Brandschutz F90

Diskutiere Brandschutz F90 im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Guten Tag, hier ist unser Problem: Wir möchten unser Gewerberaum an einem Friseur vermieten. Der Gewerberaum war bis vor kurzem eine...

  1. #1 Mario16, 30.03.2014
    Mario16

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    Guten Tag,

    hier ist unser Problem:
    Wir möchten unser Gewerberaum an einem Friseur vermieten.
    Der Gewerberaum war bis vor kurzem eine Kunstwerkstatt für Kinder und Erwachsene. Davor war der Gewerberaum viele Jahre ein Friseursalon.
    Im Laden gibt es eine abgehänkte Decke die nicht die Erfodernisse der F90 erfüllt.
    Meine Frage ist, ob man eine neue Zwischendecke einbauen muss die F90 erfüllt oder man dazu nicht verpflichtet ist, weil seitens der Bauaufsicht keine Auflagen gibt und es keine Nutzungsänderung erfolgte.
    Oder entsteht eine Nutzungsänderung, wenn eine Kunstwerksatt zu Friseursalon wird.

    Würde mich über eine Antwort sehr freuen
     
  2. #2 Gast036816, 30.03.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    ist denn sicher, dass die abgehängte decke zum zeitpunkt der errichtung nicht schon F90 erfüllen musste? in dem fall gilt der bestandsschutz wahrscheinlich nicht.
     
  3. Neutal

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    Das Problem dürfte die Nutzungsänderung sein. Gerade bei gewerblicher Nutzung möchte das Amt meistens eine strikte Trennung der einzelnen Einheiten incl. Flucht und Rettungswege. Wir haben uns mit diesem Thema fast 2 Jahre mit dem Bauamt gestritten
     
  4. #4 Mario16, 30.03.2014
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    wir wissen nicht wann die Zwischendecke gebaut wurde, da wir erst vor kurzem die neuen Eigentümer sind. Was wir wissen ist, dass es im Geweberberaum über 10 Jahre ein Friseur war und es seitens der Bauamtes keine Einwände gab. Wir sind persönlich zum Bauamt gegangen und das Problem geschildert und das Bauamt hat auch die Zwischendecke besichtigt. Das Bauamt hat uns keine Auflagen gemacht und nichts diesbezüglich gesagt.

    Ich würde gerne von Flocke noch wissen wann eine Nutzungsänderung entsteht? Wenn aus einer kleinen Kunstwerksatt ein Friseursalon wird entsteht dann eine Nutzungsänderung? und welches Amt kann uns darüber eine Auskunft geben.
    Danke noch mal für die Rückmeldungen.
     
  5. Neutal

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    Streng genommen, ist es wie der Name es schon sagt, bei jeder Änderung der Nutzung der Fall. Ein Zimmereibetrieb wird andere Auflagen bekommen, als z.B. eine Näherei. Man sollte also im Vorfeld die Art der Nutzung klären und ob dies überhaupt so gestattet wird ( Publikumsverkehr, Lärmbelästigung....)
    Wie sie es einst schon taten. Einen Termin beim Bauamt hlen und Ihr Anliegen dort besprechen.
     
  6. #6 gunther1948, 31.03.2014
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    aus was ist denn die tragenende decke oberhalb der abgehängten decke?
    andere nutzung = nutzungsänderung und evtl. andere anforderungen ebenso kann eine neue lbo mit anderen anforderungen bei der nutzungsänderung greifen.

    gruss aus de pfalz
     
  7. #7 Mario16, 31.03.2014
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    Da es um ein Altbau handelt ist die tragende Decke aus dicken Holzbalken an die die abgehänkte Decke hängt. Ich glaube es handelt sich um ein Gebäude der Klasse 5. Das Haus steht in Hessen und nach der HBO müssen die GK5 F90 haben. Ausnahme wenn keine Nutzungsänderung erfolgte, dann ist die F90 nicht Vorschrift nicht zwigend. Ich kann keine Informationen findet, wann also bei welchem Gewerbewechsel eine Nutzungsänderung erfolgt und ob diese zur Folge hat , dass man zu baulichen Veränderung auf F90 verpflichtet ist.
     
