Bayern – Garage als Grenzbebauung – Wandhöhe und weiteres Verfahren

Diskutiere Bayern – Garage als Grenzbebauung – Wandhöhe und weiteres Verfahren im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich hoffe mal wieder auf Hinweise und den Rat der Experten betreffend einer Garage als Grenzbebauung im Zusammenhang mit der...

  1. #1 Gast60420, 10.04.2014
    Gast60420

    Gast60420 Gast

    Hallo,

    ich hoffe mal wieder auf Hinweise und den Rat der Experten betreffend einer Garage als Grenzbebauung im Zusammenhang mit der Genehmigungsfreistellung und dem daraus folgenden weiteren Vorgehen (wie sich auch z.B. die Behörde in einem solchen Fall verhält).



    Situation:
    Neubaugebiet in Bayern, Bebauungsplan ist vorhanden und es darf im Genehmigungsfreistellungsverfahren gebaut werden

    Unser Nachbar möchte nun zusammen mit seinem Neubau eine Garage an unserer Grundstücksgrenze bauen, und will hierzu unsere Unterschrift auf den Bauplänen haben. Die Garage selbst ist 8,95 m lang, kleiner als 50 qm und genau 3 m hoch geplant.

    Aber, und jetzt kommt die erste Frage, das Gelände verläuft unterhalb der geplanten Bodenplatte der Garage, liegt also ein gutes Stück tiefer. An der Torseite wäre die Höhe (von Geländeoberkante bis Dachoberkante) 3,29 m und am Ende sogar 3,73 m (abfallendes Gelände). Es ist doch richtig, dass die Höhe von der Geländeoberkante bestimmt wird, oder?

    Wenn also die Grenzwand höher als 3 m ist, muss der Nachbar Abstandsflächen einhalten. Wie würde es sich denn verhalten, wenn ich zwar auf den Bauplänen unterschreibe, aber keiner Übernahme von Abstandsflächen zustimme (sind doch zwei juristisch getrennte Vorgänge, oder?)? Kann er dann problemlos bauen? Wenn er es im Genehmigungsfreistellungsverfahren einreicht, kontrolliert ja keiner mehr heutzutage! Wäre es dann ein Schwarzbau?

    Für Hinweise und Tipps wäre ich dankbar. VG
     
  2. #2 andi5783, 10.04.2014
    andi5783

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    Hi,
    ich komme auch aus Bayern und mir wurde vom Bauamtsleiter gesagt, dass die 3 Meter vom ursprünglichen Geländeniveau ausgehen. Macht ja irgendwo auch Sinn, sonst schüttet irgendein Verrückter seine Einfahrt um 5m auf baut darauf die Garage, die dann genau so hoch wie das Haus ist. (Logo, das macht jetzt keinen Sinn).

    Ich würde einfach mal unverbindlich beim Bauamt anfragen, wie das mit der Höhe ist, dabei aber nicht auf den konkreten Fall mit deinem Nachbarn Bezug nehmen. Zur zweiten Frage kann ich nur persönliche Vermutungen äußern und das lasse ich lieber :winken
     
  3. #3 Der Bauberater, 10.04.2014
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  4. Ortwin

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    Ich würde den Plan des Nachbarn nicht unterschreiben und ihm unmissverständlich klar machen, dass du keine Grenzbebauung akzeptierst, die nicht den Vorgaben der BayBO entspricht.
     
  5. #5 Bauliesl, 10.04.2014
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    Und dann auf gute Nachbarschaft. Prost.
     
  6. #6 ManfredH, 10.04.2014
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    ManfredH Gast

    In früheren Fassungen der BayBO war als Bezugsniveau für die Wandhöhe die "natürliche oder festgelegte" Geländeoberfläche definiert. Dies ist jetzt nicht mehr der Fall; in der aktuellen Fassung heisst es nur noch "Geländeoberfläche", siehe § 6 Abs. 4 in dem vom Bauberater angeführen Link.

    In meinem Kommentar zur BayBO lese ich: "Ist aus den Planunterlagen zum Bauantrag, z.B. im Geländeschnitt, eine Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche ersichtlich, so ist dies als Antrag auf Änderung der Geländeoberfläche zu werten. Die Behörde muss hierüber entscheiden. Legt sie die entsprechende Geländeoberfläche neu fest, so ist die Abstandsfläche von dieser ausgehend als unterem Bezugspunkt zu berechnen.

