aRdT für Estrichunterkonstruktionen

Diskutiere aRdT für Estrichunterkonstruktionen im Estrich und Bodenbeläge Forum im Bereich Neubau; Hallo und Frage in die Runde, Ist die DIN 18560 eine aRdT für den Bereich der Unterkonstruktion von schwimmend verlegten Heizestrichen? Gibt...

  1. #1 Mathias1980, 07.04.2014
    Mathias1980

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    Hallo und Frage in die Runde,

    Ist die DIN 18560 eine aRdT für den Bereich der Unterkonstruktion von schwimmend verlegten Heizestrichen?
    Gibt es weitere aRdT für diesen Bereich?

    Danke!
    Mathias
     
  2. #2 rechter Winkel, 07.04.2014
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    DIN 18560 gilt mW als aRdT. In Teil 2 unter 4.1 steht was zum tragenden Untergrund. Schaut schon wieder was aus der Dämmung raus oder worum geht´s? Was genau ist mit Unterkonstruktion gemeint?
     
  3. #3 Mathias1980, 07.04.2014
    Mathias1980

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    @rechter Winkel: Es gab bei meinem vom Architekten geplanten und vom HLS- Installateur geplanten und ausgeführten Fußbodenaufbau Mängel (im Forum breit diskutiert und behoben) aber die beiden sehen es bis heute nicht ein und im Rahmen der Abnahme will ich dies noch einmal schriftlich hinterlegen. Der SV hat damals gesagt, dass dies so wäre und mein Architekt und der HLSler haben dies bestritten.
    Gruß
    M.
     
  4. Lebski

    Lebski Gast

    Einen Link zu weiteren aRdT habe ich damals mit Bezugsquelle eingestellt. Weiterhin gibt es Merkblätter des BEB (Bundesverband Estrich und Belag), die auch die aRdT darstellen. Ob es speziell eins dafür gibt, müsstest du nachfragen.

    Normal führt man den Mangel im Abnahmeprotokoll auf, Architekt und HLS-Installateur müssen den dann entkräften, oder er bleibt bestehen.
     
  5. #5 Mathias1980, 07.04.2014
    Mathias1980

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    @Lebski:
    genau so ist es ... , Danke!
     
  6. #6 Gast036816, 07.04.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    bei der abnahme der gewerkeleistungen muss der architekt auf der seite des bauherrn stehen und ihn beraten. der mangel muss von den auftragnehmern heizer und estricher entkräftet werden.

    sollte der architekt hier einen planungs-, organisations- oder überwachungsfehler zu vertreten haben, wird das zu einem anderen zeitpunkt geklärt und geregelt, wenn seine leistungen abgenommen werden.
     
  7. #7 Mathias1980, 09.04.2014
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    SV hat auch schriftlich bestätigt, dass DIN 18560 eine aRdT ist, nur zur Info
     
  8. #8 Mathias1980, 07.05.2014
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    aktueller Stand: z.Zt. Abnahme der Architektenleistung
    meinerseits: Mangelvorwurf gegen Ausführungsplanung und Bauüberwachung, d.h. Bereich für Trittschalldämmung wurde nicht ausreichend geplant und in der Bauüberwachung hätte man das noch "gerade" Biegen können, d.h. Fußbodenaufbau ändern
    jetzt Stellungnahme des Architekten: Tackerplatte für Fußbodenheizung (=Trittschalldämmung) sind hinsichtlich Ausführungsplanung und Bauüberwachung nicht Leistungsumfang des Architekten

    Kann das sein, da er als Überwacher des Hochbaugewerkes "Estrich" auf den Untergrund aufbaut?
     
  9. #9 Gast036816, 07.05.2014
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    er hat die leistungen anderer planer und aller ausführenden firmen zu koordinieren, ebenso muss er die vorleistung prüfen, auf der weiter aufgebaut wird. der unterbau einer fußbodenheizung ist immer ein zwitter in solchen angelegenheiten. einerseits ist es trägerplatte für die heizschlangen, der unterbau für den zementestrich und gleichzeitig die trittschall- bzw. wärmedämmung. aus dem thema kann er sich nicht einfach rausreden.
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 07.05.2014
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    1) eine DIN hat immer den widerlegbaren Anschein, eine aRdT zu sein!!! Widerlegen ist (zumindest nach unten) sauschwer!

    2) Der Bauleiter hätte, auch wenn die TS nicht sein Job war, Bedenken anmelden müssen, wenn nicht i.O. Ebenso der Estricher
    Beide sind hier in der gesamtschuldnerischen Haftung!

    3) Hast Du es immer noch nicht verstanden??? Eine Abnahme ist ein einseitiger Rechtsakt. Du kannst da (im Rahmen des Normalen) reinschreiben, was Du für mangelhaft hälst.
    Wenn die Gegenseite meint, dass sei falsch, muss diese Dir beweisen, dass SIE fachgerecht gearbeitet hat - nicht umgekehrt!!!
     
  11. #11 Mathias1980, 07.05.2014
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    @ralf: Ich bin langsam im Denken .... :-)
    Ich habe es in die Abnahme geschrieben, und die Antwort ist schriftlich: "Architekt nicht zuständig" ; genauer Wortlauf : "Fachplanung HLS/Elt"
    Jetzt ist die Logik doch folgende: Ich habe Abnahme durchgeführt und Mängel angezeigt, er antwortet abschlägig und jetzt heißt es spätestens -nach einem von mir verlangten persönlichen Gespräche (ich mag es nicht gleich mit Anwalt zu kommen) - bei der Schlußrechnung => Streit. Und da wollte ich mir aus dem "Feld" Erfahrungswerte holen und ihr bestätigt meine Denkweise.
     
  12. #12 Ralf Dühlmeyer, 07.05.2014
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    Architekt nicht zuständig reicht nicht.

    Wenn er denn meinte, nicht selber zuständig zu sein, hätte er den Bauherren auf die Bauleitung hinweisen müssen (Wer macht denn ...????. Der müsste dann&dann da sein)

    Hat er nach der Abnahme der FBH-Konstruktion gefragt????

    (Zitate aus http://www.hoai.de/online/HOAI_2013/HOAI_2013.php#Anlage10 )
     
  13. #13 Mathias1980, 07.05.2014
    Mathias1980

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    @ralf: Der Architekt macht auch die Bauleitung!
     
  14. #14 Gast036816, 07.05.2014
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    Gast036816 Gast

    es reicht nicht zu behaupten, er sei nicht zuständig! damit ist eine mangelhafte leistung nicht widerlegt, zumal er klar und eindeutig er mit seiner verantwortung drin steckt:

    - fußbodenaufbau höhe,
    - brüstungshöhen,
    - türhöhen,
    - trittschalldämmung,
    - wärmedämmung,
    - gesamtkoordination.
     
  15. #15 Mathias1980, 07.05.2014
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    @rolf:
    sehe ich auch so ... ist auch schlüssig , keine Frage
     
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