Baugenehmigung oder Genehmigungsfrei laut § 55 (13) BbgBO

Diskutiere Baugenehmigung oder Genehmigungsfrei laut § 55 (13) BbgBO im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo. Mein Problem stellt sich folgendermaßen dar: Ich habe an meinem Wohnhaus angrenzend eine Remise, so etwas wie eine grössere Garage,...

  1. #1 NATURKUNDE, 01.04.2014
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    Hallo.
    Mein Problem stellt sich folgendermaßen dar:

    Ich habe an meinem Wohnhaus angrenzend eine Remise, so etwas wie eine grössere Garage, Baujahr ca. 1900, dessen Giebelwand sich immer mehr absenkte und damit auch schon eine deutliche Schieflage hatte. Die Risse in der Wand betrugen unten bereits 7cm und im oberen Bereich schon über 20cm ! Der Giebel hatte sich schon komplett vom restlichen Gebäude gelöst und drohte einzustürzen. Diesen Vorgang habe ich sorgfältig auf Bildern dokumentiert. Da sich direkt vor dem Giebel ein Gehweg samt Bushaltestelle befindet und Wir als Eigentümer für die Sicherheit nicht mehr garantieren konnten, entschieden wir uns dafür diesen abzutragen, ein neues Fundament zu legen und den Giebel zu "sanieren".

    Nachdem das Fundament fertig war und die Mauerarbeiten begonnen werden sollten, meldete sich das Bauamt.

    Baustopp da bauen ohne Baugenehmigung.

    Jetzt sagt die brandenburgische Bauordnung §55 Absatz 13:

    (13) Keiner Baugenehmigung bedürfen Instandhaltungsarbeiten an oder in baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen.

    Nun meine Frage:

    Zählt diese Maßnahme als Sanierung (Es wird nichts verändert, angebaut oder Sonstiges, die Baumaßnahme dient lediglich dazu das Gebaude zu erhalten und der Gefahr der öffentlichen Sicherheit vorzubeugen)

    Oder bedarf es einer Baugenehmigung ?

    Für schnelle Hilfe bei dieser Sache wäre ich wirlich sehr dankbar !

    Gruss Mathias
     
  2. #2 Thomas Traut, 01.04.2014
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    Eine Sanierung ist es, aber keine Instandhaltung! Es sind ja tragende Teile verändert worden, und das ist nicht genehmigungsfrei. Mit dem Argument "öffentliche Sicherheit am Gehweg" kannst Du Dich evtl. selbst ins Knie schießen, wenn nämlich jemand drauf kommt, dass Dein Gebäude ohne Standsicherheitsnachweis errichtet wurde und unverzüglich abgerissen werden muss.

    Such Dir einen erfahrenen Planer, der alles weitere mit der Bauaufsicht klärt und für Euch die entsprechenden Anträge stellt.
     
  3. #3 NATURKUNDE, 01.04.2014
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    Alles klar vielen Dank !

    Es ist zwar für mich als Laien schwer nachzuvollziehen weil es in meinen Augen eine "Instandhaltungsmassnahme" ist, da wir ja nicht aus lauter Geldüberschuss den Giebel neu machen, sondern Ihn nur erneuern weil er Einsturzgefährdet ist, aber ich will mich jetzt auch nicht anfangen mit den Ämtern rumzustreiten.

    Ich bin froh das Sie mir das so eindeutig beantworten konnten und wenn ich sehe was Sie von beruf sind brauche ich da auch nicht rumzuzetern denke ich :)

    Vielen Dank nochmal und eine schöne Woche !
     
  4. #4 Ralf Dühlmeyer, 01.04.2014
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    Mit Instandhaltung hättest ggf noch argumentieren könne, wenn Du die Wand abschnittsweise saniert hättest. Aber so......

    Bitte beachten: Du als Eigentümer bist verpflichtet, die baurechtliche Zulässigkeit Deiner Bauwerke zu beweisen. Also schon mal alte Unterlagen raussuchen, die es zu dem Schuppen gibt.
     
  5. #5 Gast036816, 01.04.2014
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    der giebel wurde erneuert. da ist nichts mit instandhaltung oder instandsetzung. damit solltest du nicht spassen. statiker an bord, der gerechnet hat und die zwischenbaustände prüft?
     
  6. #6 Thomas Traut, 01.04.2014
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    Rhetorische Frage?

    Ich hoffe, der TE weiß, was er als nächstens machen soll/muss.
     
  7. #7 Gast036816, 01.04.2014
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    Gast036816 Gast

    nöööh - in anbetracht der tatsache, dass er direkt am öffentlichen bereich baut, hat das vorhaben eine besondere anforderung!
     
  8. #8 Thomas Traut, 01.04.2014
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    Worin besteht die? Muss ein Gebäude weniger standsicher sein, wenn es nicht direkt am öffentlichen Bereich steht?
     
  9. #9 Gast036816, 01.04.2014
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    das nicht, standsicher muss das gebäude bei solchen arbeiten immer sein, auch zur sicherheit der beschäftigten. jetzt warten wir einfach mal die antwort auf meine frage ab.
     
  10. #10 NATURKUNDE, 01.04.2014
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    Hallo.
    Statiker wird jetzt hinzugezogen. Ich spasse nicht damit, für meine Begriffe ist es eine Sanierung/Instandhaltung des Giebels, der ohne diese Massnahme bald umgefallen wäre.
    Was wäre denn besser ? Ein Giebel der umfällt, das Nachbarhaus beschädigt oder sogar Menschen die vorbei laufen ? Was hätte denn dann die Stadt oder das Bauamt gesagt ? Doch sicher sowas wie: "Es ist Ihre Schuld Sie hätten sich drum kümmern müssen!" Deshalb wollte ich mein Gebäude ........ja wie auch immer man es nennt..... ich wollte den Giebel "reparieren", da sich das alte Fundament allerdings gesenkt hatte erschien es mir nicht sinnvoll da irgendetwas Stück für Stück zu machen sondern vernünftig mit neuem Fundament. Wie gesagt ich bin ein Laie was das Baurecht angeht und war wahrscheinlich zu blauäugig. Was ein TE ist weiss ich leider auch nicht :/

    Auf jeden Fall bin ich Ihnen für die schnelle Hilfe sehr dankbar, das erspart mir mich mit meiner unwissenheit noch tiefer in die ..... na Ihr wisst schon !

    mfg Mathias
     
  11. H.PF

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  12. Julius

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    Daß der Neuaufbau einer kompletten Gebäude-Seitenwand (samt Fundament, welches sicherlich wesentlich anders als vorher erstellt wurde) keine Instandsetzung im baurechtlichen Sinne mehr darstellt (und schon gar keine Instandhaltung), mußt Du zur Kenntnis nehmen. Dein Gefühl hat diesbezüglich eben getrogen, aber das entlastet Dich nicht.
     
Thema: Baugenehmigung oder Genehmigungsfrei laut § 55 (13) BbgBO
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