    Somit kann also durchaus auch ein verändertes neues Grundstücksniveau massgebend für die Abstandsfläche sein.

    Aaaaber: Im vorliegenden Fall geht es ja um eine Grenzbebauung, , d.h. das Gelände vor der betreffenden Aussenwand ist bereits das Nachbargrundstück, dessen Oberfläche durch den Bau nicht verändert werden darf - also kann m.E. in diesem Fall nur von der bestehenden Geländeoberfläche (auf Nachbarseite, direkt an der Grenze) ausgegangen werden.

    Nebenbei:
    Die Garage dürfte auch grösser als 50 qm sein; die diesbezügliche Beschränkung ist in der aktuellen Fassung der BayBO nicht mehr enthalten.
     
  7. Ortwin

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    @Bauliesl
    Auf die Freundschaft mit einem Nachbarn, der mir eine überhohe Wand vor die Nase setzen will, nur damit ER irgendeinen Vorteil auf meine Kosten hat, kann ich verzichten.
    Merke: Eine klare Ansage von Anfang an erspart nächträglichen und lang anhaltenden Ärger.
     
  8. PeterB

    PeterB

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    Und es stellt wahrscheinlich kein großes technisches Problem dar die Garage tiefer einzustellen, man (der Nachbar)muß nur wollen.
    Wäre das ganze auf der Nordseite würde ich persönlich auf einen Kompromiss hinarbeiten, bei "besserer" Ausrichtung eher nicht.
     
  9. #9 Gast60420, 10.04.2014
    Gast60420

    Gast60420 Gast

    Danke schon mal für die Infos/Hinweise.

    @ManfredH: wenn ich mich richtig erinnere, wurde von der Stadt schon eine andere Geländeoberfläche für alle Grundstücke festgelegt. Von dieser ausgehend ergeben sich die angegebenen Wandhöhen. Wenn ich das natürliche Gelände zugrunde lege, würden sich Wandhöhen von mehr als 4 m ergeben.
    Die Garage ist übrigens kleiner als 50 qm...ist mit nur 5,4 m Breite vorgesehen...und dabei sind zwei Autos eingezeichnet???

    Die Garage befindet sich an unserer Westseite und damit auf der "guten" Terassenseite. Da die Garageneinfahrt auch länger als 6 m geplant ist, verschiebt sich halt dieser Garagenblock mit seinen knappen 9 m schön vor unsere geplante Süd-West-Terasse.

    @Bauliesl
    Gute Nachbarschaft...tja, deswegen bin ich ja überhaupt am überlegen, was ich machen soll. Gehört es aber nicht auch zur guten Nachbarschaft einen bebauungsplankonformen Antrag zu stellen?? Insofern sollten beide da mit machen...

    Das Problem mit der Unterschrift ist: wenn ich jetzt unterschreibe, nehme ich mir damit jede Möglichkeit zur Nutzung von Rechtsmittel (so habe ich es bis jetzt verstanden).
    Aus diesem Grund tendiere ich dahin, keine Unterschrift zu leisten. Einreichen kann er den Bauantrag ja auch ohne. Das Problem ist, was wenn er es im Genehmigungsfreistellungsverfahren (gibt es dafür eine passende Abkürzung??) beantragt und es niemanden auffällt??

    VG
     
  10. #10 Bauliesl, 10.04.2014
    Bauliesl

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    Hab ich von Freundschaft gesprochen? Ich bezog mich auf ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis.
     
  11. #11 Bauliesl, 10.04.2014
    Bauliesl

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    Dann sprich doch mal mit ihm, und sag ihm, dass Du Dir schwer tust. Die Gründe sind ja vielleicht auch nachvollziehbar und evtl. kann man ja auch gemeinsam eine Lösung finden. Ich finde halt nur, die Unterschrift einfach zu verweigern, mit dem Kommentar "Bau nach B-Plan und LBO oder ich grätsche Dir rein" (so wie Ortwin das vorgeschlagen hat), wäre für mich der ungünstigste Weg.
    Kann ja sein, dass der Nachbar Deine Seite noch nicht bedacht hat und er einfach etwas niedriger, tiefer, wasauchimmer bauen kann....

    Ist ja vielleicht so ein Frauending, dass man erst das Gespräch sucht ;-)
     
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