Bauvertrag, Ausfall der Baufirma

Diskutiere Bauvertrag, Ausfall der Baufirma im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Es ist nach BGB einen Bauvertrag geschlossen, zum Bau eines Einfamilienhauses. Zur Kündigung des Vertrages wurde folgendes vereinbart: "Löst der...

  1. langma

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    Es ist nach BGB einen Bauvertrag geschlossen, zum Bau eines Einfamilienhauses. Zur Kündigung des Vertrages wurde folgendes vereinbart: "Löst der Bauherr vor Baubeginn den Vertrag, so trägt er die durch den Vertragsausfall entstehenden Kosten des AN i.Hv.2vH. der Bausumme. Löst der Bauherr den Vertrag später auf gelten die gesetzlichen Regeln (§649 BGB)." Weitere Vereinbarungen zur Kündigung gibt es nicht.
    Jetzt, unmittelbar vor Baubeginn ist der Auftragnehmer erkrankt. Es ist nicht absehbar ob er den Auftrag erfüllen kann, d.h. wie lange die Genesung dauert (Herzinfarkt). Fertigstellung lt. Bauvertrag ist der 30.09.14. Der Bauvertrag umfasst den kompletten Hausbau außer Maler- und Bodenbelags-arbeiten, inkl. Bauplanung und Einreichung der Bauantragsunterlagen beim Bauamt. Die Planungsunterlagen liegen fertig beim Architekten, sind jedoch noch nicht beim Bauamt eingereicht und vom Auftragsgeber noch nicht unterschrieben. Der Architekt verlangt nun die Zahlung seiner Aufwendungen vom Auftragsgeber, obwohl mit ihm keine Vereinbarung besteht. Dieser wurde von der Baufirma beauftragt.
    Fragen: 1. Wie kann vom Bauvertrag zurücktreten werden? Und 2. Wer muss die Rechnung des Architekten bezahlen?

    Vielen Dank im Voraus!
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 31.03.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    zu 1) Ab zum Anwalt
    zu 2) Der Bauunternehmer als Auftraggeber des Planers

    Sinnvoll:
    zu 1)
    Mit dem BU reden und versuchen, einen Auflösungsvertrag auszuhandeln. Das aber bitte mit anwaltlicher Hilfe auf eigener Seite
    In dem kann dann auch geregelt werden ob
    zu 2) der BU den Planer bezahlt oder ob Ihr den Planer bezahlt, damit Ihr mit einem neuen BU die Pläne nutzen könnt.
    Aber auch das wieder nur mit anwaltlicher Hilfe

    Anwaltliche Hilfe heisst: Baurechtsanwalt, nicht den für Bumsemacht im Strassenverkehr oder Mietrecht
     
  3. #3 Ralf Wortmann, 31.03.2014
    Ralf Wortmann

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    Die zitierte Klausel im Bauvertrag bezieht sich auf eine sogenannte „freie Kündigung“ des Auftraggebers (AG), die zur Folge hat, dass der AG entweder die dort genannten 2 % der Bausumme an den Auftragnehmer (AN) zu zahlen hat, oder die gesamte vereinbarte Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen nach § 649 BGB. Eine solche „freie Kündigung“ ist mit den damit verbunden Zahlungsverpflichtungen bei dieser Sachlage auf keinen Fall zu empfehlen.

    Eine Erkrankung des AN allein ist i.d.R. noch kein Grund, den Vertrag zu kündigen, da der AN zumeist das Recht hat, Subunternehmer zu beauftragen. Sie sollten eine Situation herbeiführen, bei der der AN mit ihm obliegenden Vertragspflichten in Verzug kommt. Dazu gehört erstmal, dass anwaltlich geprüft wird, wozu der AN im nächsten Schritt verpflichtet ist, damit es vorangeht.

    Wenn der nächste Schritt z.B. das Unterschreiben und Einreichen der Bauantragsunterlagen ist, sollte die Unterschriftsleistung angeboten und der AN (per Einschreiben) mit Frist von einer Woche aufgefordert werden, sodann die Bauantragsunterlagen einzureichen, wenn das tatsächlich in seinen Pflichtenkreis fallen sollte. Ob das der Fall ist, kann nur anhand des Bauvertrags und der Leistungsbeschreibung beurteilt werden.

