesetzlichen Mindest-Vorgaben einhalten zu können.
     
  20. #20 Alfons Fischer, 26.03.2014
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    Aber sind wir doch ehrlich: eine "Grundlüftung" im Sinne der DIN 1946 (heißt es dort wirklich "Grundlüftung"? müsste man nachlesen) ist mit Falzlüftern vermutlich gar nicht möglich.
    Eine "Grundlüftung" im Sinne der freien Definition des Erstellers der Bauleistungsbeschreibung ist damit aber vielleicht möglich (Beispiel aus einem anderen Themengebiet: allzuoft wird der Begriff "Malerarbeiten" aus Bauleistungsbeschreibungen vom Käufer falsch interpretiert).
    Ich wüsste nicht, dass der Begriff "Grundlüftung" ein solch fixer Zustand ist, dass man allein an diesem Wort einen geschuldeten Luftwechsel in "0,x-fachem Luftwechsel" festmachen könnte.

    ich habe Sorge, dass Ihre Forderung/Ihr Wunschgedanke
    sich nicht mit der geschuldeten Leistung deckt.
     
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