  8. Julius

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    Zu dumm, daß es in Mainhatten nur Banker und Juristen, aber offenbar keine Archis gibt...
     
  9. #9 Ralf Dühlmeyer, 31.03.2014
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    Ja - ein Antrag auf Nutzungsänderung ist erforderlich, da die zwischenzeitliche Nutzung als Atelier die Nutzung Friseur unterbrochen hat.

    Alles weitere ergibt sich im Antragsverfahren.
     
  10. #10 Mario16, 31.03.2014
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    Wenn es eine Nutzungsänderung erfoderlich ist, dann fragt sich ob es sich um eine so wesentliche Nutzungsänderung handel, dass es eine Brandschutzbestimmung( ,,F90'') notwendig macht. Eigentlich ist die Nutzungsänderung nicht so wesentlich, da hier ein Friseursalon ensteht. Ich frage mich warum uns die Bauaufsicht keine Auskunft darüber erteilt hat, obwohl sie es eigentlich wissen müsste.
    Hat jemand vielleicht Erfahrungen diesbezüglich gemacht. Also die Rechtsgrundlage ist die HBO in Hessen . Und noch was als der Fr
     
  11. #11 Mario16, 31.03.2014
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    Als aus dem Friseursalon die Kunstwerksatt wurde gab es seitens der Bauaufsicht keine Probleme. Ich denke wenn aus der Kunstwerksatt wieder ein Friseur wird müsste ja auch keine Probleme geben was F90 anbetrifft. Währen des Gewerbewechsels wurden keine baulichen Veränderungen vorgenommen.
     
  12. Neutal

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    Es ist immer zweckfrei über Sinn und Unsinn solcher Änderungen nachzudenken. Wenn Ihr Bauamt keine weiteren Forderungen stellt ist alles in Butter, kommt es allerdings zum Schadensfall ( Beir einem Friseur nicht unwahrscheinlich wegen der Chemicalien), dann wird als erstes ermittelt warum denn die Vorschriften nicht eingehalten wurden. Also ist die Vers. Leistungsfrei
     
  13. #13 Mario16, 31.03.2014
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    Wer müsste im Schadensfall haften, der Mieter oder der Vermieter. Schließlich hat der Gewerbetreibende die Veantwortung für sein Tun und Handeln. Wenn der Vermieter zu einer baulichen Maßnahme nicht verpflichtet ist, kann er ja nicht dafür haften.
     
  14. PeterB

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    Hast Du mit dem Amt die Nutzungsänderung besprochen?
    Hat Dir das Amt die Nutzung ohne Veränderung schriftlich genehmigt?
    Wo sind die Stellplätze für "Friseur" nachgewiesen?
    Ich kann mir nicht vorstellen, daß Dein Gespräch mit dem Bauamt irgend einen verbindlichen Charakter hat.
    Wenn Du unsicher bist - ich wäre das in Deinem Fall - dann lasse von einem ortskundigen Bauvorlageberechtigten eine Bauvoranfrage machen.
    Dann bekommst Du vom Amt schriftlich, was Sache ist.
     
  15. #15 Mario16, 31.03.2014
    Mario16

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    Muß ich das machen oder der zukünftige Mieter? Ich denke, dass das die Pflicht des Mieters ist, über die Genehmigung für sein Gewerbe zu erfragen und notfalls die baulichen Anforderungen umzusetzen. Ich als Vermieter stelle nur die Räumlichkeiten zu Verfügung.
     
  16. #16 Gast943916, 31.03.2014
    Gast943916

    Gast943916 Gast

    die Genehmigung für sein Gewerbe hat doch nichts mit Nutzungsänderung des Gebäudes zu tun, das zu beantragen ist Sache des Vermieters. Die Umsetzung, sprich Kosten für evtl. bauliche Veränderung ist Verhandlungssache Mieter / Vermieter.

    Ist es für einen Juristen eigentlich unzumutbar zum Amt zu gehen und genaue Infos einzuholen?
     
  17. #17 Gast036816, 31.03.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    und der mieter kann dann in deinem haus fröhlich rumwerkeln und alles verändern, wie es ihm passt?
     
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