    Nach Fristablauf könnte dann eine Nachfrist mit Kündigungsandrohung gesetzt werden, falls die Voraussetzungen hierfür vorliegen und danach kann u.U. der Vertrag „aus wichtigem Grund“ gekündigt werden, ohne dass hierdurch eine AN-seitige Verpflichtung zu weiteren Zahlungen entsteht.

    Ob der Architekt vom Bauherren (AG) Geld verlangen kann, kann ebenfalls nur anhand des Bauvertrags und der Leistungsbeschreibung beurteilt werden.

    Mein Rat: ab zum Anwalt und bis dahin keinerlei Erklärungen abgeben, weder gegenüber dem kranken AN, noch gegenüber dem Architekten. Auch erstmal noch nichts bezahlen und nichts unterschreiben. Der RA kann Ihnen nach Prüfung der Vertragslage dann ggf. auch ein erstes Schreiben formulieren, mit dem der AG den AN in Verzug setzt, sodass der AN, falls er noch nicht in Verzug sein sollte, die danach anfallenden weiteren Anwaltskosten erstatten muss.
     
  4. langma

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    Vielen Dank! Jetzt fühle ich mich sicherer und bestätigt.
    Im Punkt 1. der Gewerkeliste steht: "Planung, Statik, Bauantrag". Im Zahlungsplan des Bauvertrages ist dann auch der erste Teilzahlungsbetrag fällig bei "Einreichung der Bauantragsunterlagen". Somit ist das eigentlich eindeutig.
     
  5. #5 Ralf Wortmann, 01.04.2014
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    @langma:

    Mit welcher Begründung verlangt denn dann der Architekt eine direkte Bezahlung seiner Leistung von dir? Hat deine Baufirma etwa ihm gegenüber behauptet, sie erteile dem Architekten den Auftrag nicht im eigenen Namen, sondern in Vollmacht und auf Rechnung des Bauherren?

    Oder wendet sich der Architekt nur an dich, weil die Baufirma seine Rechnung nicht begleicht?

    Macht der Architekt das Einreichen der Antragsunterlagen nur von deiner Unterschrift abhängig (dann würde ich prüfen + unterschreiben, aber zugleich schriftlich klarstellen, dass die Bezahlung nicht durch den Bauherren, sondern seitens der Baufirma zu erfolgen hat), oder auch von einer Vorkasse?

    Falls alsbald die erste Abschlagsrechnung der Baufirma eintrudeln sollte: bitte daran denken, dass du nach § 632a Absatz 3 BGB einen Anspruch auf 5 %-Sicherheitsleistung hast. Wenn du diese mit der ersten Abschlagsrechnung nicht erhältst, hast du in Höhe von 5 % der Bausumme ein Zurückbehaltungsrecht, welches du geltend machen solltest.

    Einen Mustertext dazu findest du hier: http://www.baurechtstipps.de/_subseite.php?content=117

    Das gilt natürlich nur beim laufenden Bauvertrag und nicht, wenn der Vertrag bis dahin aus wichtigem Grund wirksam gekündigt wurde. Bei Verbrauchern ist eine 5%-ige Erfüllungssicherheit der Hausbaufirma (für die Dauer der Bauphase) nach § 632a Absatz 3 BGB Pflicht, sofern im Bauvertrag nicht anderes wirksam vereinbart wird und zwar auch dann, wenn der Bauvertrag mit seinem Ratenzahlungsplan dazu „schweigt“.
     
  6. langma

    langma

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    Na, nochmal vielen Dank für Deine Hilfe. Damit lässt sich was anfangen. Unser Bauunternehmer ist mittlerweile auf dem Weg der Besserung, es ist aber nicht abzusehen wann er wieder arbeiten kann. Hier steckt eben das Problem: kleine Baufirma, ein Chef, 5 Angestellte, kein Vertreter! Wir warten erst mal ab. Wir Warten noch ab, versuchen mit ihm in Gespräch zu kommen um zu schauen wie es vorwärts gehen kann.

    Freundliche Grüße
     
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